Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_975/2020 KI-generiert

Termination of Compulsory Treatment for Sex Offender Upheld Due to Futility

Geschäftsnummer 6B_975/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had been placed in an educational home following a conviction for coercion as a teenager and was later sentenced to six years of imprisonment for multiple sexual offenses. Initially, he was put under a statutory measure for therapeutic intervention, which was later extended due to continuous convictions for sexual offenses and violence. Despite undergoing extensive therapy and psychiatric evaluations, a forensic psychiatric assessment in 2018 concluded that further continuation of the therapeutic measure was pointless, resulting in the measure's cessation in 2019. The individual contested this decision, but the Canton of Fribourg’s court dismissed the appeal. He then escalated the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking the continuation of his therapeutic treatment and claiming procedural discrepancies, including the alleged obsolescence of the psychiatric report and the assessment of his manipulative behavior.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB, Art. 59 Abs. 4 StGB; Termination of Compulsory Treatment for Sex Offender Upheld Due to Futility: Initially, he was put under a statutory measure for therapeutic intervention, which was later extended due to continuous convictions for sexual offenses and violence. Despite undergoing extensive therapy and psychiatric evaluations, a forensic psychiatric assessment in 2018 concluded that further continuation of the therapeutic measure was pointless, resulting in the measure's cessation in 2019. The individual contested this decision, but the Canton of Fribourg’s court dismissed the appeal. He then escalated the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking the continuation of his therapeutic treatment and claiming procedural discrepancies, including the alleged obsolescence of the psychiatric report and the assessment of his manipulative behavior.

Schlagwörter

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Stationäre therapeutische Massnahme Aufhebung psychiatrische Behandlung Sexualdelikten therapeutische Massnahme strafrechtliche Rehabilitation Isolationshaft Strafverfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the context of dismissing the request for legal aid due to the hopelessness of the motion.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited for the dismissal of the request for legal aid.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited for imposing court costs on the appellant, consistent with practice for applicants requesting legal aid who are denied.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BGE 147 I 259
Conditional Release Review Duration and Article 5(4) ECHR Violation
«…tern vermöge, dass davon abzuweichen sei. Sie prüft dies und setzt sich zutreffend mit der Frage der Aktualität (Urteil 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.4.1 mit Hinweisen) auseinander. In ihrer Würdigung nimmt das Privatgutachten kaum weniger Rau…»
S1 2025 3 (2025-07-08) · zg
Cantonal Court Sentence Following Supreme Court Remand for Sexual Offenses and Pornography Acquittal
«…n ausreichend aktuell (vgl. E. IV.3. Ziff. 3.2.1 und 3.2.2 sowie BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.4.1). So gab es zwar eine kurze Zeitphase von April 2018 bis Dezember 2019, in de…»
6B_1500/2022 (2023-02-09)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Indefinite Detention Without Release Due to High Recidivism Risk
«…sen). Bei der Beurteilung der Legalprognose geht es um eine Tatfrage (Urteil 6B_1169/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.3; 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3; 6B_85/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). 3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführe…»
1B_445/2022 (2022-09-22)
Federal Supreme Court Upholds Detention Extension Based on Recidivism Risk in Complex Fraud Case
«…enden Legal- bzw. Rückfallprognose handelt es sich um eine Tatfrage (Urteile 6B_1169/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.3; 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3; 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.2; 6B_85/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.2; 6B_930/20…»
6B_492/2022 (2022-06-20)
Custody Order Upheld for Untreatable Sex Offender
«…t Freiburg am 22. Juni 2020 bestätigt. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Das Strafgericht des Seebezirks ordnete am 21. Juli 2021 die Verwahr…»
6B_1390/2021 (2022-03-18)
Federal Supreme Court Upholds Ambulatory Psychological Measure over Inpatient Treatment
«…m Gesichtspunkt der Willkür überprüft (Urteile 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 218 ; 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3; 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen; vgl. zur Willkür: BGE 147…»
6B_1093/2021 (2022-03-17)
Cantonal High Court Decision on Therapeutic Measure Upheld Over Preventive Detention for Repeat Sex Offender
«…rteile 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E.1.2.2; 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.3 nicht publ. in BGE 147 IV 218 und 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3; BGE 141 IV 369 E. 6.3; Urteil 6B_954/2016 vom 28. September 2017 E. 1.2.3). 3. Die Vorin…»
502 2021 190 (2022-03-08) · fr
Appellant Challenge to Indefinite Detention Based on Untreatable Aggravated Mental Disorder Upheld
«…om 22. Juni 2020 (601 2019 210 + 211; Ordner JVBHA 7/9, act. 8382 ff.) und schliesslich durch das Bundesgericht (Urteil 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020, Ordner JVBHA 7/9, act. 8394 ff.) bestä- tigt. Am 9. Juni 2021 nahm A.________ Stellung zum Antra…»
6B_1420/2020 (2021-09-13)
Swiss Federal Court Upholds Denial of Conditional Release for Sexual Offender Due to High Recidivism Risk
«…3.2.5. Bei der Beurteilung der Legalprognose geht es um eine Tatfrage (Urteile 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.3; 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3; 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellu…»
6B_92/2021 (2021-06-30)
Federal Supreme Court Upholds 9-Year Sentence and Stationary Therapy for Sexual Abuse and Fraud
«…ter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (Urteile 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3; 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkü…»
6B_82/2021 (2021-04-01)
Supreme Court Upholds Detention for Recidivist Sexual Offender After Failed Therapy
«…ner Massnahme geht es um Tatfragen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (Urteile 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3; 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdefüh…»
6B_124/2021 (2021-03-24)
Supreme Court Upholds Detention Due to High Recidivism Risk, Finds Violation of Timeliness in Review of Release Request
«…tern vermöge, dass davon abzuweichen sei. Sie prüft dies und setzt sich zutreffend mit der Frage der Aktualität (Urteil 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.4.1 mit Hinweisen) auseinander (vorinstanzliches Urteil S. 9 und 13). In ihrer Würdigung nimm…»
502 2021 43 (2021-03-18) · fr
Appeal Regarding Procedural Order Dismissed Due to Lack of Non-Remediable Harm
«…Kantons- gerichts vom 22. Juni 2020 (601 2019 210/211) und sodann durch jenes des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2020 (6B_975/2020) bestätigt wurde; dass der Präsident des Strafgerichts des Seebezirks (hiernach: der Präsident) mit Entscheid vom 8. F…»
SB200403 (2021-01-21) · zh
Appellant v. State: Upheld Conviction for Attempted Theft and Related Offenses; Rejected Request for Outpatient Treatment
«…einer Mass- nahme, sei diese therapeutisch oder sichernd, zu beurteilen ist (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1 S. 179 f.; Urteile 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.4.2; 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hob eine v…»
6B_1169/2020 (2020-12-22)
Conditional Release Denial for Sex Offender Based on High Relapse Risk
«….3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.). 3.3. Bei der Beurteilung der Legalprognose geht es um eine Tatfrage (Urteile 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3; 6B_85/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.2; 6B_930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.3). Die Sachverha…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_975/2020

Urteil vom 14. Oktober 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe des Kantons Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Stationäre therapeutische Massnahme; Aufhebung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, vom 22. Juni 2020 (601 2019 210 + 601 2019 211).

Sachverhalt:

A. A.________ (Jahrgang 1966) wurde als 18-Jähriger erstmals durch das Jugendgericht Bern Mittelland u.a wegen qualifizierter Nötigung ins Erziehungsheim eingewiesen.

Er wurde am 15. September 1997 vom Kriminalgericht des Seebezirks wegen zweifacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung usw. zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und gemäss aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verwahrt. Das Kriminalgericht wandelte am 25. Juni 2010 die altrechtliche Verwahrung gemäss Ziff. 2 SchlBest. in eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB um.

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am 25. Juni 2008 wegen qualifizierter sexueller Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung und Irreführung der Rechtspflege zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und ordnete die Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB an. In der Neubeurteilung vom 16. Oktober 2009 ordnete es gestützt auf das bundesgerichtliche Rückweisungsurteil 6B_645/2008 vom 3. Februar 2009 eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an.

B. A.________ befindet sich seit 2014 in der JVA Pöschwies im Massnahmenvollzug; seit September 2016 wurden begleitete milieutherapeutische Ausgänge bewilligt.

Zwecks externer Risikobeurteilung und allfälliger weitergehender Vollzugslockerungen wurden die Psychiatrischen Dienste Solothurn mit einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung beauftragt. Erstellt wurde ein Gutachten vom 25. April 2018.

Gestützt auf dieses Gutachten sistierte das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 25. April 2018 umgehend die Vollzugslockerungen, verfügte aber, die therapeutische Massnahme zunächst fortzuführen. Das Amt hob die Massnahme am 18. Oktober 2019 infolge Aussichtslosigkeit auf.

C. Das Kantonsgericht Freiburg wies am 22. Juni 2020 die von A.________ gegen den Entscheid vom 18. Oktober 2019 gerichtete Beschwerde ab.

D. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die stationäre therapeutische Massnahme weiterzuführen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu bewilligen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

1. Auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung trat das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 10. September 2020 nicht ein.

2. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden können (Urteil 6B_86/2020 vom 31. März 2020 E. 1.1). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer nennt in seiner Beschwerdeschrift keine Rechtsnorm, die durch das angefochtene Urteil verletzt sein sollte. Beschwerdegegenstand bildet indessen eine Entscheidung gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB .

3.2. Die Vorinstanz stellt fest, bereits der 11-jährige Beschwerdeführer habe die Tendenz zu unzüchtigen Handlungen mit Mädchen gezeigt. Die seitherigen 10 Strafurteile hätten mehrheitlich Sexualdelikte betroffen. Neben einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) sei insbesondere von einer sehr schwer ausgeprägten, komplexen und multiplen Störung der Sexualpräferenz mit voyeuristischen, pädophilen, sadistischen und Opfer erschreckenden Anteilen (ICD-10: F65.6) sowie von einem massiven Gewalthandeln gegenüber Frauen (Misogynie) auszugehen (Urteil S. 8 f., 11). Der Gutachter habe die 14 Vorgutachten analysiert. Er lege überzeugend dar, warum der Beschwerdeführer nicht therapierbar sei. Der Gutachter betone mehrfach dessen hohe manipulative Kompetenz. Der Gutachter erkenne an, dass der Beschwerdeführer therapiewillig sei, wobei die Motivation fraglich sei; er stehe seit seiner Jugend nahezu ununterbrochen in Therapie (Urteil S. 11). Die fast zehnjährige stationäre therapeutische Massnahme habe keine namhaften Fortschritte bewirken können. Die Vorinstanz schliesst, die Einwände des Beschwerdeführers liessen sich anhand des fundierten Gutachtens ohne Weiteres widerlegen.

3.3. Grundsätzlich beträgt die Normdauer der stationären therapeutischen Massnahme fünf Jahre ( Art. 59 Abs. 4 StGB ); die Massnahme kann für eine kürzere Zeit angeordnet oder auch verlängert werden. Sie wurde beim Beschwerdeführer bereits mehrmals verlängert. Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist nach Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben. Sie ist aufzuheben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint ( Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB ). Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie nach Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht ( BGE 141 IV 49 E. 2.3 S. 52). Ihr Scheitern darf nicht leichthin angenommen werden (Urteil 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1). Bei der Beurteilung der Legalprognose geht es um eine Tatfrage. Gleiches gilt für die Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme (Urteil 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.2). Die Sachverhaltsfeststellung ist unter dem Vorbehalt, dass sie nicht offensichtlich unrichtig ist ( Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV ) für das Bundesgericht massgebend ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Letzteres ist hier der Fall.

3.4.

3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, die Vorinstanz stelle in erster Linie auf das Gutachten vom 25. April 2018 ab, und wendet zu Unrecht ein, dieses habe seine Aktualität eingebüsst, zumal die Exploration zweieinhalb Jahre zurückliege.

Das Gutachten wurde eigens für das vorliegende Verfahren erstellt und gilt damit als aktuell. Hinsichtlich der Aktualität eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens ist überdies nicht primär auf das Alter abzustellen; massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat ( BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254; Urteil 6B_458/2020 vom 23. Juni 2020 E. 1.4.7). Der Beschwerdeführer legt weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dar noch belegt er die "in den letzten zweieinhalb Jahren nicht unwesentlichen Fortschritte" (Beschwerde S. 5).

3.4.2. Nach dem Beschwerdeführer stellt sich die Frage einer Befangenheit des Gutachters, weil er auf S. 177 des Gutachtens die Eingangskriterien des Art. 64 StGB als erfüllt erachtet habe.

Der Gutachter ergänzt zur ihm gestellten Frage zur Zukunftsperspektive ("Welche weitere Entwicklung ist zu erwarten?") u.a., dass eine Weiterführung der Massnahme aus ärztlich-gutachterlicher Sicht keinen Sinn mache, und schliesst an: "Bei einem derart ungünstigen Risikoprofil wie im vorliegenden Fall, drängt sich damit die Anordnung einer sichernden Massnahme (nach Art. 64 StGB ) auf. Deren Eingangskriterien, soweit sie psychiatrisch beurteilt werden können, sind klar erfüllt" (Gutachten, S. 177).

Ob die Eingangskriterien im Sinne von Art. 64 StGB erfüllt sind, ist Rechtsfrage und als solche ureigener Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung (Urteil 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3). Gutachten bilden eine zwingende Entscheidgrundlage, sofern die Indikation einer Massnahme, sei diese therapeutisch oder sichernd, zu beurteilen ist ( BGE 144 IV 176 E. 4.2.1 S. 179; Urteil 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 1.3.1). Juristischer Natur ist die Frage der rechtlichen Relevanz der medizinischen Diagnose. Psychiatrische und juristische Fragestellungen lassen sich in der Praxis häufig nicht säuberlich trennen (Urteil 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.4). Wie dem Zitat zu entnehmen ist, verkennt der Gutachter diese Rechtsprechung keineswegs. Für eine Befangenheit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

3.4.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, im Urteil werde auf S. 13 ausgeführt, die Sachlage werde von allen Seiten gleich beurteilt. Dem sei natürlich nicht so, denn er sei höchst therapiewillig und auch therapiefähig. Die Vorinstanz stellt fest, "dass alle beteiligten Stellen (Vollzugseinrichtung, Therapeuten des FPA, Kommission) die Ansichten des Gutachters B.________ teilen, dass die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme aussichtslos sei. Die Sachlage wird somit von allen Seiten gleich beurteilt" (Urteil S. 13). Der Einwand geht an der Sache vorbei.

3.4.4. Der Beschwerdeführer macht ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem Gutachten geltend, er sei nicht derart manipulationsfähig, wie es der Gutachter unbegründet darstelle. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Gutachter, gestützt auf eine Antipathie oder dergleichen, ein derart schlechtes Gutachten verfasst habe. Der Gutachter habe weiter die chemische und physische Kastration und die positiven Therapieberichte zu wenig gewürdigt. Er wirft dem Gutachter eine "absolut negative Einstellung" vor (Beschwerde S. 7). Dieser Vorwurf müsste anhand des Sachverhalts und nicht mit einem auf die Person des Gutachters zielenden untauglichen Argument (argumentum ad hominem) begründet werden. Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich ( BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; Urteil 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 2). Willkür setzt vielmehr voraus, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92). Das ist weder dargelegt noch ersichtlich.

Im Übrigen ist festzustellen: Trotz chemischer Kastration rezidivierte der Beschwerdeführer. Die chirurgische Kastration lässt sich aufheben (Urteil S. 10 f.). Auch diese bietet keine absolute Sicherheit (MÜLLER/ NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, 5. Aufl. 2017, S. 292).

3.4.5. Der Beschwerdeführer bringt abschliessend vor, es wäre zunächst zu klären, wie er die Therapiepersonen hätte hinters Licht führen können; unter Zuhilfenahme dieser Behauptung die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben, entbehre jeder juristischen Grundlage und widerspreche letzten Endes seinen verfassungsmässigen Rechten und der Rechtsprechung des EGMR zur EMRK.

Der Beschwerdeführer erhebt auch diese Rüge ohne jede konkrete Auseinandersetzung mit dem 192-seitigen Gutachten und dem Urteil. Der Beschwerdeführer müsste sich in der Beschwerdeschrift unabdingbar sachbezogen mit der relevanten Erwägung des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (Urteil 6B_52/2020 vom 20. Mai 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Das unterlässt er. Darauf, sowie auf die weiteren in gleicher Art und Weise vorgetragenen Behauptungen, ist nicht einzutreten.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen ( Art. 29 Abs. 3 BV ; Art. 64 Abs. 1 BGG ; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. ; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Praxisgemäss sind der unterliegenden Person bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege mit nachgewiesener Bedürftigkeit die Gerichtskosten herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw