Complainant's Appeal Against Refusal to Prosecute Dismissed for Insufficient Legal Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against two persons for various offenses, including multiple acts of violence and threats. The public prosecutor decided not to pursue the case, leading the complaint to be rejected by a higher court. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the previous court's decision. However, the Tribunal did not consider the appeal, stating that the arguments presented did not adequately demonstrate any legal violations in the previous ruling, and as a result, the complaint was not admitted for further examination. Consequently, the individual was also ordered to cover the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Complainant's Appeal Against Refusal to Prosecute Dismissed for Insufficient Legal Justification: The public prosecutor decided not to pursue the case, leading the complaint to be rejected by a higher court. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the previous court's decision. However, the Tribunal did not consider the appeal, stating that the arguments presented did not adequately demonstrate any legal violations in the previous ruling, and as a result, the complaint was not admitted for further examination. Consequently, the individual was also ordered to cover the court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed on the basis of this procedural standard concerning simplified non-entry into the merits.
This article was applied to reject the request for legal aid as the claims were deemed hopeless.
This article was used to impose the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_971/2016
Urteil vom 22. September 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Tätlichkeiten usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. August 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 7. Januar 2016 Strafantrag bzw. Strafanzeige gegen zwei Personen wegen mehrfacher Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung, Beschimpfung, unerlaubten Betretens ihres Grundstückes und "Ausübung von geplanter Gewalt". Die Oberstaatsanwaltschaft verfügte am 20. Januar 2016, dass die Sache nicht an die Hand genommen werde. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 10. August 2016. Sie sei damit nicht einverstanden.
2. Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht bereits aus einem anderen Grund damit nicht befassen kann.
3. In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid kurz darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstösst ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Eingabe nirgendwo auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Sie bringt im Wesentlichen vor, die beiden Beanzeigten seien zusammen mit anderen Personen an weiteren Straftaten gegen sie und ihre Kinder beteiligt. Einige Verfahren seien bereits am Laufen. Hierzu müssten Ergänzungen beigefügt werden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sein sollte, noch ist ersichtlich, wer sich wie strafbar gemacht haben könnte. Soweit die Beschwerdeführerin einem Richter, der am angefochtenen Entscheid mitgewirkt hat, sinngemäss Voreingenommenheit vorwirft, ist aufgrund ihres Vorbringens nicht ersichtlich, dass und inwieweit dieser Vorwurf zutreffen könnte. Ein Entscheid, mit welchem die Beschwerdeführerin nicht einverstanden ist, beweist noch nicht, dass ein daran mitwirkender Richter voreingenommen sein soll. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um Kostengutsprache unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill