Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_961/2022 KI-generiert

Petitioner's Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance and Inappropriate Submissions

Geschäftsnummer 6B_961/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who sought a criminal investigation against multiple charges including suppression of documents, abuse of authority, and simple assault, which the Cantonal Prosecutor's Office for Special Tasks decided not to pursue on May 20, 2022. The appellant's complaint against this decision was dismissed by the Higher Court of the Canton of Bern on July 20, 2022. Subsequently, the appellant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on August 19, 2022, raising issues beyond the scope of the earlier decision and making broad allegations against the judicial authorities. The Federal Tribunal considered the appeal inadmissible, as it failed to meet the required legal standards for substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 33 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance and Inappropriate Submissions: The appellant's complaint against this decision was dismissed by the Higher Court of the Canton of Bern on July 20, 2022. Subsequently, the appellant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal on August 19, 2022, raising issues beyond the scope of the earlier decision and making broad allegations against the judicial authorities. The Federal Tribunal considered the appeal inadmissible, as it failed to meet the required legal standards for substantiation.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauch usw.) Nichteintreten Unterdrückung von Urkunden Prozessvoraussetzung vereinfachtes Verfahren Verfahren vor dem Untersuchungsrichter Amtsmissbrauch Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without proceeding based on the simplified procedure allowed by this article.

Art. 33 Abs. 1 BGG

The appellant was warned that they could be punished for offensive statements according to this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the appellant's financial situation when determining the court costs, as stipulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_961/2022

Urteil vom 8. November 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Juli 2022 (BK 22 296).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben nahm eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung und weiterer Delikte am 20. Mai 2022 nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 20. Juli 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich am 19. August 2022 mit "vertraulicher" Eingabe an das Bundesgericht.

2. Das Bundesgericht behandelt weder Immunitätsaufhebungsbegehren noch nimmt es "Hilferufe" zu Handen von B.________ oder weiterer Menschenrechtsorgnisationen entgegen. Es ist erstinstanzlich auch nicht für allfällige Revisionsgesuche zuständig. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde solches geltend machen möchte oder seine Anträge und Ausführungen sonstwie ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ), ist er damit von vornherein nicht zu hören.

3. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG beschwerdelegitimiert ist, weil auf seine Beschwerde so oder anders nicht eingetreten werden kann.

4. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten und die Anfechtung des Sachverhalts bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

5. Gegenstand des Verfahrens kann einzig sein, ob der angefochtene Beschluss Bundesrecht verletzt oder nicht. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Beschwerde erschöpft sich stattdessen in einem weitschweifigen, unsachlichen und teilweise polemisierenden Rundumschlag gegen angeblich parteiische und befangene Justizbehörden im Allgemeinen und den am angefochtenen Beschluss mitwirkenden vorsitzenden Oberrichter im Besonderen (so auch schon Urteil 1B_436/2022 vom 27. September 2022). Der Beschwerdeführer spricht über Seiten hinweg im Wesentlichen lediglich von Rechtsbeugung, betrügerischen Fehlleistungen, zügellosen willkürlichen Justizbehörden, Vertuschung und Verleugnung von absichtlichen Fehlern, Fehlurteilen, "kriminellen Schlitzohren" und kriminellen Vereinigungen sowie von einem "Unmenschen", der "skrupellos und schädlich richtet". Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er für den Anstand verletzende Äusserungen wie diejenigen gegenüber dem vorsitzenden Oberrichter mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden kann ( Art. 33 Abs. 1 BGG ).

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill