Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_969/2018 KI-generiert

Company's Standing to Appeal Dismissal of Fraud Complaint Over Share Issuance

Geschäftsnummer 6B_969/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company in liquidation filed a criminal complaint on November 4, 2016, alleging fraud and forgery against parties accused of contributing worthless shares of another company as in-kind capital in a capital increase. On May 1, 2018, the Zug Canton Public Prosecutor's Office closed the investigation, a decision which the Zug Cantonal Court upheld on August 28, 2018. The liquidator, on behalf of the company, sought to have the investigation continued by appealing to the Swiss Federal Tribunal. However, they failed to demonstrate a direct impact on civil claims, which is a requirement for the complaint to be considered. As a result, the complaint was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company's Standing to Appeal Dismissal of Fraud Complaint Over Share Issuance: On May 1, 2018, the Zug Canton Public Prosecutor's Office closed the investigation, a decision which the Zug Cantonal Court upheld on August 28, 2018. The liquidator, on behalf of the company, sought to have the investigation continued by appealing to the Swiss Federal Tribunal. However, they failed to demonstrate a direct impact on civil claims, which is a requirement for the complaint to be considered. As a result, the complaint was dismissed.

Schlagwörter

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Einstellung (Betrug, Urkundenfälschung) Beschwerdelegitimation Gesellschaftsanteil fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Strafverfolgung wegen Betrugs Liquidation der GmbH Urkundenfälschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal will not be entertained (non-entrée en matière) by simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_969/2018

Urteil vom 7. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Ltd. in Liquidation,

handelnd durch den Liquidator,

und dieser vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Jürg Reichenbach,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Betrug, Urkundenfälschung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 28. August 2018 (BS 2018 36).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Liquidator, erstattete am 4. November 2016 Strafanzeige wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Der Liquidator wirft den Beschuldigten im Wesentlichen vor, sie hätten im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung bei der Beschwerdeführerin wertlose Aktien der B.________ Ltd. als Sacheinlage in die Beschwerdeführerin eingebracht.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigten mit Verfügung vom 1. Mai 2018 ein. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug am 28. August 2018 ab.

Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid vom 28. August 2018 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung fortzuführen.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde nicht auf, dass sie im Strafverfahren Zivilforderungen gegen die Beschuldigten geltend zu machen gedenkt bzw. welche Zivilforderungen ihr gegen diese zustehen könnten. Zwar geht es im angefochtenen Entscheid um einen Betrug und damit um ein Vermögensdelikt. Die Beschwerdeführerin argumentiert in ihrer Beschwerde, sie habe den Beschuldigten für wertlose Sacheinlagen eigene Aktien herausgegeben. Für diese eigenen ausgegebenen Aktien sei sie entsprechend geschädigt, da ihr keine liberierte tauschwertmässig gleichwertige Sacheinlage entspreche (vgl. Beschwerde S. 11). Gleichzeitig erwähnt die Beschwerdeführerin jedoch, dass die gegen die wertlose Sacheinlage ausgegebenen Aktien annulliert worden seien, soweit dies möglich gewesen sei (Beschwerde S. 10). Davon geht auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, wenn sie ausführt, es möge nach den Akten zutreffen, dass die Pflicht zur Einlage gemäss Kooperationsvertrag vom 27. September 2010 nicht erfüllt worden sei, was zum Widerruf der ausgegebenen Aktien durch die Beschwerdeführerin geführt habe. Dass der Beschwerdeführerin nach der Annullierung der ausgegebenen Aktien Schadenersatzforderungen gegen die Beschuldigten zustehen, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Da sich die Beschwerdeführerin nicht zu ihren allfälligen Zivilforderungen äussert, ist sie in der Sache nicht zur Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten legitimiert.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld