Appeal Dismissal for Untimely Fee Payment Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted of misappropriation, forgery, and neglect of maintenance obligations and sentenced to a prison term. Following this conviction, the individual filed an appeal, but the appeal was dismissed due to the failure to pay a required fee on time. The individual subsequently requested the restoration of the appeal process, which was denied by a lower court. The individual then brought this matter to a higher court, seeking to overturn the lower court's decision regarding the restoration request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 3 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissal for Untimely Fee Payment Upheld: Following this conviction, the individual filed an appeal, but the appeal was dismissed due to the failure to pay a required fee on time. The individual subsequently requested the restoration of the appeal process, which was denied by a lower court. The individual then brought this matter to a higher court, seeking to overturn the lower court's decision regarding the restoration request.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedure applied by the Tribunal Federal for the final disposal of the case.
Provision used to impose court costs on the appellant, as stated in the dispositive.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_97/2007 /rom
Urteil vom 17. April 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Veruntreuung etc. (Wiederherstellung der Frist),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. X.________ wurde mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 7. September 2006 wegen Veruntreuung, Urkundenfälschung sowie Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig gesprochen und zu einer vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt. Eine frühere dreimonatige Gefängnisstrafe wurde vollziehbar erklärt. X.________ erhob Berufung. Weil die erste Rate einer Einschreibegebühr innert Frist nicht bezahlt worden war, wurde das Berufungsverfahren am 29. Januar 2007 formlos abgeschrieben. Ein dagegen gerichtetes Wiederherstellungsgesuch wurde durch den Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 7. März 2007 abgewiesen.
X.________ wendet sich mit Berufung ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. März 2007 sei insoweit abzuändern, als das Wiederherstellungsgesuch an das Kantonsgericht zu bewilligen sei.
2. Eine Berufung ans Bundesgericht gibt es im vorliegenden Fall nicht. Die Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
3. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3/4 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht an seiner Behauptung fest, ein Mitarbeiter des Kantonsgerichts habe ihm eine falsche Clearing-Nummer mitgeteilt. Zudem macht er geltend, er habe während der Festtage keine Möglichkeit gehabt, sich zu erkundigen, ob die Bank die Zahlung tatsächlich ausgeführt habe (Beschwerde Ziff. 1). Beide Behauptungen werden nicht näher begründet bzw. belegt, und es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ausgegangen wäre. Urkunden, auf die sich der Beschwerdeführer beziehen will, hätte er im Übrigen der Beschwerde beilegen müssen ( Art. 42 Abs. 3 BGG ). In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Was der Beschwerdeführer sonst noch vorbringt, betrifft nicht die Frage der Frist. Darauf kann nicht eingetreten werden.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: