Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_966/2018 KI-generiert

Appellant v. State: Simple Assault Conviction Upheld Despite Counter-Assault and Sentencing Arguments

Geschäftsnummer 6B_966/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute following a physical altercation between two individuals, X and Y, in the canton of Basel-Stadt. X was convicted by the Basel-Stadt court on June 23, 2015, for causing a minor bodily injury to Y during a scuffle after allegedly placing Y in a chokehold. In response, Y, who suffers from asthma, attempted to defend himself by stabbing X with a knife, resulting in injuries that were not life-threatening. Y was originally convicted of attempted intentional killing and violating the weapons law, receiving a partially suspended sentence. The case was reviewed by the Appellationsgericht (court of appeal), which confirmed the original convictions but altered the penalties. X then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the factual findings and the legal interpretation of his actions, particularly regarding the severity of his conduct and the corresponding legal qualifications under the Swiss Penal Code. The Tribunal reviewed issues of factual determination, the qualification of X’s actions as a minor offense or bodily harm, and whether reduced sentencing or release from liability was warranted due to Y’s own significant injuries sustained during their altercation.

Legislator-Regeste

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Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appellant v. State: Simple Assault Conviction Upheld Despite Counter-Assault and Sentencing Arguments: X was convicted by the Basel-Stadt court on June 23, 2015, for causing a minor bodily injury to Y during a scuffle after allegedly placing Y in a chokehold. In response, Y, who suffers from asthma, attempted to defend himself by stabbing X with a knife, resulting in injuries that were not life-threatening. Y was originally convicted of attempted intentional killing and violating the weapons law, receiving a partially suspended sentence. The case was reviewed by the Appellationsgericht (court of appeal), which confirmed the original convictions but altered the penalties. X then appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the factual findings and the legal interpretation of his actions, particularly regarding the severity of his conduct and the corresponding legal qualifications under the Swiss Penal Code. The Tribunal reviewed issues of factual determination, the qualification of X’s actions as a minor offense or bodily harm, and whether reduced sentencing or release from liability was warranted due to Y’s own significant injuries sustained during their altercation.

Schlagwörter

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Einfache Körperverletzung willkürliche Sachverhaltsfeststellung, Strafzumessung Tätlichkeit Strafzumessung Gegenüberstellung schwerer Fall Notwehr Strafminderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive section to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive section to deny an award of legal costs to the respondent.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

P3 25 58 (2025-09-01) · vs
Prosecutor's Discontinuance of Traffic Case Overruled Due to Presumption of Innocence Violation
«…konkre- ten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wobei er über ein weites Ermessen ver- fügt (Bundesgerichtsurteil 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 4.1). Zeigt sich im Vorverfahren, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Strafver- f…»
BK 2024 511 (2025-08-14) · be
Prosecutor's Discontinuation of Coercion and Battery Case Reversed Over Justifiable Error in Self-Defense Context
«…sind gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar (BGE 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 5.2.1 un…»
BK 2024 65 (2024-10-04) · be
Victim's Appeal Overturns Decision to Discontinue Robbery, Coercion, and Battery Proceedings
«…d gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar (BGE 119 IV 25 E. 2a S. 25 f.; 117 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 547 vom 15. März 2022 E. 4.…»
BK 2023 472 (2024-05-29) · be
Reversal of Dismissal in Coercion and Battery Case Due to Procedural Error and Unresolved Issues of Mistake of Fact and Proportionality
«…eiten, sind gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar (BGE 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 5.2.…»
SST.2023.195 (2024-05-22) · ag
Theft, Trespass, Negligent Bodily Harm, and Sentencing Reduction
«…IV 14 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 7.3; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 1.3; 6B_966/2018 vom 10. Ja- nuar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratz- wunden oder Prellungen ist die A…»
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«…zenten anzugeben, in welchem Masse sie die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet ( BGE 136 IV 55 E. 5.6; Urteil 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz war mit Blick auf die Begründungspflicht auch nicht gehal…»
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«…V 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; Urteile 6B_1087/2022 vom 16. Januar 2023 E. 7.3; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 1.3; 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgre…»
BK 2023 15 (2023-06-30) · be
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«…s Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar (BGE 119 IV 25 E. 2a S. 25 f.; 117 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 547 vom 15. März 2022 E. 4.1).…»
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«…einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2; zuletzt BGer 6B_966/2018 E. 3.1). Eine Tätlichkeit ist gemäss Bundesgericht im Allgemeinen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftige…»
ST.2018.5 (2019-04-01) · sg
Partial Overturn of Grievous Bodily Harm Conviction Based on Object Material and Intent
«…einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2; zuletzt BGer 6B_966/2018 E. 3.1). Eine Tätlichkeit ist gemäss Bundesgericht im Allgemeinen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftige…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_966/2018

Urteil vom 10. Januar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Reut.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

2. Y.________,

vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einfache Körperverletzung; willkürliche Sachverhaltsfeststellung, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 14. August 2018 (SB.2015.86).

Sachverhalt:

A. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X.________ am 23. Juni 2015 wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.-- sowie Y.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (begangen in nicht entschuldbarem Notwehrexzess) und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Zudem wurde Y.________ zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 4'500.-- an X.________ verpflichtet. Dem Verfahren liegt folgender Anklagesachverhalt zugrunde:

X.________ soll Y.________ im Verlaufe einer Rangelei von hinten unvermittelt seinen linken (eventualiter rechten) Arm um dessen Hals gelegt und ihn in den "Würgegriff" bzw. "Schwitzkasten" genommen haben. Hierbei habe er Y.________ an der Nase getroffen. X.________ habe mit seiner rechten Hand seine linke Hand bzw. den Unterarm zwecks zusätzlicher Verstärkung oder Sicherung des Schwitzkastens gehalten und Y.________ nach unten gedrückt. Dieser habe vergeblich versucht, sich aus dem Schwitzkasten zu befreien, und panische Angst verspürt, da er nach eigenen Angaben seit seiner Kindheit an Asthma leide. Y.________ habe aus seiner rechten Hosentasche ein Klappmesser hervorgeholt und X.________ je einmal in den Rücken und in die Hüftgegend gestochen. Die Stichwunden seien nicht lebensgefährlich gewesen. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) habe Y.________ am Kopf Hauteinblutungen, eine Hauteinblutung/Prellung am linken Nasenflügel sowie Hauteinblutungen unterhalb des rechten Ohres und am rechten Ohrläppchen erlitten.

B. Am 4. November 2016 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Berufungsgericht die Schuldsprüche. Es verurteilte X.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und Y.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Die Genugtuung setzte es auf Fr. 1'000.-- fest.

C. Auf Beschwerde von X.________ wies das Bundesgericht die Sache am 1. November 2017 im Umfang einer teilweisen Aufhebung zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Danach hätte es sich zur Klärung der widersprüchlichen Angaben von Y.________ aufgedrängt, den Gutachter zu befragen, ob neben der subjektiv empfundenen, aber objektiv nicht belegbaren Atemnot aufgrund des Verletzungsbildes, des Tatablaufs und unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen auch das Vorliegen vegetativer Symptome in Form von Atemnot und Schwindel möglich und plausibel sei (Urteil 6B_253/2017).

D. Das Appellationsgericht fällte am 14. August 2018 ein neues Urteil, nachdem es das Gutachten des IRM ergänzen liess. Es erklärte X.________ erneut der einfachen Körperverletzung (leichter Fall) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 120.--. In Bezug auf Y.________ blieb das Urteil vom 4. November 2016 unverändert.

E. Dagegen richtet sich die von X.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde ist grundsätzlich nicht kassatorischer, sondern reformatorischer Natur ( Art. 107 Abs. 2 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde vorab ein Begehren oder mit anderen Worten einen Antrag zur Sache zu enthalten. Ein blosser Aufhebungs- und Rückweisungsantrag genügt - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen - nicht. Allerdings kann ein Begehren ohne Antrag zur Sache ausreichen, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird ( BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer stellt formal bloss einen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag. Aus der Beschwerdebegründung geht indes hervor, dass sinngemäss ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten bzw. eventualiter eine Strafbefreiung beantragt wird. Auf die Beschwerde kann deshalb eingetreten werden.

2. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde S. 3 ff.).

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516; 142 II 369 E. 4.3 S. 380; je mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge kommen die erhöhten Begründungsanforderungen zum Tragen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516 mit Hinweisen).

2.2. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz treffe hinsichtlich der Auswirkungen des Schwitzkastens auf die Luftwege des Beschwerdegegners 2 Feststellungen, die nicht nachgewiesen seien respektive den gutachterlichen Befunden klar widersprächen.

2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 2 - wenn auch nicht völlig frei von Widersprüchen - insgesamt glaubhaft seien. Er habe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals von Schwindel gesprochen. Zwar stehe diese Erklärung im Widerspruch zur Passage im rechtsmedizinischen Gutachten vom 4. Juni 2014, wonach er auf Nachfrage Ohnmacht und Schwindel verneint habe. Betrachte man aber die über ein Jahr auseinanderliegenden Aussagen im Gesamtkontext mit den übrigen Schilderungen, entstehe der Eindruck, dass sich seine Wortwahl an der erstinstanzlichen Verhandlung ("recht schwindlig") darauf beziehe, dass ihm zunehmend schwarz vor den Augen geworden sei bzw. sein Blickfeld sich verkleinert habe. Dies erkläre das Ergänzungsgutachten als "Tunnelblick". Zusammenfassend ergebe sich, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 2 gerichtsmedizinisch nachvollziehbar seien. Eine Aggravation könne ausgeschlossen werden. Es sei durchaus von einem ernstzunehmenden Würgegriff auszugehen (Entscheid E. 2.3 f. S. 6 ff.). Bei der rechtlichen Würdigung hält die Vorinstanz wiederum fest, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 grundlos und unvermittelt von hinten attackiert, ihm einen Schlag an die Nase versetzt und ihn einige Zeit in einem festen Würgegriff gehalten habe, wodurch jener vorübergehend keine Luft mehr bekommen habe und in Todesangst geraten sei (Entscheid E. 3.2 S. 9).

2.2.2. Dem rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachten ist zu entnehmen, dass bei einem Schwitzkasten die Atemnot infolge Einengung der Atemwege subjektiv im Vordergrund stehe. Dieses subjektive Erstickungsgefühl gehe regelmässig auch mit Angst und Panik einher. Die körperlichen Reaktionen auf die Panik (erhöhte Muskelspannung, Gegenwehr, steigender Blutdruck) führten in ihrer Gesamtheit auch zu einem steigenden Sauerstoffverbrauch, was seinerseits wiederum die Atemnot verstärke. Eine Atemnot und die daraus resultierenden körperlichen Reaktionen seien demzufolge ohne weiteres erklärbar und plausibel, auch wenn sich darüber hinaus keine weiteren objektivierbaren Befunde eines Angriffs gegen den Hals nachweisen liessen.

Das vom Beschwerdegegner 2 beschriebene "Schwarz-werden-vor-den-Augen" - was die Sachverständigen nachvollziehbar nicht als Beginn der Bewusstlosigkeit, sondern als Einschränkung des Gesichtsfeldes (sog. Tunnelblick) interpretieren - sowie der durch die Zeugen geschilderte hochrote Kopf könnten als subjektive Hinweise auf eine Durchblutungsstörung des Gehirns gewertet werden (kant. Akten S. 958 ff.; Entscheid E. 2.2 S. 4 ff.). Dem Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen zwar beizupflichten, dass die Sachverständigen nicht von einem Unterbruch der Sauerstoffzufuhr, sondern von einer "relativ geringen Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns" ausgehen.

Die diesbezügliche Abgrenzung im angefochtenen Entscheid erweist sich insofern als wenig trennscharf. Allerdings ist nicht ersichtlich, und wird auch nicht dargetan, inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll. Die Abgrenzung ist angesichts der vorliegenden Ausgangslage im Hinblick auf die rechtliche Einordnung der inkriminierten Handlung als Tätlichkeit nach Art. 126 StGB oder als einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht von Bedeutung (vgl. nachstehend E. 3). Das gilt auch, soweit die Vorinstanz überspitzt wertend von Todesangst spricht.

Der Unterschied zwischen der vom Opfer durch den Würgevorgang und die Atemnot erlebten Panik und der von der Vorinstanz erwähnten Todesangst betrifft im vorliegenden Kontext letztlich eine Streitfrage der Semantik. Todesangst ist jedenfalls synonym mit Panik (Duden, Das Synonymwörterbuch, Bd. 8, 3. Aufl. 2014, S. 860). Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass der angefochtene Entscheid in diesem Punkt offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht.

2.3. Im Zusammenhang mit der Tatbetroffenheit ( Art. 54 StGB ) wendet der Beschwerdeführer ein, dass er nicht nur einen, sondern zwei Messerstiche mit je über 6 cm tiefen Wunden erlitten habe. Ausserdem erweise sich die Feststellung der Vorinstanz, wonach die geltend gemachten langdauernden Rückenschmerzen, Operationen und die Traumaverarbeitung durch nichts belegt seien, als aktenwidrig.

2.3.1. Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid soll der Beschwerdeführer durch einen der Messerstiche eine tiefe Stichwunde in den Rücken erlitten haben, welche jedoch komplikationslos verheilt sei und keiner langwierigen Behandlung bedurft habe. Die geltend gemachten langdauernden Rückenschmerzen, Operationen sowie die Traumaverarbeitung seien durch nichts belegt (Entscheid E. 4.1 S. 9 f.).

2.3.2. Es trifft vorliegend zu, dass der Beschwerdeführer zwei Stichverletzungen erlitten hat; beide mit einer Wundtiefe von "über 6 cm" (kant. Akten S. 337). Die Vorinstanz beschreibt zwar nur eine der beiden Stichverletzungen, spricht aber ausdrücklich von mehreren Messerstichen. Dies ist nicht zu beanstanden. In Bezug auf die gesundheitlichen Folgen wird im von der Vorinstanz zitierten Gutachten des IRM ausgeführt, dass es im Bereich der Stichwunden zu reversiblen oder dauerhaften Empfindungsstörungen kommen könne, sofern dort verlaufende sensible Nerven verletzt worden seien. Dies könne allerdings erst im Langzeitverlauf beurteilt werden (kant. Akten S. 339). Daraus kann der Beschwerdeführer indes nichts hinsichtlich der Spätfolgen ableiten. Noch im Vorverfahren berichtete er von gesundheitlichen Einschränkungen, die eine Schmerzmitteleinnahme notwendig machten. Gleichwohl wies er bereits damals auf die zwischenzeitlich eingetretene Besserung hin (kant. Akten S. 265). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er wiederum zu Protokoll, dass es ihm jetzt - mit Ausnahme der bleibenden Narben - "soweit gut" gehe. Er müsse zwar bei der Arbeit zwischendurch absitzen, sei aber immer 100% arbeitsfähig gewesen (kant. Akten S. 500 f.). Unter diesen Umständen kann die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Verletzung komplikationslos verheilt und die geltend gemachten langandauernden Rückenschmerzen nicht erwiesen seien, nicht als willkürlich bezeichnet werden. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Gerichtsnotorietät. Die von ihm behaupteten somatischen und psychischen Folgen stehen vorliegend mit der allgemeinen Lebenserfahrung und den Grundsätzen folgerichtigen Denkens nicht ohne weiteres in Einklang. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Übrigen auch nicht vor, den Sachverhalt bzw. den Gesundheitszustand nicht näher abgeklärt zu haben. Im Ergebnis erweist sich die Willkürrüge des Beschwerdeführers daher als unbegründet.

3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe bei der rechtlichen Qualifikation der Tat Art. 123 und Art. 126 StGB verletzt (Beschwerde S. 5 ff.). Die Vorinstanz geht von einem leichten Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB aus (Entscheid E. 3 S. 8 f.).

3.1. Art. 123 Ziff. 1 StGB bestraft Handlungen, die eine Schädigung des Menschen an Körper oder Gesundheit zur Folge haben (Abs. 1). In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Abs. 2). Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demgegenüber anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat ( BGE 119 IV 25 E. 2a S. 25 f.; 117 IV 14 E. 2a S. 15 ff.; je mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit erweist sich insbesondere bei verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzern oder Prellungen als schwierig. Die Unterscheidung der Tatbestände hängt namentlich bei Eingriffen ohne äussere Spuren vom Mass des verursachten Schmerzes ab ( BGE 107 IV 40 E. 5c S. 42 f. mit Hinweis). Abgrenzungsschwierigkeiten kann unter Umständen durch die Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 Satz 2 StGB begegnet werden. Da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände einen gewissen Ermessensspielraum ein ( BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit Hinweis).

3.2. Daran gemessen genügt für die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall), dass der Beschwerdegegner 2 im Rahmen eines nicht bloss niederschwelligen Gewaltdelikts oberflächliche Hauteinblutungen am linken Nasenflügel sowie unterhalb des rechten Ohres und am rechten Ohrläppchen erlitten hat. Gemäss den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid attackierte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 grundlos und unvermittelt von hinten, versetzte ihm einen Schlag an die Nase und hielt ihn einige Zeit in einem festen Würgegriff (Entscheid E. 3.2 S. 9). Der Beschwerdegegner 2 geriet dabei in Atemnot und Panik (vgl. vorstehend E. 2.2). Dies war kein unbedeutender Angriff auf den Körper, auch wenn die Verletzungsfolgen letztlich zwar deutlich sichtbar, aber nicht als gravierend einzustufen sind. Die Vorinstanz hält sich jedenfalls im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums, wenn sie einen leichten Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB annimmt.

4. Der Beschwerdeführer beruft sich alsdann auf Art. 54 StGB . Die Folgen der eigenen Tat seien derart gravierend und nachhaltig gewesen, dass eine Bestrafung des Beschwerdeführers unangemessen wäre (Beschwerde S. 8 ff.).

4.1. Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab ( Art. 54 StGB ). Unmittelbare Betroffenheit kann etwa zutreffen, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat oder bei deren Abwehr durch das Opfer selbst massiv geschädigt wurde (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 54 StGB ). Nach dem Grundsatz "a maiore minus" kann anstelle einer Strafbefreiung die Milderung der Strafe nach freiem Ermessen treten, wenn bei der Gegenüberstellung der unmittelbaren Folgen der Tat mit der angemessenen Strafe ein Rest zugunsten der Letzteren verbleibt, so dass eine Strafbefreiung nicht in Frage kommt ( BGE 121 IV 162 E. 2d S. 175; Urteil 6B_1033/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.2; zur Betroffenheit auch BGE 137 IV 105 E. 2.3 S. 108 ff.). Die Regelung von Art. 54 StGB ist jedenfalls dann verletzt, wenn sie in einem Falle nicht Anwendung findet, wo ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht, bzw. dort angewendet wird, wo ein schweres Verschulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat. Zwischen diesen beiden Extremen hat der Richter nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wobei er über ein weites Ermessen verfügt ( BGE 121 IV 162 E. 2d S. 175 mit Hinweisen).

4.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht substanziiert auseinander, sondern stellt diesen im Wesentlichen bloss seine eigene Sichtweise gegenüber. Damit vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern ein Ermessensfehler vorliegt. Die Vorinstanz durfte willkürfrei darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Rückenschmerzen, Traumatisierung usw.) nicht erwiesen sind (vorstehend E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer erlitt zwar im Rahmen der Auseinandersetzung zwei Stichverletzungen, doch sind diese komplikationslos verheilt. Er konnte laut Vorinstanz das Spital nur wenige Stunden nach dem Vorfall wieder verlassen. Mit Ausnahme einer knappen Arbeitswoche war er auch nicht arbeitsunfähig (Entscheid E. 4.1 S. 9 f.). Diesen Folgen stellt die Vorinstanz das "keineswegs geringfügige" bzw. "nicht mehr leichte" Verschulden des Beschwerdeführers gegenüber. Dieser habe ohne Grund die Konfrontation initiiert und durch sein Verhalten zur Eskalation der Ereignisse den Hauptanteil beigetragen (Entscheid E. 4.1 f. S. 10). Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen der Betroffenheit des Beschwerdeführers eine kompensatorische Wirkung in Form einer Strafbefreiung oder Strafmilderung im Sinne von Art. 54 StGB abspricht, verletzt sie ihren Ermessensspielraum nicht.

5. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung (Beschwerde S. 12 f.).

5.1. Dem erkennenden Sachgericht steht bei der Beurteilung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren gemäss Art. 47 ff. StGB ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; je mit Hinweisen).

5.2. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den zumessungsrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trägt die Vorinstanz - unter Verweisung auf die erste Instanz - dem Umstand, dass es sich um einen leichten Fall handelt, bereits bei der Bemessung der Einsatzstrafe Rechnung (Entscheid E. 4.2 S. 10 f.). Sie ist dabei - unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen - von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, in der Urteilsbegründung in absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, in welchem Masse sie die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet ( BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 ff. Hinweisen). Der Beschwerdeführer weist sodann zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz von einem "nicht leichten Verschulden" ausgeht, gleichzeitig aber einen leichten Fall annimmt. Ob der leichte Fall zwingend mit einem leichten Verschulden korrelieren muss, kann hier offenbleiben. Würde der Argumentationslinie des Beschwerdeführers nämlich gefolgt, hätte die Vorinstanz insofern gar auf eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erkennen müssen. Der Beschwerdeführer kann folglich aus der Bemessung des Verschuldens nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unbegründet ist schliesslich auch der Einwand, dass die Vorinstanz beim Verschulden das "hartnäckige Leugnen" besonders ins Gewicht habe fallen lassen. Die Vorinstanz berücksichtigt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Reue. Im Ergebnis gelangt sie zum Schluss, dass ihm kein substantielles Geständnis oder Reue zugute gehalten werden könne. Dies ist nicht zu beanstanden.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist mangels Umtrieben für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Reut