Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_960/2018 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Due to Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_960/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appellant who failed to comply with a directive from the Swiss Federal Tribunal requiring the payment of a cost advance of CHF 3,000 by a specified deadline. Despite being notified through official channels, the appellant did not make the necessary payment, even after being granted an additional grace period. Consequently, the Federal Tribunal proceeded to dismiss the appeal due to non-compliance with procedural requirements concerning the cost advance, as outlined in Swiss legal provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Due to Non-Payment of Cost Advance: Despite being notified through official channels, the appellant did not make the necessary payment, even after being granted an additional grace period. Consequently, the Federal Tribunal proceeded to dismiss the appeal due to non-compliance with procedural requirements concerning the cost advance, as outlined in Swiss legal provisions.

Schlagwörter

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Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Kostenvorschuss, Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Kündigungsfrist nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the required cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_960/2018

Urteil vom 12. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Kostenvorschuss, Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 10. August 2018 (SK 18 20).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 28. September 2018 eine Frist bis zum 12. Oktober 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 5. November 2018, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin holte die mittels GU versandte Verfügung bei der Post nicht ab. Da sie damit rechnen musste (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a), gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde die Verfügung auch mit A-Post verschickt. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill