Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_962/2022 KI-generiert

Revision of Penal Order Denied for Procedural Grounds

Geschäftsnummer 6B_962/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was penalized by the Lenzburg-Aarau public prosecutor's office for violations of the Swiss Weapons Act, resulting in a conditional fine and an additional fine with a substitute prison sentence. The individual initially challenged this through a legal objection but later withdrew the objection, after which the case was dismissed. An appeal against this dismissal was rejected by the higher court in Aargau. The individual then sought a revision of this decision, claiming no weapon transfer occurred and that procedural rights were not respected. However, the Aargau court did not admit this revision request. The appeal to the Swiss Federal Tribunal also focused on contesting the dismissal and requested the revision of the judgment and deletion of the criminal record. The court rejected the appeal due to inadequate substantiation and earlier procedural errors that could not be corrected through a revision petition.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Revision of Penal Order Denied for Procedural Grounds: The individual initially challenged this through a legal objection but later withdrew the objection, after which the case was dismissed. An appeal against this dismissal was rejected by the higher court in Aargau. The individual then sought a revision of this decision, claiming no weapon transfer occurred and that procedural rights were not respected. However, the Aargau court did not admit this revision request. The appeal to the Swiss Federal Tribunal also focused on contesting the dismissal and requested the revision of the judgment and deletion of the criminal record. The court rejected the appeal due to inadequate substantiation and earlier procedural errors that could not be corrected through a revision petition.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch (Widerhandlungen gegen das Waffengesetz) Nichteintreten Verfahrensrügen Revision eines Entscheids ordentliches Verfahren Prozesshandlung Waffengesetz Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure due to insufficient grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected due to the lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial circumstances into account when setting the costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_962/2022

Urteil vom 14. Oktober 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch (Widerhandlungen gegen das Waffengesetz); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. Juli 2022 (SST.2022.140).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 300.--, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, bestraft. Die Probezeit für die bedingt ausgefällte Geldstrafe wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 schrieb der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau abgewiesen. Auf ein daraufhin vom Beschwerdeführer am 28. Juni 2022 gestelltes (sinngemässes) Revisionsbegehren trat das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, mit Beschluss vom 4. Juli 2022 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 22. August 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss vom 4. Juli 2022 sei aufzuheben. Er ersucht um "Revision oder Anerkennung seiner Unschuld" und Löschung des Strafregistereintrages, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Mit Eingabe vom 1. September 2022 stellt er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss vom 4. Juli 2022 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Es kann vor Bundesgericht daher nur um die Frage gehen, ob das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers rechtmässig war. Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden.

3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei mit seinem Vorbringen, dass sich "gar nie eine Waffe im Safe befunden" bzw. kein Waffentransfer stattgefunden habe, nicht zu hören. Hierbei handle es sich um Tatsachen, die er im Einspracheverfahren oder in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Es sei nicht zulässig, solches im Revisionsverfahren nachzuholen. Wäre er zur Hauptverhandlung erschienen, wäre der Strafbefehl dahingefallen und das zuständige Gericht hätte nach Abnahme und Würdigung der Beweise u.a. darüber entschieden, ob sich eine Waffe im Safe befunden habe, den er an Dr. B.________ übergeben habe. Das Revisionsverfahren diene nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl in Frage zu stellen oder gesetzliche Rechtsmittelfristen zu umgehen. Auch daraus, dass es die einvernehmende Polizistin unterlassen habe, ihm seine Rechte zu verlesen, könne er nichts für seinen Standpunkt ableiten, da sich die Revision nur gegen die materielle Urteilsgrundlage, nicht aber gegen Verfahrensmängel richten könne.

Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Er begnügt sich stattdessen damit, wiederum aufzuzeigen, weshalb es aus seiner Sicht zu keinem Waffentransfer habe kommen können, stellt einen unzulässigen Antrag auf Löschung des Strafregistereintrages und äussert sich zu Dingen und Umständen, die nicht zum Verfahrensgegenstand gehören. So wenn er (zumindest sinngemäss) geltend macht, dass das Verfahren vom Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau am 15. Februar 2021 zu Unrecht infolge Rückzugs der Einsprache abgeschrieben worden sei oder aber er weitschweifig begründet, weshalb er nicht zur erstinstanzlichen Verhandlung vom 15. Februar 2021 erschienen war. Auch insoweit er in Frage stellen will, ob es sich bei der (Nicht-) Verlesung seiner Rechte um einen Verfahrensmangel handelt, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht; im Übrigen ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind.

Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen.

4. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger