Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_967/2017 KI-generiert

Accused Denied Legal Fee Compensation in Dropped Usury and Fraud Case

Geschäftsnummer 6B_967/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against another for usury and fraud, stemming from an agreement related to carpet repairs that resulted in a disputed sum of money. The public prosecutor declined to pursue the case and did not comment on compensation for the accused, who subsequently filed a complaint seeking compensation for legal expenses. The higher court dismissed the complaint, concluding that the legal representation was not necessary due to the circumstances of the case. The accused challenged this ruling, asking for a reassessment of his entitlement to compensation for incurred legal costs. Ultimately, the court found the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 93 BGG; Accused Denied Legal Fee Compensation in Dropped Usury and Fraud Case: The public prosecutor declined to pursue the case and did not comment on compensation for the accused, who subsequently filed a complaint seeking compensation for legal expenses. The higher court dismissed the complaint, concluding that the legal representation was not necessary due to the circumstances of the case. The accused challenged this ruling, asking for a reassessment of his entitlement to compensation for incurred legal costs. Ultimately, the court found the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Entschädigung Anwaltskosten Strafverfolgung wegen Betrugs Wucher Verpflichtung zur Geldzahlung Strafprozessordnung Entschädigungsregelung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the appellant's failure to dispute factual findings, though this specific article is not cited in the dispositive, the failure to meet these grounds leads to non-admission.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the appellant's lack of substantiation, though this specific article is not cited in the dispositive, the failure to meet these grounds leads to non-admission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

Art. 93 BGG

While mentioned in the reasoning to confirm the appeal is admissible (E. 2), it is not explicitly cited in the final orders (dispositive 1., 2., 3.).

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

The core issue discussed in the appeal concerning compensation for representation costs, but it is not cited in the final orders ordering the non-admission of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_967/2017

Urteil vom 7. Februar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 3. August 2017 (BKBES.2017.89).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ erstattete bei der Polizei des Kantons Solothurn am 27. März 2017 Strafanzeige gegen X.________ wegen Wuchers und Betrugs, weil dieser ihr unterlegenes Wissen ausgenützt und sich von ihr für Teppicharbeiten einen Reparaturschein mit einer vereinbarten Summe von Fr. 22'000.-- habe unterzeichnen lassen. A.________ (als Auskunftsperson) und X.________ (an einem späteren Termin in Anwesenheit seines Anwalts) wurden polizeilich befragt.

1.2. Die Staatsanwaltschaft nahm am 16. Mai 2017 die Sache nicht an die Hand, auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat und äusserte sich zu einer Entschädigung an X.________ nicht.

X.________ erhob Beschwerde mit dem Antrag, ihm eine Entschädigung von Fr. 3'850.50 zuzusprechen.

Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde am 3. August 2017 ab.

1.3. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit ihm eine Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zugesprochen würden.

2. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässiges Rechtsmittel ( BGE 139 IV 206 E. 1).

3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO . Der Beizug eines Wahlverteidigers könne auch angemessen sein, wenn er nicht geradezu geboten erscheine (mit Hinweis auf BGE 138 IV 197 E. 2.3.3 S. 203). Es sei um Fr. 22'000.-- gegangen, welche später von den Parteien auf Fr. 10'000.-- reduziert worden seien. Dass es nach seiner Befragung zur Erledigung der Sache gekommen sei, indiziere eher die Richtigkeit des Verteidigerbeizugs; das Verfahren hätte sich aufwändig gestalten können (Beschwerde Ziff. 3).

Wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ( Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ). Das Bundesgericht prüft diese Rechtsfrage frei, auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung hinsichtlich der vorinstanzlichen Einschätzung des angemessenen Verteidigeraufwands ( BGE 138 IV 197 E. 2.3.6 S. 204).

Betrug und Wucher sind als Verbrechen eingestuft, so dass sich der Beizug eines Anwaltes rechtfertigen kann, insbesondere wenn die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren mit einiger Hartnäckigkeit weiterverfolgen (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.7 S. 204). Das war hier nicht der Fall. In der Nichtanhandnahme-Verfügung war ausgeführt worden, die Anzeigerin sei in Kenntnis der Bedingungen eine zivilrechtliche Verpflichtung im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten eingegangen. Ein betrügerisches Verhalten falle ausser Betracht, und von einem offenbaren Missverhältnis der Leistungen könne nicht gesprochen werden (Entscheid S. 4). Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, der Beizug des Anwalts sei nicht notwendig und deshalb nicht angemessen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gewesen. Das Verfahren sei im Stadium der polizeilichen Ermittlungen (Art. 306 f. StPO) verblieben. Die von der Polizei angeführten Tatbestände seien angesichts des Sachverhalts weit hergeholt. Ein Anspruch auf Entschädigung ergebe sich unter den dargelegten Umständen nicht (Entscheid S. 5).

Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzlichen Feststellungen ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) nicht und legt in keiner Weise dar, welchen Aufwand sein Anwalt tatsächlich und zu welchem Zwecke betrieben hat. Es fehlt mithin an einer minimalen Begründung, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; Urteil 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 E. 3 mit Hinweisen zu den Begründungsanforderungen). Mangels Substanziierung der Forderung fehlt es an einem Sachverhalt, der beurteilt werden könnte.

4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), die angesichts des nicht aufwändigen Entscheids herabzusetzen sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw