Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_971/2015 KI-generiert

Director Convicted of Disloyal Management for Unauthorized Fund Transfer and Diversion

Geschäftsnummer 6B_971/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves allegations of breach of trust against an individual who, while serving as a board member of a company, is accused of unlawfully transferring funds from the company's bank account to his own law firm's account, followed by substantial cash withdrawals that were shared with a third party. Initially, a lower court found him guilty of this offense, resulting in a suspended prison sentence and a financial penalty. However, the individual appealed the decision, seeking to overturn his conviction and arguing that there was a lack of wrongdoing, breach of duty, or financial harm involved. The appeal was subsequently consolidated with other legal proceedings related to the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, Art. 9 BV, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Director Convicted of Disloyal Management for Unauthorized Fund Transfer and Diversion: Initially, a lower court found him guilty of this offense, resulting in a suspended prison sentence and a financial penalty. However, the individual appealed the decision, seeking to overturn his conviction and arguing that there was a lack of wrongdoing, breach of duty, or financial harm involved. The appeal was subsequently consolidated with other legal proceedings related to the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Ungetreue Geschäftsbesorgung Aktienübertragung Bankenrecht Pflichtverletzung aktienrechtliche Verantwortlichkeit Haushaltsführung bedingter Strafvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The appeal is dismissed using the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to bear the federal court costs due to the outcome of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

UE250137 (2025-08-21) · zh
Complaint Dismissed: Lack of Standing and Defamation Threshold Not Met in Employment Dispute Context
«…chtungsobjekt auseinanderzusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018 E. 1 und 6B_971/2015 vom 5. April 2016 E. 3, insb. mit Verweis auf BGE 140 III 115 E. 2). Somit haben die nicht in den Eingaben im vorliegen…»
UE220221 (2024-07-01) · zh
Appeal Regarding Rejection of Criminal Investigation into Money Laundering and Insufficient Diligence Against Corporation
«…in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (Urteile des Bundesgerichts 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018 E. 1 und 6B_971/2015 vom 5. April 2016 E. 3, insb. mit Verweis auf BGE 140 III 115 E. 2). Vorab ist weiter festzuhalten, dass die Beschwerde…»
UE220224 (2024-07-01) · zh
Appeal Dismissed: Prosecutor's Refusal to Prosecute Corporate Fraud and Money Laundering Upheld
«…8) unbeachtlich sind, da die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_971/2015 vom 5. April 2016 E. 3 und 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018 E. 1). Dementsprechend erweist sich die unauf- geforderte Eing…»
UE190381 (2020-12-14) · zh
Appeal Against Decision to Discontinue Criminal Investigation Regarding Property Disputes
«….2 Die Begründung der Beschwerde muss jedoch in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_971/2015 vom 5. April 2016 E. 3, insb. mit Verweis auf BGE 140 III 115 E. 2 und 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018 E. 1; Guidon, Die…»
UH160143 (2016-11-08) · zh
Prosecutor's Decision to Terminate Investigation and Impose Costs on Accused
«…uf gegenüber anderen Behörden eingereichte Rechtsschrif- ten (Urk. 2 S. 5) sind unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_971/2015 vom 5. April 2016 E. 3, insb. mit Verweis auf BGE 140 III 115 E. 2). II. 1…»
UE150336 (2016-09-05) · zh
Appeal Dismissed: Executor's Actions Not Proven to Cause Estate Damage
«…zung mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung aufzuzeigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_971/2015 vom 5. April 2016 E. 3, insb. mit Verweis auf BGE 140 III 115 E. 2). 4.3. Die Staatsanwaltschaft begründete ausführlic…»
6B_962/2015 (2016-04-05)
Federal Supreme Court Upholds Acquittal in Complex Fraud Accomplice Case Due to Victim's Gross Negligence
«…s, zu Lasten von Z.________. D. Die Beschwerde in Strafsachen von Z.________ bildet Gegenstand des separaten Verfahrens 6B_971/2015 bzw. die Beschwerden in Strafsachen 6B_934/2015 bzw. 6B_960/2015, 6B_968-970/2015 im Verfahren von X.________. Erwägung…»
UE150336 · zh
Zurich High Court Upholds Dismissal of Misappropriation, Mismanagement, and Forgery Charges Against Will Executor
«…zung mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung aufzuzeigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_971/2015 vom 5. April 2016 E. 3, insb. mit Verweis auf BGE 140 III 115 E. 2). 4.3. Die Staatsanwaltschaft begründete ausführlic…»
UE190381 · zh
Appeal Against Non-Prosecution in Neighborhood Property Dispute Dismissed
«….2 Die Begründung der Beschwerde muss jedoch in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_971/2015 vom 5. April 2016 E. 3, insb. mit Verweis auf BGE 140 III 115 E. 2 und 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018 E. 1; Guidon, Die…»
UE220221 · zh
Appeal against Non-Prosecution Order in Money Laundering Case Involving Company and Compliance Officer Dismissed
«…in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (Urteile des Bundesgerichts 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018 E. 1 und 6B_971/2015 vom 5. April 2016 E. 3, insb. mit Verweis auf BGE 140 III 115 E. 2). Vorab ist weiter festzuhalten, dass die Beschwerde…»
UE220224 · zh
Appeal Dismissed Against Refusal to Investigate Bank for Money Laundering and Fraud
«…8) unbeachtlich sind, da die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_971/2015 vom 5. April 2016 E. 3 und 1B_289/2018 vom 26. Juli 2018 E. 1). Dementsprechend erweist sich die unauf- geforderte Eing…»
UH160143 · zh
Bank Investigation Costs and Pre-Trial Detention Satisfaction
«…uf gegenüber anderen Behörden eingereichte Rechtsschrif- ten (Urk. 2 S. 5) sind unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_971/2015 vom 5. April 2016 E. 3, insb. mit Verweis auf BGE 140 III 115 E. 2). II. 1…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_971/2015

Urteil vom 5. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ungetreue Geschäftsbesorgung

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Juli 2015.

Erwägungen:

1. Z.________ wird im Anklagepunkt betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung zusammengefasst vorgeworfen, er habe als Verwaltungsrat der H.________ AG am 29. April 2011 vom Bankkonto dieses Unternehmens Fr. 99'300.-- auf das Bankkonto seiner Anwaltskanzlei überweisen lassen. Am 2. Mai 2011 habe er einen Barbezug von Fr. 42'000.-- und am folgenden Tag einen über Fr. 57'245.-- von diesem Konto getätigt und in der Folge in einem nicht genau bestimmbaren Verhältnis mit X.________ geteilt.

Das Bezirksgericht Zürich sprach Z.________ am 22. Mai 2014 der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Vom Vorwurf des Betrugs, eventualiter des Wuchers, zum Nachteil von C.________ sprach es ihn frei. Dessen Zivilklage wies es im Umfang von Fr. 100'000.-- ab und verwies sie im Mehrbetrag auf den Zivilweg. Es verpflichtete Z.________, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 25'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es den Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft ab.

Gegen diesen Entscheid erhoben der Beurteilte, die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 9. Juli 2015 das erstinstanzliche Urteil.

Z.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Wesentlichen, Dispositiv-Ziff. 1, 3 f., 6 f. und 10 f. des Urteils des Obergerichts vom 9. Juli 2015 seien aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Strafe angemessen zu reduzieren und die bedingte Freiheitsstrafe in eine bedingte Geldstrafe umzuwandeln. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung sei abzusehen.

Die Beschwerde in Strafsachen des Privatklägers und der Oberstaatsanwaltschaft gegen den Entscheid vom 9. Juli 2015 bilden Gegenstand des separaten Verfahrens 6B_962/2015 bzw. 6B_972/2015.

2. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP ; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1 mit Hinweisen; 113 Ia 390 E. 1 mit Hinweisen).

Die Beschwerden des Privatklägers und der Oberstaatsanwaltschaft werfen andere Rechtsfragen als diejenige des Beschwerdeführers auf. Deshalb wird darüber zwar zusammen, aber in einem separaten Urteil befunden.

3. Der Beschwerdeführer verweist einleitend auf die Ausführungen des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kurzgutachtens (Beschwerde Ziff. 6). Damit ist er nicht zu hören. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2 mit Hinweisen).

Schliesslich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beanstandet, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn er vorbringt, es handle sich bei der Vereinbarung vom 16. März 2011 nicht um eine Blankettfälschung. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind ( BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, mangels Fremdheit des Vermögens, mangels Pflichtverletzung und mangels Vermögensschadens habe er sich nicht der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht (Beschwerde Ziff. 10 ff.). Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 20 ff.). Diesen ist nichts beizufügen.

5. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung wendet (Beschwerde Ziff. 49 ff.), kann erneut auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urteil S. 26 ff.).

6. Die weiteren Begehren begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem beantragten Freispruch (Beschwerde Ziff. 53 ff.). Darauf ist nicht einzutreten.

7. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini