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6B_971/2016 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Refusal to Prosecute Dismissed for Insufficient Legal Justification

Geschäftsnummer 6B_971/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against two persons for various offenses, including multiple acts of violence and threats. The public prosecutor decided not to pursue the case, leading the complaint to be rejected by a higher court. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the previous court's decision. However, the Tribunal did not consider the appeal, stating that the arguments presented did not adequately demonstrate any legal violations in the previous ruling, and as a result, the complaint was not admitted for further examination. Consequently, the individual was also ordered to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Complainant's Appeal Against Refusal to Prosecute Dismissed for Insufficient Legal Justification: The public prosecutor decided not to pursue the case, leading the complaint to be rejected by a higher court. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the previous court's decision. However, the Tribunal did not consider the appeal, stating that the arguments presented did not adequately demonstrate any legal violations in the previous ruling, and as a result, the complaint was not admitted for further examination. Consequently, the individual was also ordered to cover the court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Tätlichkeiten usw.) Nichteintreten Strafanzeige unentgeltliche Rechtspflege strafrechtliche Nötigung Prozessrecht Beweislosigkeit Einschüchterungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed on the basis of this procedural standard concerning simplified non-entry into the merits.

Art. 64 BGG

This article was applied to reject the request for legal aid as the claims were deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_971/2016

Urteil vom 22. September 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Tätlichkeiten usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. August 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 7. Januar 2016 Strafantrag bzw. Strafanzeige gegen zwei Personen wegen mehrfacher Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung, Beschimpfung, unerlaubten Betretens ihres Grundstückes und "Ausübung von geplanter Gewalt". Die Oberstaatsanwaltschaft verfügte am 20. Januar 2016, dass die Sache nicht an die Hand genommen werde. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 10. August 2016. Sie sei damit nicht einverstanden.

2. Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht bereits aus einem anderen Grund damit nicht befassen kann.

3. In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid kurz darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstösst ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Eingabe nirgendwo auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Sie bringt im Wesentlichen vor, die beiden Beanzeigten seien zusammen mit anderen Personen an weiteren Straftaten gegen sie und ihre Kinder beteiligt. Einige Verfahren seien bereits am Laufen. Hierzu müssten Ergänzungen beigefügt werden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sein sollte, noch ist ersichtlich, wer sich wie strafbar gemacht haben könnte. Soweit die Beschwerdeführerin einem Richter, der am angefochtenen Entscheid mitgewirkt hat, sinngemäss Voreingenommenheit vorwirft, ist aufgrund ihres Vorbringens nicht ersichtlich, dass und inwieweit dieser Vorwurf zutreffen könnte. Ein Entscheid, mit welchem die Beschwerdeführerin nicht einverstanden ist, beweist noch nicht, dass ein daran mitwirkender Richter voreingenommen sein soll. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um Kostengutsprache unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill