Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_97/2012 KI-generiert

Refusal of Summons for Custodial Sentence Execution and Appeal on Confiscated Items

Geschäftsnummer 6B_97/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was penalized with a fine and a corresponding short prison sentence due to non-compliance with a court order. After failing to pay the fine, the individual was summoned for the enforcement of the prison sentence but refused to accept the summons. The dispute escalated to a higher court after the individual appealed a decision made by a lower administrative court regarding the enforcement actions. The appeal was not admitted due to insufficient grounds presented by the individual against the lower court's ruling, leading to the imposition of court costs on the individual and the denial of legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Refusal of Summons for Custodial Sentence Execution and Appeal on Confiscated Items: After failing to pay the fine, the individual was summoned for the enforcement of the prison sentence but refused to accept the summons. The dispute escalated to a higher court after the individual appealed a decision made by a lower administrative court regarding the enforcement actions. The appeal was not admitted due to insufficient grounds presented by the individual against the lower court's ruling, leading to the imposition of court costs on the individual and the denial of legal aid.

Schlagwörter

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Vorladung zum Strafvollzug mutwillige Prozessführung Vorladung Freiheitsstrafe Freiheitsentzug Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Durchsetzungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to refuse a reduction of court costs due to the vexatious nature of the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_97/2012

Urteil vom 2. April 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Departement Sicherheit und Justiz

des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorladung zum Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 25. Januar 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Dezember 2010 durch den Einzelrichter in Strafsachen des Kantons Glarus mit einer Busse von Fr. 100.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bestraft. Da sie die Busse nicht bezahlte, wurde sie am 7. Juni 2011 zum Vollzug der Freiheitsstrafe vorgeladen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht in einer den Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. So stützt sich die Vorinstanz z.B. auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Annahme der Vorladung in den Strafvollzug vom 7. Juni 2011 verweigerte (angefochtener Entscheid S. 4 unten). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, sondern macht geltend, sie habe die Annahme "nicht aus einer Laune" heraus verweigert (Beschwerde S. 5). Was die Verweigerung der Annahme einer Vorladung in den Strafvollzug indessen mit einer nicht erfolgten "Retourgabe" beschlagnahmter Gegenstände (a.a.O.) zu tun haben könnte, ist nicht ersichtlich. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Angesichts der mutwilligen Art der Prozessführung (vgl. z.B. die einleitende Bemerkung auf S. 1 der Beschwerde) kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn