Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_969/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Formal Deficiencies in Sexual Coercion Conviction

Geschäftsnummer 6B_969/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who was convicted by the Cantonal Court of Zurich for sexual coercion, misuse of a telecommunications device, and disobedience to official orders, resulting in a fine and a substitute prison sentence. The defendant appealed to the Swiss Federal Tribunal but failed to present a clear request and subsequently attempted to submit the appeal "unread." The court noted that the defendant's arguments largely consisted of inappropriate criticism rather than substantive legal challenges, leading to the decision not to proceed with the appeal. Additionally, a request for legal aid was rejected due to the lack of merit in the appeal and the failure to adequately demonstrate financial need. The court imposed further costs on the defendant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Formal Deficiencies in Sexual Coercion Conviction: The defendant appealed to the Swiss Federal Tribunal but failed to present a clear request and subsequently attempted to submit the appeal "unread." The court noted that the defendant's arguments largely consisted of inappropriate criticism rather than substantive legal challenges, leading to the decision not to proceed with the appeal. Additionally, a request for legal aid was rejected due to the lack of merit in the appeal and the failure to adequately demonstrate financial need. The court imposed further costs on the defendant.

Schlagwörter

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Sexuelle Belästigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage etc Festsetzung der Busse sexueller Missbrauch Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung materielle Begründung Verfahrensmissbrauch Freiheitsstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission to proceedings based on this article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_969/2014

Urteil vom 7. Oktober 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sexuelle Belästigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. September 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 19. September 2014 wegen sexueller Nötigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von Fr. 700.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, unterlässt es indessen, in materieller Hinsicht ein ausdrückliches Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG zu stellen.

Im Übrigen will der Beschwerdeführer dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid ausdrücklich "ungelesen" weitergeleitet haben (Beschwerde S. 2 und 7). Wie ihm aus anderen Verfahren bekannt ist, ist dies rechtsmissbräuchlich (Urteil 1B_284/2014 vom 21. August 2014).

Soweit sich der Beschwerdeführer in der Folge dennoch mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst (vgl. Beschwerde S. 10-17), beschränken sich seine weitschweifigen Ausführungen auf appellatorische und damit vor Bundesgericht unzulässige Kritik. So stellt die Vorinstanz z.B. fest, es sei entgegen der nicht substantiierten Behauptung nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu einer Begutachtung in rechtswidriger Weise gezwungen wurde (Urteil S. 14). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei "gerichtsnotorisch", dass er unter anderem durch "mutmassliche Verleumdungen ... sich letztlich nur unter Androhung von Untersuchungshaft bereit zeigte, sich begutachten zu lassen" (Beschwerde S. 10). Mit derartigen Ausführungen lässt sich nicht dartun, dass die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre. Im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers stellt seine "unüberschaubare Weitschweifigkeit" (Beschwerde S. 10 unten) nicht automatisch eine hinreichende Substantiierung dar.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da er seine finanzielle Lage nicht darlegt (vgl. Beschwerde S. 18), kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn