Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_97/2017 KI-generiert

State v. Driver (Speeding in Populated Area)

Geschäftsnummer 6B_97/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was caught speeding at 75 km/h in a zone with a lower speed limit, resulting in a conviction for gross violation of traffic regulations. The initial trial led to a conditional fine of 20 daily rates and additional costs. The individual appealed to a higher court, disputing the verdict and claiming a lack of wrongdoing, but failed to adequately challenge the legal or factual grounds of the previous decision. Consequently, the higher court dismissed the appeal, confirming the conviction and imposing court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m, Art. 65 Ab; State v. Driver (Speeding in Populated Area): The initial trial led to a conditional fine of 20 daily rates and additional costs. The individual appealed to a higher court, disputing the verdict and claiming a lack of wrongdoing, but failed to adequately challenge the legal or factual grounds of the previous decision. Consequently, the higher court dismissed the appeal, confirming the conviction and imposing court costs.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Geschwindigkeitsüberschreitung Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Haftung bei Verkehrsunfällen grobe Fahrlässigkeit Motorfahrzeugbenutzung Ortschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on this procedural provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied based on this provision due to hopelessness of the claims.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Ab. 2 BGG

Reduced court costs were imposed on the appellant based on these combined provisions.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_97/2017

Urteil vom 10. April 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 12. Januar 2017.

Erwägungen:

1. X.________ wurde in Wegenstetten auf der Hauptstrasse in Fahrtrichtung Hemmiken mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h geblitzt.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von X.________ gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch erhobene Beschwerde wegen (fahrlässiger) grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 160.- ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-.

2. X.________ gelangt mit "Einsprache" vom 23. Januar 2017 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der schweren Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116) und kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

4. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer geht auf die vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich nicht ein. Seine Ausführungen beschränken sich auf eine appellatorische Kritik an den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sowie das pauschale Bestreiten, sich strafbar gemacht zu haben. Er zeigt nicht auf, inwieweit der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll, sondern wiederholt lediglich seine im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkte.

Zudem erweisen sich die Vorbringen in der Sache als widersprüchlich respektive unbegründet. Der Beschwerdeführer "bestreitet" eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen zu haben, da er ausserorts und nicht innerorts geblitzt worden sei. Gleichzeitig bringt er jedoch vor, die Geschwindigkeitskontrolle sei ein "Autofahrer-Melkstand", da sie kurz vor der "Ende 50-Tafel" stattgefunden habe, womit er selbst einräumt, dass diese innerorts stattgefunden hat. Dass er aufgrund der örtlichen Bebauung irrig davon ausgegangen ist, die Ortschaft bereits verlassen zu haben, berücksichtigt die Vorinstanz, indem sie eine fahrlässige und keine vorsätzliche schwere Verkehrsregelverletzung bejaht.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Ab. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held