Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_964/2008 KI-generiert

Rejection of Disability Pension Recipient's Work Remuneration Claim Due to Improper Appeal Submission.

Geschäftsnummer 6B_964/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the denial of entitlement to a work payment for an individual receiving a full disability pension. The individual contested a decision from a cantonal administrative court that ruled he was not considered incapable of work according to relevant legal provisions. The individual's arguments were primarily based on claims about the inadequacy of the employment placements provided, which were dismissed by the higher court for lacking proper evidence and failing to adequately address the legal issues at hand. Consequently, the Federal Tribunal found the complaint to be insufficiently substantiated to warrant a hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 59 SMVV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Rejection of Disability Pension Recipient's Work Remuneration Claim Due to Improper Appeal Submission: The individual contested a decision from a cantonal administrative court that ruled he was not considered incapable of work according to relevant legal provisions. The individual's arguments were primarily based on claims about the inadequacy of the employment placements provided, which were dismissed by the higher court for lacking proper evidence and failing to adequately address the legal issues at hand. Consequently, the Federal Tribunal found the complaint to be insufficiently substantiated to warrant a hearing.

Schlagwörter

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Strafvollzug Arbeitspflicht und Entgelt Invalidenrente Arbeitsentgelt voller Ersatz Rentenaufhebung ganze Rente Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on this procedural provision.

Art. 42 Abs. 7 BGG

The decision notes that the appeal is inadmissible, in part, based on this provision.

Art. 66 al. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs will be levied, which is a ruling under the rules governing costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_964/2008/sst

Urteil vom 8. Januar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafvollzug; Arbeitspflicht und Entgelt,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Oktober 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Urteil vom 23. Oktober 2008 wurde eine kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, weil der Beschwerdeführer, der zwar eine ganze IV-Rente beziehe, nicht arbeitsunfähig im Sinne von Art. 59 SMVV sei und daher bei Nichterbringung der Arbeitsleistung keinen Anspruch auf ein Arbeitsentgelt habe. Die beim Bundesgericht dagegen eingereichte Beschwerde enthält lediglich unzulässige appellatorische Kritik, geht auf das angefochtene Urteil nur unzureichend ein und legt auch nicht in einer vor den Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, dass und inwieweit das angefochtene Urteil das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll. So handelt es sich beispielsweise beim Vorwurf, die Arbeitsplätze auf dem Thorberg seien in keiner Weise den Fähigkeiten, Vorkenntnissen und anderen Eigenheiten der Insassen angepasst, um eine unbelegte und unbewiesene Behauptung, und erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerde zur sorgfältigen und einlässlichen Würdigung des Obergerichts zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit sowie zur Neutralität der Sachverständigen des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern in Kritik, die lediglich die eigene - abweichende - Sichtweise des Beschwerdeführers wiedergibt. Im Übrigen spricht dieser vom "Berner Vollzugsfilz", vom "eindeutig faschistoiden Weltbild" des einen Arztes des FPD der Universität Bern sowie "von den Misshandlungen durch unsere schweizerische Bananenrepublik". Die Beschwerde ist folglich mindestens teilweise auch unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG . Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Auf eine Kostenauflage kann vorliegend ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill