False Imprisonment Complaint and Untimely Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision by the Cantonal Court of Wallis, which did not proceed with a complaint due to it being filed late. The initial complaint was related to an allegation of unlawful restraint in the context of forced institutionalization. The Cantonal Court had declined to review the complaint on August 17, 2022, due to timeliness issues. The appellant challenged this decision at the federal level, arguing against the rejection and the associated costs imposed, but did not adequately address the legal reasoning regarding the delay, ultimately leading the Federal Tribunal to dismiss the appeal due to insufficient legal basis.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 428 StPO, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; False Imprisonment Complaint and Untimely Appeal Dismissal: The initial complaint was related to an allegation of unlawful restraint in the context of forced institutionalization. The Cantonal Court had declined to review the complaint on August 17, 2022, due to timeliness issues. The appellant challenged this decision at the federal level, arguing against the rejection and the associated costs imposed, but did not adequately address the legal reasoning regarding the delay, ultimately leading the Federal Tribunal to dismiss the appeal due to insufficient legal basis.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not to be heard (non-entrée en matière) due to insufficient grounds.
The implicit absence of a cost order in point 2 of the dispositive is covered by the general procedural framework, although the ruling explicitly states no costs are levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_960/2022
Urteil vom 21. September 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,
Postfach, 1950 Sitten 2,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Freiheitsberaubung); Kosten; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 17. August 2022 (P3 22 191).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Nach einer Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, eine Strafuntersuchung am 12. Juli 2022 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Wallis wegen Verspätung am 17. August 2022 nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
3. Vorliegend kann es nur um die Frage der Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und folglich darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert. Ihr pauschaler Hinweis, es komme nicht darauf an, ob eine Beschwerde innert 10 oder 12 Tagen erhoben werde, geht offensichtlich in Verkennung der Rechtslage an der Sache vorbei. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin zu sagen, inwiefern die Vorinstanz mit der gestützt auf Art. 428 StPO und den kantonalen Gebührentarif ergangenen Kostenauflage in Höhe von Fr. 200.-- geltendes Recht gemäss Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Es bleibt unerfindlich, inwiefern mit Gesetzesartikeln eine "Illegalität" geschützt werden soll. Nicht zum Verfahrensgegenstand gehören zudem die Ausführungen in der Beschwerde zu einer (angeblichen) Beziehung und die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge der Beschwerdeführerin. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die angefochtene vorinstanzliche Verfügung verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
4. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill