Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_971/2022 KI-generiert

Strafbefehl Withdrawal Due to Non-Appearance at Mandatory Interrogation

Geschäftsnummer 6B_971/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined for exceeding the speed limit in two separate instances by the municipal court in Zurich, with fines of 180 and 140 Swiss Francs, along with additional fees. The individual contested these fines by filing appeals in both cases. They were summoned by the municipal court for a hearing, with the notice indicating the legal implications of not attending. However, the individual failed to appear, leading the court to consider the appeals as withdrawn, thus finalizing the fines. The subsequent appeal against this decision was dismissed by the Zurich Cantonal Court, prompting the individual to take the matter to the Swiss Federal Tribunal. The person failed to present a sufficient legal argument to challenge the decisions of the lower courts, particularly regarding the notification of the hearing and the necessity of attending it.

Legislator-Regeste

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Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 205 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Strafbefehl Withdrawal Due to Non-Appearance at Mandatory Interrogation: The individual contested these fines by filing appeals in both cases. They were summoned by the municipal court for a hearing, with the notice indicating the legal implications of not attending. However, the individual failed to appear, leading the court to consider the appeals as withdrawn, thus finalizing the fines. The subsequent appeal against this decision was dismissed by the Zurich Cantonal Court, prompting the individual to take the matter to the Swiss Federal Tribunal. The person failed to present a sufficient legal argument to challenge the decisions of the lower courts, particularly regarding the notification of the hearing and the necessity of attending it.

Schlagwörter

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Nichteintreten Strafprozessordnung Strafbescheid Rückzugsfiktion vereinfachtes Verfahren Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Disziplinarverfahren der Militärjustiz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the appeal due to lack of proper reasoning using the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The Tribunal dismissed the request for legal aid because the appeals requests appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The Tribunal noted that the financial situation of the appellant must be considered when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs.

Art. 95 BGG

The Tribunal confirmed that the appeal failed to show a violation of law as defined by this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_971/2022

Urteil vom 3. Oktober 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich,

Postfach, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafbefehl, Rückzug der Einsprache (unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Juli 2022 (UH210268-O/U/BEE).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Mit den Strafbefehlen des Stadtrichteramts Zürich vom 26. Januar 2021 und 21. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer jeweils wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts mit Fr. 180.-- und Fr. 140.-- gebüsst. Zudem wurde ihm je eine Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 150.-- und Fr. 250.-- auferlegt. Der Beschwerdeführer erhob in beiden Verfahren fristgerecht Einsprache. Das Stadtrichteramt lud ihn am 5. Juli 2021 für beide Verfahren auf den 2. August 2021 zur Einvernahme vor, verbunden u.a. mit dem Hinweis, dass unentschuldigtes Fernbleiben die Fiktion des Rückzugs der Einsprache (n) nach Art. 355 Abs. 2 StPO zur Folge habe. Da der Beschwerdeführer zur Einvernahme nicht erschien, erklärte das Stadtrichteramt die Einsprachen als zurückgezogen und die Strafbefehle für rechtskräftig. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Juli 2022 kostenfällig ab. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.

2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Dass der Beschwerdeführer die Vorladung zur Einvernahme nicht erhalten hat oder sie nicht korrekt zugestellt worden ist, macht er nicht geltend. Er bringt auch nicht vor, über die Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen ( Art. 355 Abs. 2 StPO ) nicht belehrt worden zu sein bzw. die fragliche Belehrung nicht verstanden zu haben. Soweit er einwendet, eine zusätzliche Einvernahme in diesen trivialen Angelegenheiten wäre angesichts seiner detaillierten Einsprachen unnötig und unverhältnismässig gewesen, weshalb von einem Verfahrensrückzug nicht ausgegangen werden könne, verkennt er, dass er der Vorladung Folge zu leisten hatte und sich nicht eigenmächtig dispensieren konnte ( Art. 205 Abs. 1 StPO ). Seine Kritik zur Frage, ob er zur stadtrichteramtlichen Einvernahme erscheinen musste oder nicht, geht folglich an der Sache vorbei. Inwiefern die angerufenen Bestimmungen der EMRK und der BV verletzt sein könnten, vermag er nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise zu sagen. Die materielle Seite der Angelegenheiten gehört im Übrigen nicht zum Verfahrensgegenstand; mit seinen diesbezüglichen Vorbringen zu den ihm in den Strafbefehlsverfahren auferlegten Kosten- und Gebührenpauschalen und zum Verhältnis zwischen der Bussen- und der Pauschalenhöhe in den rechtskräftigen Strafbefehlen ist er folglich nicht zu hören. Soweit er schliesslich den vorinstanzlichen Kostenspruch beanstandet, welcher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO und der Gebührenverordnung des Obergerichts erging, vermag er ebenfalls nicht ansatzweise darzutun, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte.

Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, dass und weshalb die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Juli 2022 geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen nicht sachbezogenen Anträgen, Vorbringen und Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill