Complainant's Failure to Ensure Medical Certificate Submission Leads to Withdrawal of Opposition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was found guilty by the Zurich-Sihl Public Prosecutor's Office for unauthorized recording of conversations via a penal order issued on June 25, 2020. The accused filed an objection against this order on July 11, 2020. She was summoned for an interrogation on August 14, 2020, but requested a postponement due to sleep disorders, which required a medical certificate to be granted. Failing to submit the required certificate, the objection was considered withdrawn due to her failure to appear without excuse, and the penal order became binding. The appeal against this decision was dismissed by the Zurich High Court on July 14, 2021, leading the appellant to take the case to the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 93 StPO, Art. 355 Abs. 2 StPO; Complainant's Failure to Ensure Medical Certificate Submission Leads to Withdrawal of Opposition: The accused filed an objection against this order on July 11, 2020. She was summoned for an interrogation on August 14, 2020, but requested a postponement due to sleep disorders, which required a medical certificate to be granted. Failing to submit the required certificate, the objection was considered withdrawn due to her failure to appear without excuse, and the penal order became binding. The appeal against this decision was dismissed by the Zurich High Court on July 14, 2021, leading the appellant to take the case to the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter into the appeal because the requirements for the complaint were not met (procedural non-entry).
The request for free legal aid was rejected in the dispositive.
The appellant was ordered to bear reduced court costs in the dispositive.
The Tribunal stated that the appeal does not show that the lower court violated the law in the sense of Article 95 BGG.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_962/2021
Urteil vom 6. Dezember 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl, Rückzugsfiktion; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Juli 2021 (UH200290-O/U/HON)
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sprach die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 25. Juni 2020 wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 11. Juli 2020 Einsprache. Am 31. Juli 2020 wurde sie auf den 14. August 2020 zur Einvernahme vorgeladen, wobei sie über die Folgen des Nichterscheinens belehrt wurde. Im Vorfeld der Einvernahme ersuchte die Beschwerdeführerin telefonisch um eine Verschiebung des Einvernahmetermins (Schlafstörungen), wobei ihr mitgeteilt wurde, um ein derartiges Verschiebungsgesuch zu stellen, müsse sie ein ärztliches Zeugnis einreichen. Am 3. September 2020 trat die Staatsanwaltschaft auf die Einsprache wegen unentschuldigten Fernbleibens trotz Vorladung nicht ein. Das in Aussicht gestellte Arztzeugnis sei bis heute nicht eingegangen. Der Strafbefehl sei daher infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. Juli 2021 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Verletzung des Willkürverbots) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503 ; 143 I 377 E. 1.2 S. 380).
3. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei in der Vorladung vom 31. Juli 2020 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn die Einsprache erhebende Person trotz gehöriger Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibe. Die Beschwerdeführerin habe davon auch tatsächlich Kenntnis genommen, habe sie bei der Staatsanwaltschaft doch eine Verschiebung des Einvernahmetermins beantragt. Sie bringe vor, ihren Therapeuten darum ersucht zu haben, dem Staatsanwalt ein Arztzeugnis zugehen zu lassen. Das von ihr als Beweis erwähnte E-Mail des Therapeuten befinde sich indessen weder in den staatsanwaltschaftlichen Akten noch habe sie ein solches im Beschwerdeverfahren eingereicht. Das nachträglich mit der Replik eingereichte Arztzeugnis vom 13. Oktober 2020 beziehe sich nicht auf den hier relevanten Zeitraum und vermöge eine Einvernahmeunfähigkeit bzw. -verhinderung in Bezug auf den 14. August 2020 nicht zu belegen. Eine Vorladung bleibe solange gültig, bis sie widerrufen und der Widerruf der vorgeladenen Person mitgeteilt werde. Die Beschwerdeführerin hätte sich vor dem Termin vergewissern müssen, dass und ob bei der Staatsanwaltschaft ein Arztzeugnis seitens ihres Therapeuten eingegangen und ihrem Gesuch um Verschiebung der Einvernahme stattgegeben worden sei. Ihr Fernbleiben sei als ungenügend entschuldigt zu würdigen, weshalb sie säumig im Sinne von Art. 93 StPO sei. Aus dem Nichterscheinen an der terminierten Einvernahme trotz Kenntnis der Vorladung und der gesetzlichen Rechtsfolgen der Säumnis sei auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens, jedenfalls aber auf eine Inkaufnahme der Säumnisfolge von Art. 355 Abs. 2 StPO zu schliessen.
4. Was an diesen Erwägungen bundesrechtswidrig sein könnte, sagt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Sie unterlässt es gänzlich, sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss zu befassen, und zeigt folglich auch nicht auf, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Stattdessen beschränkt sich die Beschwerdeführerin wie vor Vorinstanz darauf, ihrem Therapeuten die Verantwortung für den Nichtzugang des Arztzeugnisses bei der Staatsanwaltschaft zuzuschieben. Sie habe sich auf dessen Zusicherung, sich um die Zustellung eines Zeugnisses zu kümmern, verlassen dürfen. Inwiefern es ihr indessen nicht möglich oder zumutbar gewesen ein soll, sich vor dem Termin zu vergewissern, dass bei der Staatsanwaltschaft ein Arztzeugnis seitens ihres Therapeuten eingegangen und ihrem Gesuch um Verschiebung der Einvernahme stattgegeben worden ist, legt sie mit keinem Wort dar. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, dass und weshalb die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Soweit die Beschwerdeführerin zudem anbietet, die E-Mail des Therapeuten beim Bundesgericht persönlich vorbeizubringen, verkennt sie, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Entscheidungen einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin zu über prüfen hat und dass folglich grundsätzlich kein Raum für eine eigene Tatsachen- und Beweiserhebung besteht (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2). Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden, minimalen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführerin sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill