Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_975/2019 KI-generiert

*X v. Canton of Vaud (Failure to Deposit Security for Criminal Appeal Costs)*

Geschäftsnummer 6B_975/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed a decision from the Bernese Obergericht's Criminal Chamber, which did not proceed with their complaint due to the complainant's failure to pay a required security deposit of CHF 800. The complainant, receiving disability insurance benefits, argued that they could not afford this payment and claimed that the demand for security was a violation of human rights and an abuse of power. However, the complainant did not request legal aid nor informed the lower court of their financial situation prior to this appeal. The Swiss Federal Tribunal found the appeal lacked adequate argumentation, and as a result, did not proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 312 StGB, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; *X v. Canton of Vaud (Failure to Deposit Security for Criminal Appeal Costs)*: The complainant, receiving disability insurance benefits, argued that they could not afford this payment and claimed that the demand for security was a violation of human rights and an abuse of power. However, the complainant did not request legal aid nor informed the lower court of their financial situation prior to this appeal. The Swiss Federal Tribunal found the appeal lacked adequate argumentation, and as a result, did not proceed with it.

Schlagwörter

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Einstellung (falsche Anschuldigung, üble Nachrede usw.) Nichteintreten Recht zur Hinterlegung Strafanzeige vereinfachtes Verfahren Kostenvorschuss Sicherheitsleistung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by decision according to the simplified procedure (Art. 108 BGG).

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was rejected for lack of proper substantiation, as required by this article.

Art. 66 Abs. 1 LTF

The decision explicitly states that no costs shall be levied (waiving the usual cost imposition).

Art. 383 Abs. 2 StPO

Mentioned to explain that the appeal would not be entertained if security was not paid on time.

Art. 383 Abs. 1 StPO

Mentioned to explain the legal basis upon which the lower court could demand security payments.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_975/2019

Urteil vom 30. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (falsche Anschuldigung, üble Nachrede usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. August 2019 (BK 19 354).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz trat am 29. August 2019 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, die verlangte Vorschussleistung von Fr. 800.-- zu entrichten. Vor Bundesgericht macht er geltend, er sei IV-Rentner und verfüge nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Leistung der verlangten Sicherheit. Das Vorgehen erachtet er als menschenrechts- und konventionswidrig sowie als amtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 312 StGB . Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Kritik allerdings, dass die Verfahrensleitung nach Art. 383 Abs. 1 StPO die Privatklägerschaft dazu verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei die unentgeltliche Prozessführung vorbehalten bleibt, und dass die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird ( Art. 383 Abs. 2 StPO ). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. August 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert, unter der Androhung, dass die Beschwerdekammer bei Nichtleistung der Sicherheit innert Frist auf das Rechtsmittel nicht eintrete. Dass die Verfügung nicht ordnungsgemäss zugestellt worden wäre, macht er nicht geltend. Zudem behauptet er selbst nicht, dass er bereits die Vorinstanz auf seine finanziellen Verhältnisse hingewiesen und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hätte. Es ist folglich auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz diesem ihr unbekannten Umstand hätte Rechnung tragen können oder sollen. Insoweit nennt der Beschwerdeführer auch keine Bestimmung, welche die Vorinstanz seiner Ansicht nach verletzt hat. Der Beschwerde fehlt es an einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill