Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_963/2010 KI-generiert

Appellant Lacks Standing to Appeal Refusal of Criminal Investigation

Geschäftsnummer 6B_963/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision by the public prosecution of a Swiss canton that declined to initiate a criminal investigation into alleged fraud. The individual filing the complaint was not recognized as a private prosecutor nor as a victim under relevant legal provisions, as he did not suffer direct harm from the alleged crime. Consequently, his appeal was deemed inadmissible, and he was ordered to cover the court costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant Lacks Standing to Appeal Refusal of Criminal Investigation: The individual filing the complaint was not recognized as a private prosecutor nor as a victim under relevant legal provisions, as he did not suffer direct harm from the alleged crime. Consequently, his appeal was deemed inadmissible, and he was ordered to cover the court costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf Strafanzeige Beschwerdelegitimation Strafuntersuchung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Verletzung von Verfahrensrechten Stellung des Opfers sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 136 IV 39
Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert ( BGE 136 IV 39 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the decision not to enter into the appeal (Nichteintreten).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_963/2010

Urteil vom 9. Dezember 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Strafanzeige,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 1. Oktober 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auf eine Strafuntersuchung wegen Betrugs nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch die angezeigte Straftat nicht in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG . Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert ( BGE 136 IV 39 ). Eine Verletzung von Rechten, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei nach dem Prozessrecht oder aufgrund der BV oder der EMRK zustehen, macht er nicht geltend. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn