Complainant's Appeal on Standing to Challenge Non-Investigation of Expert Malpractice Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a complaint filed by an individual (the complainant) against a psychiatric expert for allegedly submitting a fraudulent report claiming an assessment duration of 480 minutes instead of the actual 240 minutes, leading to an excessive billing. The initial complaint, filed on October 24, 2019, was transferred from the Cantonal Prosecutor's Office of Wallis to the Prosecutor's Office II of the Canton of Zurich, which declined to initiate a criminal investigation on April 6, 2020. The complainant then appealed to the Upper Court of the Canton of Zurich, which also declined to proceed with the appeal on July 27, 2020, denying the complainant's request for legal aid. The complainant subsequently sought recourse from the Swiss Federal Tribunal. The central issue was whether the complainant had the standing or right to file the appeal, given that he did not suffer direct financial harm from the alleged billing fraud, which was paid by the authorities.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant's Appeal on Standing to Challenge Non-Investigation of Expert Malpractice Dismissed: The initial complaint, filed on October 24, 2019, was transferred from the Cantonal Prosecutor's Office of Wallis to the Prosecutor's Office II of the Canton of Zurich, which declined to initiate a criminal investigation on April 6, 2020. The complainant then appealed to the Upper Court of the Canton of Zurich, which also declined to proceed with the appeal on July 27, 2020, denying the complainant's request for legal aid. The complainant subsequently sought recourse from the Swiss Federal Tribunal. The central issue was whether the complainant had the standing or right to file the appeal, given that he did not suffer direct financial harm from the alleged billing fraud, which was paid by the authorities.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural article.
The court considered the appellant's financial situation when assessing the court costs.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_960/2020
Urteil vom 18. September 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Erschleichen einer finanziellen Entschädigung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Juli 2020 (UE200149-O/U/HEI>BEE).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 24. Oktober 2019 Strafanzeige gegen einen ihn psychiatrisch begutachtenden Sachverständigen wegen Betrugs und "Erschleichens einer finanziellen Entschädigung". Dessen Untersuchung habe nicht 480 Minuten gedauert, wie vom Sachverständigen angegeben, sondern lediglich 240 Minuten, weshalb die Rechnungsstellung zu hoch ausgefallen sei. Die Staatsanwaltschaft Wallis trat die Sache an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ab, welche die vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung am 6. April 2020 nicht an die Hand nahm. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Juli 2020 nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom gleichen Tag abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
3. Die Vorinstanz führt aus, es sei im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angeblich falschen Zeitangaben des Sachverständigen unmittelbar geschädigt worden sein soll. Unmittelbar geschädigt wäre nach seiner Darstellung höchstens das Gemeinwesen, welches das Gutachten bezahlt habe. Ebenso verhalte es sich mit dem Vorwurf des "Erschleichens einer finanziellen Leistung". Der Beschwerdeführer behaupte nicht, er habe die Entschädigung des Gutachtens bezahlt und ihm sei dadurch ein unmittelbarer Schaden erwachsen. Das sei auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei folglich nicht Partei und daher nicht zur Erhebung der Beschwerde befugt (Beschluss, S. 4 f.).
4. Im vorliegenden Verfahren kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Parteistellung bzw. Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers unzulässig verneint hat und auf dessen Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen beschäftigt er sich mit Fragen zur Seriosität und Kompetenz des beschuldigten Sachverständigen, was nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Da er nicht aufzeigt, inwiefern ihm die Vorinstanz als blosser Anzeigesteller die Parteistellung zu Unrecht abgesprochen haben soll, ist er auch mit seinen weiteren Vorbringen nicht zu hören. Da sich aus der Beschwerde nicht ansatzweise ergibt, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill