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6B_961/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Procedural Challenge to Fraud Allegations

Geschäftsnummer 6B_961/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former spouse accusing his ex-wife of lying during their divorce proceedings, which he claims constitutes fraud. However, the public prosecutor's office decided not to pursue the case, determining that the allegations did not meet the legal definition of fraudulent deception. The complaint against this decision was dismissed by a higher court due to the complainant's failure to properly justify his arguments as required by law. Consequently, this matter was brought before the Swiss Federal Tribunal, which found the appeal to be inadequately substantiated and ruled that it would not be admitted for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Procedural Challenge to Fraud Allegations: However, the public prosecutor's office decided not to pursue the case, determining that the allegations did not meet the legal definition of fraudulent deception. The complaint against this decision was dismissed by a higher court due to the complainant's failure to properly justify his arguments as required by law. Consequently, this matter was brought before the Swiss Federal Tribunal, which found the appeal to be inadequately substantiated and ruled that it would not be admitted for consideration.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahmeverfügung (Betrug) Strafverfolgung wegen Betrugs Scheidungsverfahren Begründung in der Sache Leitverfahren falsche Beweisaussage der Partei prozessuale Einreden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to insufficient grounds, as per this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_961/2013

Urteil vom 28. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Betrug),

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 29. August 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wirft seiner früheren Ehefrau vor, sie habe im Scheidungsverfahren gelogen und ihn dadurch betrogen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nahm das Verfahren am 6. August 2013 nicht an die Hand, da einfache Lügen keine arglistige Täuschung darstellen und somit den Tatbestand des Betrugs nicht erfüllen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Vorinstanz am 29. August 2013 nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht auseinandergesetzt und das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet hatte.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Nach dem oben Gesagten kann im vorliegenden Verfahren nur geprüft werden, ob die Vorinstanz an die Begründung des kantonalen Rechtsmittels zu hohe Anforderungen gestellt hat. Mit seiner Begründung bei der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Demgegenüber äussert er sich materiell zur Sache. Da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist, sind die entsprechenden Ausführungen unzulässig.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn