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6B_968/2025 KI-generiert

6B_968/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 6B_968/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Oktober 2025. Das fragliche Urteil des Kantonsgerichts Luzern liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; 6B_968/2025 · Bundesgericht: Dezember 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Oktober 2025. Das fragliche Urteil des Kantonsgerichts Luzern liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.

Schlagwörter

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Mehrfache Beschimpfung, Nötigung rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_968/2025

Urteil vom 10. Dezember 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

2. B.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Mehrfache Beschimpfung, Nötigung; rechtliches Gehör; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 31. Oktober 2025 (4M 25 3).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Oktober 2025. Das fragliche Urteil des Kantonsgerichts Luzern liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann.

2.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacqumoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill