Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_962/2014 KI-generiert

Petitioner v. Canton of [Jurisdiction] Reopening of Criminal Procedure Appeal

Geschäftsnummer 6B_962/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed a criminal complaint on February 8, 2011, against police officers in Basel-Stadt for simple bodily injury and abuse of office. The prosecution closed the case on March 25, 2013, citing the lawfulness of police actions and the absence of grounds for charges. Following this, the complainant requested the reopening of the proceedings on October 17, 2013, but the prosecution rejected this request. An appeal to the Appellate Court of Basel-Stadt on March 28, 2014, was also dismissed. The complainant subsequently sought the intervention of the Federal Court, aiming to have the criminal proceedings reopened.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Petitioner v. Canton of [Jurisdiction] Reopening of Criminal Procedure Appeal: The prosecution closed the case on March 25, 2013, citing the lawfulness of police actions and the absence of grounds for charges. Following this, the complainant requested the reopening of the proceedings on October 17, 2013, but the prosecution rejected this request. An appeal to the Appellate Court of Basel-Stadt on March 28, 2014, was also dismissed. The complainant subsequently sought the intervention of the Federal Court, aiming to have the criminal proceedings reopened.

Schlagwörter

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Wiederaufnahme des Verfahrens (Körperverletzung, Amtsmissbrauch) Wiedereröffnung der Untersuchung einfache Körperverletzung strafbare Handlung Medizinische Akte Polizeibeamter Erneute Prüfung des Vorgangs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The court exceptionally dispensed with imposing court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_962/2014

Urteil vom 4. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt , Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederaufnahme des Verfahrens (Körperverletzung, Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 28. März 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Februar 2011 Strafanzeige ein gegen Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 25. März 2013 zufolge Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns bzw. Fehlens des Tatbestands ein.

Am 17. Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm am 28. Oktober 2013 mit, dass das Verfahren nicht wieder aufgenommen werde. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 28. März 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Er strebt eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens an.

2. Die Vorinstanz kommt in einer Eventualerwägung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keine neuen Beweismittel oder Tatsachen vorgebracht, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und die sich nicht bereits aus den früheren Akten ergeben (Entscheid S. 3). Auch vor Bundesgericht nennt er keine solchen Beweismittel. Insbesondere sind seiner eigenen Darstellung zufolge seine Verletzungen bereits seinerzeit durch seine behandelnden Ärzte in der Schweiz bestätigt worden (act. 3 S. 2). Folglich ist von vornherein nicht ersichtlich, was er aus neuen ärztlichen Zertifikaten aus Togo herleiten will.

Nachdem sich die Beschwerde als ungenügend begründet erweist, soweit sie sich auf die Eventualbegründung der Vorinstanz bezieht, muss sich das Bundesgericht mit der Hauptbegründung nicht mehr befassen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn