Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_97/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Lack of Standing in Fraud Case Appeal

Geschäftsnummer 6B_97/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, several complainants filed a criminal complaint against four respondents, alleging serious offenses, including fraud, false statements in commerce, forgery, unlawful appropriation, breach of trust, unauthorized data access, and unauthorized intrusion into a data processing system. The Prosecutor's Office of the Canton of Aargau discontinued the criminal investigation initiated on these charges. The complainants appealed the decision, seeking to have the criminal investigation resumed and the confiscation and unsealing of documents addressed. However, the appeal was dismissed by the Higher Court of the Canton of Aargau. Subsequently, they brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, requesting the continuation of the investigation and interrogation of certain accused individuals.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Lack of Standing in Fraud Case Appeal: The Prosecutor's Office of the Canton of Aargau discontinued the criminal investigation initiated on these charges. The complainants appealed the decision, seeking to have the criminal investigation resumed and the confiscation and unsealing of documents addressed. However, the appeal was dismissed by the Higher Court of the Canton of Aargau. Subsequently, they brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, requesting the continuation of the investigation and interrogation of certain accused individuals.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung (Betrug etc.) Beschwerdelegitimation gewerbsmässiger Betrug Betrug Patentanspruch Veruntreuung Betriebsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs jointly and severally.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirements for standing to appeal, although the appeal was ultimately dismissed on procedural grounds.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_97/2020

Urteil vom 30. September 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________ Ltd.,

5. E.________ AG,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Betrug etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Dezember 2019 (SBK.2018.310).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein auf Anzeige von A.________, B.________, C.________ sowie der D.________ Ltd. und der E.________ AG hin eröffnetes Strafverfahren gegen F.________, G.________, H.________ und I.________ wegen Betrugs, unwahrer Angaben über das kaufmännische Gewerbe, Urkundenfälschung, unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung, unbefugter Datenbeschaffung, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung ein.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde der Anzeigesteller am 11. Dezember 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen A.________, B.________, C.________, die D.________ Ltd. und die E.________ AG, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen und das Verfahren betreffend Entsiegelung der beschlagnahmten Akten einzuleiten sowie die Entsiegelung zeitnah zu bewirken. Die Beschuldigten F.________ und H.________ seien zur Sache zu befragen.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR .

Im Verfahren vor Bundesgericht ist darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1233/2019 vom 17. April 2020 E. 1.1).

1.2. Die Beschwerdeführer machen zu ihrer Legitimation lediglich geltend, sie hätten sich als Privatkläger konstituiert. Sie zeigen jedoch im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen nicht ansatzweise auf, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den beanzeigten Delikten. So ist den Ausführungen der Beschwerde zum Sachverhalt zu entnehmen, dass die Beschuldigte I.________ mittels gefälschter Vollmachten der Beschwerdeführer beim beurkundenden Notar eine Zweckänderung der Gesellschaft J.________ AG erschlichen und dadurch die Verwertung eines Patents derselben durch die Beanzeigten ermöglicht haben soll. Aus der Beschwerde geht jedoch nicht hervor, wie und in welchem Umfang die Beschwerdeführer durch die Falschbeurkundung unmittelbar geschädigt worden sein sollen (zum geschützten Rechtsgut der Urkundendelikte vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; 132 IV 12 E. 8.1; 119 Ia 342 E. 2b; Urteile 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.1; 6B_964/2016 vom 25. April 2017 E. 1.2.2). Daraus ergibt sich auch nicht, wie sich weitere beanzeigte (Vermögens-) delikte, namentlich Betrug, unrechtmässige Aneignung und Veruntreuung, auf welche Zivilforderungen der Beschwerdeführer ausgewirkt haben sollen. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) offensichtlich nicht. Darauf ist nicht einzutreten, zumal die Beschwerdeführer keine formelle Rügen erheben, zu deren Geltendmachung sie unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wären (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

2. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten in solidarischer Haftbarkeit zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- solidarisch.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt