Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_970/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal on Theft Claim

Geschäftsnummer 6B_970/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the higher court of a Swiss canton, where the court did not accept the appeal due to it being submitted late. Additionally, the court opined that the matter at hand did not involve any criminally relevant actions but was rather a civil dispute. The complaining party later addressed the federal court without adequately contesting the primary reasoning of the initial decision. Consequently, the federal court concluded it would not maintain the appeal due to those grounds and chose not to impose any costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal on Theft Claim: Additionally, the court opined that the matter at hand did not involve any criminally relevant actions but was rather a civil dispute. The complaining party later addressed the federal court without adequately contesting the primary reasoning of the initial decision. Consequently, the federal court concluded it would not maintain the appeal due to those grounds and chose not to impose any costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Diebstahl usw.) Diebstahlsermittlung verspätete Vorbringen Zivilrechtsstreitigkeit Fehlen materieller Voraussetzungen Zulässige Gründe übrige Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 139 III 536
Enthält ein Entscheid wie im vorliegenden Fall mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen ( BGE 139 III 536 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed based on this procedural rule (non-entry into proceedings).

Art. 42 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning to explain the lack of substantiation for the appeal, which is related to the inadmissibility decision, but it is not cited in the dispositive itself.

Art. 66 BGG nicht explizit erwähnt, aber Art. 2 des Dispositivs folgt dem Grundsatz der Kostenverteilung.

The dispositive explicitly states that no costs shall be levied (Art. 2), which falls under the rules governing costs (Art. 66 ff. LTF, although the specific cost article is not cited in the dispositive, the ruling about costs is.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_970/2016

Urteil vom 27. September 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Diebstahl usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Juni 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz trat am 29. Juni 2016 in einer Hauptbegründung auf eine Beschwerde nicht ein, weil das Rechtsmittel verspätet erhoben worden war. In einer Eventualbegründung erachtete die Vorinstanz die Beschwerde auch in der Sache als unbegründet. Es seien keine strafrechtlich relevanten Tathandlungen oder Unterlassungen ersichtlich. Es handle sich vielmehr um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht im Ansatz mit der Hauptbegründung der Vorinstanz. Die Beschwerde genügt insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Enthält ein Entscheid wie im vorliegenden Fall mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen ( BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). Nachdem es gestützt auf die Hauptbegründung beim angefochtenen Entscheid bleibt, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht befassen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill