Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_964/2009 KI-generiert

Appellant's Challenge to Defamation Acquittal Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 6B_964/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defamation complaint filed by an individual against another party, which was initially dismissed by a lower court. The complaint, lodged on February 7, 2007, led to a judgment on July 4, 2007, where the defendant was acquitted of guilt and punishment. The plaintiff then appealed this decision, but the higher court upheld the initial ruling on October 2, 2009. Subsequently, the plaintiff brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, which ultimately found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 173 Ziff. 3 StGB, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Challenge to Defamation Acquittal Dismissed on Procedural Grounds: The complaint, lodged on February 7, 2007, led to a judgment on July 4, 2007, where the defendant was acquitted of guilt and punishment. The plaintiff then appealed this decision, but the higher court upheld the initial ruling on October 2, 2009. Subsequently, the plaintiff brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, which ultimately found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Schlagwörter

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Üble Nachrede üble Nachrede stichhaltige Gründe Einstellung wegen Körperverletzung Entlastungszeuge strafrechtlicher Vorsatz Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural rule.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court used this provision when determining the amount of the court fee due to the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_964/2009

Urteil vom 22. Dezember 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Üble Nachrede,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 2. Oktober 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Februar 2007 eine Ehrverletzungsklage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen sprach diese am 4. Juli 2007 von Schuld und Strafe frei. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 2. Oktober 2009 ab.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. In der Begründung einer Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft insbesondere die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer je in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise darzulegen, dass und inwiefern jede dieser Begründungen Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( BGE 133 IV 119 E. 6.3. mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers vermag die Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu erfüllen. Soweit er die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zum fehlenden Vorsatz der Beschwerdegegnerin bzw. zum Zahlungsrückstand anficht, legt er nicht dar, inwiefern die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil willkürlich und der angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollten. Seine Ausführungen erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid, indem er der Würdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt. Darüber hinaus befasst sich der Beschwerdeführer mit der selbständigen Alternativbegründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin - im Falle vorsätzlichen Handelns - auch infolge geleisteten Wahrheitsbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB freizusprechen sei, nicht. Dies hätte er jedoch tun müssen, um den gesetzlichen Begründungsanforderungen zu genügen. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren von Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachgereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill