Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_968/2018 KI-generiert

Swiss Federal Court Ruling on Shareholder's Forged Contracts and Company Standing

Geschäftsnummer 6B_968/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint for fraud, forgery, and unfaithful business management against an individual who was a shareholder and director of a company. The complaint alleged that this individual had falsified employment contracts, dated back to 2010, with his parents to obstruct the sale of majority shares in the company. The contracts contained unfavorable clauses for the company, including a right of first refusal concerning property owned by the company. The prosecution initially dismissed the case, which led the company to appeal that decision, asserting claims related to the forged documents that could negatively affect its legal and business interests. The appellate court, however, did not accept the appeal based on the claim's legitimacy concerning direct damages.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO; Swiss Federal Court Ruling on Shareholder's Forged Contracts and Company Standing: The complaint alleged that this individual had falsified employment contracts, dated back to 2010, with his parents to obstruct the sale of majority shares in the company. The contracts contained unfavorable clauses for the company, including a right of first refusal concerning property owned by the company. The prosecution initially dismissed the case, which led the company to appeal that decision, asserting claims related to the forged documents that could negatively affect its legal and business interests. The appellate court, however, did not accept the appeal based on the claim's legitimacy concerning direct damages.

Schlagwörter

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Einstellung (Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung etc.) Willkür etc Legitimation des Aktionärs gewerbsmässiger Betrug gefälschte Urkunden Arbeitsverträge Beschwerdelegitimation Handelsgesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Applied to determine the distribution of court costs following the partial success of the appeal.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to grant the appellant a party indemnity for the part of the appeal that was allowed.

Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO

Cited in the reasoning to define the private prosecutor as a party capable of filing an appeal, relevant to the review of admissibility.

Art. 115 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to define who is considered a directly injured party, relevant to the review of admissibility.

Art. 118 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to define who qualifies as a private prosecutor, relevant to the review of admissibility.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to define who can file an appeal, which is relevant for the scope of review addressed in the dispositive regarding entry into substance.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (47)

BGE 148 IV 432
Federal Supreme Court Ruling on Adhesion Procedure for Civil Claims in Criminal Proceedings
«…la collecte de preuves en vue d'éventuels procès civils ultérieurs (cf. arrêts 6B_260/ 2019 du 2 mai 2019 consid. 1.2; 6B_968/2018 du 8 avril 2019 consid. 1.2.1; voir aussi NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4 e éd. 2020, n. 596 p…»
BB.2024.111 (2025-11-26)
Termination Letter Not Official Document for Forgery Claims
«…Urteile des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2; 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.2; 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.1). Dabei schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung den Einzelnen davor, durch Sc…»
P/12839/2021 (2025-09-18) · ge
Fraudulent Residence Permit and False Commercial Register Information
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BK 2024 288 (2025-03-19) · be
Claimant v. Defendant (Swiss Rickshaw Weight Dispute)
«…10. Janu- ar 2022 E. 1.1; 6B_1157/2020 vom 8. September 2021 E. 3.1; 6B_1247/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.2; 6B_968/2018 vom 8. April 2019 und 6B_92/2019 vom 21. März 2019 E. 4; 6B_1295/2017 vom 19. April 2018 E. 1.2; 6B_235/2014 vom…»
BS 2024 71 (2025-02-26) · zg
Partial Dismissal of Appeal Regarding False Statements and Upholding Decision on Fraud/Breach of Trust Due to Duress and Lack of Standing
«…e aufgrund der im Handelsregister eingetragenen Angaben Ent- scheidungen treffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.1 und 2.2.2 mit Hinweis auf Beschluss des Obergerichts Zürich UE180028 vom 27. August…»
UE220309 (2024-03-28) · zh
Prosecutor's Dismissal of Embezzlement Complaint Upheld Due to Unsubstantiated Claims and Lack of Entrusted Assets Under Criminal Law
«…Sammlung von – allfälligen – Beweisen abzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 1.3; 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 1.2.1 und 6B_1295/2017 vom 19. April 2018 E. 1.2). Dadurch, dass sich die Beschwer- deführerin nic…»
SB220003 (2024-02-28) · zh
Mismanagement Conviction Upheld, Fraud and Forgery Acquittals, Bookkeeping Dismissed
«…hierzu wenn auch im Kontext der Beurteilung der Geschädigtenstellung bei Urkundendelikten das Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.1). Auch diesbezüglich war es mithin nicht die B._____ AG, auf deren Benachteiligung die einge…»
SB220004 (2024-02-28) · zh
Mismanagement Conviction Upheld on Appeal; Fraud and Forgery Acquittals Affirmed Due to Standing Issues
«…hierzu wenn auch im Kontext der Beurteilung der Geschädigtenstellung bei Urkundendelikten das Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.1). Auch diesbezüglich war es mithin nicht die B._____ AG, auf deren Benachteiligung die einge…»
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«…lprozesse gegen den Beschwer- degegner die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen (Urteil BGer 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 1.2.1 m.H.). Soweit sich die Beschwerde ausserdem auf die Akteneinsicht bei der Kantonspolizei au…»
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«…gsdelikt; geschützt ist das Vertrauen der All- gemeinheit in das Handelsregister (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2018 E. 2.2.2; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskom- mentar…»
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«…des Bun- desgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2; 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.2; 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.1). Der Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB schliesslich schützt keine i…»
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«…estimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2; 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.1; 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1 sowie 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1.;…»
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«…Sammlung von – allfälligen – Beweisen abzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 1.3; 6B_968/2018 vom 8. Ap- ril 2019 E. 1.2.1 und 6B_1295/2017 vom 19. April 2018 E. 1.2). Dadurch, dass sie nicht darauf bestanden hatt…»
BK 2022 381 (2022-12-16) · be
Building Law Violation and Asset Seizure Appeal
«…est mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 und 140 IV 155 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zur Beschwerde legiti- miert sind der beschuldigte Inhaber eines bes…»
BB.2022.73 (2022-09-15)
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«…es Bun- desgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2; 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.2; 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.1). Auch hier gelten im Wesentlichen die bereits oben gemachten Überlegungen (vgl.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_968/2018

Urteil vom 8. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG (vormals Gasthof B.________ AG), vertreten durch Dr. Thilo Pachmann und/oder Anna Kaiser, Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung etc.); Willkür etc.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. August 2018 (UE180028-O/U/HEI).

Sachverhalt:

A. Am 19. Februar 2016 erstattete die Gasthof B.________ AG (heute A.________ AG) Strafanzeige wegen Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und versuchten Betrugs gegen X.________. Dieser soll im Frühling/Sommer 2015 als Aktionär und Verwaltungsrat der Gesellschaft fälschlich auf 2010 datierte Arbeitsverträge mit seinen Eltern, dem damaligen Wirte-Ehepaar, abgeschlossen haben, um den Verkauf der Aktienmehrheit der Gasthof B.________ AG an die C.________ AG zu verhindern resp. rückgängig zu machen. Der Arbeitsvertrag der Mutter des Beschuldigten habe mehrere für die Gesellschaft nachteilige Klauseln, unter anderem ein Vorkaufsrecht an der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Gasthofliegenschaft, enthalten. Der Beschuldigte habe die Arbeitsverträge in betrügerischer Absicht in einem Zivilverfahren eingereicht. Schliesslich soll er einen Mietvertrag seiner Eltern mit der Gasthof B.________ AG gefälscht und darin zum Vorteil seines Vaters in einem Konkurs- sowie einem Verfahren betreffend Erwirtschaftung neuen Vermögens einen zu hohen Mietzins angegeben haben.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte das Verfahren am 5. Januar 2018 ein. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde der A.________ AG am 27. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ AG, gegen X.________ sei im Zusammenhang mit den falsch datierten Arbeitsverträgen Anklage wegen Falschbeurkundung, eventualiter wegen falscher Angaben gegenüber den Handelsregisterbehörden und wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zu erheben. Eventualiter seien weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Vorinstanz und Beschwerdegegner verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe Strafanzeige erstattet und als Privatklägerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Dies genügt zur Begründung ihrer Legitimation jedoch nicht. Soweit sie eine Falschbeurkundung sowie einen Prozessbetrug im Zusammenhang mit dem angeblich fiktiven Mietvertrag in den Verfahren gegen den Vater des Beschwerdegegners behauptet, ist nicht ersichtlich oder genügend dargetan, inwiefern sie dadurch in eigenen Rechten betroffen sein soll. Dies behauptet sie auch nicht, bringt sie doch vor, der Prozessbetrug sei zum Schaden des Kantons Zürich erfolgt. Hingegen macht sie nicht geltend, in jenem Verfahren Gläubigerin gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin ist insoweit von vornherein nicht zur Beschwerde in Strafsachen befugt.

Hinsichtlich der angeblich gefälschten Arbeitsverträge der Eltern des Beschwerdegegners, die unter anderem eine nicht-marktübliche Kündigungsfrist, Bonuszahlungen bei Vertragsauflösung, Zahlungen an die Pensionskasse sowie ein Vorkaufrecht an der Gasthofliegenschaft enthielten, nennt und beziffert die Beschwerdeführerin im Sinne einer Zivilforderung lediglich ungedeckte Prozesskosten im Verfahren um die Gültigkeit des Vorkaufsrechts. Dabei handelt es sich indes nicht um unmittelbare Folgekosten der behaupteten Falschbeurkundung (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dies gilt ebenso für die von den Beschuldigten aufgrund zahlreicher Zivilverfahren angeblich verursachte Geschäftsaufgabe. Insoweit behält sich die Beschwerdeführerin Zivilforderungen zudem nur vor und will sie die Beschuldigten strafrechtlich zur Rechenschaft ziehen. Dies genügt aber für ihre Beschwerdelegitimation nicht (Urteile 6B_1228/2018 vom 4. März 2019 E. 1.2.1; 6B_194/2017 vom 25. August 2017 E. 1.2). Hingegen behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass ihr aufgrund der fiktiven Arbeitsverträge, worin sie auch eine ungetreue Geschäftsbesorgung erblickt, direkt ein konkreter Schaden entstanden wäre, etwa, weil sie Zahlungen an die Beschuldigten hätte leisten müssen. Diesbezügliche Zivilforderungen sind nicht genügend dargetan. Dies gilt ebenso, soweit sie eine Vermögensgefährdung behauptet. Die Beschwerde erfüllt insoweit die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden darf und es nicht die Aufgabe der Strafbehörden ist, der Beschwerdeführerin im Hinblick auf mögliche Zivilprozesse gegen den Beschwerdegegner die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_1092/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.2). Dies ist hier aber offensichtlich der Fall. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Verfahrenseinstellung richtet.

1.2.2. Unbekümmert um die Legitimation in der Sache ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Strafsachen befugt, soweit sie beanstandet, dass die Vorinstanz auf ihr Rechtsmittel nicht eintrat. Das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Zulässig sind aber nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können und die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verneine hinsichtlich der behaupteten Falschbeurkundung und Verwendung der Arbeitsverträge im Zivilverfahren, der unwahren Angaben gegenüber den Handelsregisterbehörden sowie der Urkundenfälschung zur Steuerhinterziehung zu Unrecht ein rechtlich geschütztes Interesse.

2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft ( Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ). Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ).

In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ( BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; Urteil 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3; je mit Hinweisen).

2.2.

2.2.1. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts, wie sie der Behauptung wahrheitswidriger Angaben zum Abschlussdatum der Arbeitsverträge mit den Eltern des Beschwerdegegners zugrunde liegen, dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet, etwa, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Der Schutz der Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung i.e.S. regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder gebraucht werden soll, und die gestützt hierauf nachteilige rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten ( BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; 132 IV 12 E. 8.1; 119 Ia 342 E. 2b; Urteile 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1; 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1 f. 6B_890/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.1; je mit Hinweisen).

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin von der behaupteten Urkundenfälschung nur indirekt betroffen ist, soweit die falsch datierten Arbeitsverträge - unter der Annahme, der Vorwurf würde zutreffen - dazu benutzt werden sollten, die Käufer von der Übernahme der Aktiengesellschaft abzuhalten resp. die Übernahme so unattraktiv wie möglich zu machen. Insoweit wäre die Urkundenfälschung zur Täuschung der potenziellen Käufer der Aktien, allenfalls zum Nachteil der Verkäufer, jedenfalls aber nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin verwendet worden.

Sie behauptet und belegt namentlich nicht, dass das Vorkaufsrecht an der Gasthofliegenschaft zu einem nicht-marktüblichen Preis hätte ausgeübt werden können, sodass ihr daraus allenfalls direkt ein Schaden erwachsen wäre. Auch, soweit sie diesbezüglich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Dritten um die Gültigkeit des Arbeitsvertrages hineingezogen und derart durch Prozesskosten und die Bindung personeller Ressourcen geschädigt worden sein sollte, wäre sie von der behaupteten Urkundenfälschung bloss mittelbar betroffen (dazu oben E. 1.2.1).

Hingegen rügt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass sie vom beanzeigten Delikt direkt in eigenen Interessen betroffen ist, soweit die Beschuldigten ihr gegenüber Ansprüche aus den inkriminierten Arbeitsverträgen geltend machen wollten bzw. die Urkunden hierzu dienen sollten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dies vorliegend der Fall. Wie sie selber ausführt, sollten die Arbeitsverträge zur Bereicherung des Wirte-Ehepaars eingesetzt werden. Aus der Beschwerde erhellt zudem, dass die Beschuldigten gestützt auf die Verträge unter anderem Klage auf Durchsetzung des Vorkaufsrechts, Aufstockung der Pensionskasse sowie Bonuszahlungen gegen die Beschwerdeführerin anstrengten und deren Kündigung betreffend Wirte-Wohnung anfochten.

Die Beschuldigten machten somit tatsächlich Ansprüche aus den vermeintlich gefälschten Urkunden gegenüber der Beschwerdeführerin geltend und diese hätte gestützt hierauf nachteilige Entscheidungen treffen können. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit wesentlich vom von den Parteien angerufenen Sachverhalt gemäss Urteil 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016. Daran ändert nichts, dass die angestrengten Prozesse (auch) der Verhinderung der Unternehmensübernahme gedient haben mögen. Nach dem Gesagten ergibt sich die Betroffenheit der Beschwerdeführerin und somit ihre Legitimation zur vorinstanzlichen Beschwerde zudem ohne Weiteres aus der Strafanzeige und den darin geschilderten Umständen.

Indem die Vorinstanz auf die Beschwerde betreffend Falschbeurkundung und Verwendung der Arbeitsverträge in Zivilverfahren nicht eintritt, verletzt sie Bundesrecht.

2.2.2. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass die Vorinstanz hinsichtlich der behaupteten unwahren Angaben des Beschwerdegegners gegenüber den Handelsregisterbehörden sowie der Urkundenfälschung zur Steuerhinterziehung ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin verneint. Art. 153 StGB schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in das Handelsregister (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 153 StGB ; TRECHSEL/CRAMERI, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 153 StGB ). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass, soweit der Tatbestand überhaupt die Interessen von Privatpersonen schützt, das angebliche Verschweigen des Vorkaufsrechts der Mutter des Beschwerdegegners gegenüber dem Handelsregister höchstens die Entscheidbildung der Käufer der Aktien beeinflussen würde. Hingegen ist nicht ersichtlich oder dargetan, inwiefern die Beschwerdeführerin gestützt darauf in eigenen Rechten verletzt sein oder aufgrund falscher Angaben rechtserhebliche Entscheidungen getroffen haben soll. Auch von einer Steuerhinterziehung zum Nachteil von Bund oder Kanton wäre sie offensichtlich nicht in eigenen Interessen betroffen und zwar unbesehen der Frage, ob der Beschwerdegegner das Delikt eingestanden hat. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, womit sich die Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt.

3. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, mit Bezug auf den Tatvorwurf der Falschbeurkundung und Verwendung der Arbeitsverträge in Zivilverfahren auf die Beschwerde einzutreten, wobei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig, während dem Kanton Zürich keine Kosten aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Hingegen hat die Beschwerdeführerin zulasten des Kantons Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit sie obsiegt ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerdeführerin trägt Gerichtskosten von Fr. 2'000.--.

3. Der Kanton Zürich bezahlt der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- Parteientschädigung.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt