Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_96/2023 KI-generiert

Deprivation of Liberty Appeal Rejected for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 6B_96/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who appealed against a conviction for the refusal to return a minor, an offense under Article 220 of the Swiss Criminal Code. The appellant sought to overturn both the initial and appellate court judgments, requesting either acquittal or a remand for further proceedings, alleging legal violations and inadequate fact-finding, including the non-hearing of his son as a witness. The appellant claimed these omissions violated his rights, but the evidence request for the son's testimony had been previously denied. The case reached the Swiss Federal Tribunal, with the appellant also applying for free legal aid, which was denied due to the appeal's lack of prospects. The Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 220 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Deprivation of Liberty Appeal Rejected for Insufficient Justification: The appellant sought to overturn both the initial and appellate court judgments, requesting either acquittal or a remand for further proceedings, alleging legal violations and inadequate fact-finding, including the non-hearing of his son as a witness. The appellant claimed these omissions violated his rights, but the evidence request for the son's testimony had been previously denied. The case reached the Swiss Federal Tribunal, with the appellant also applying for free legal aid, which was denied due to the appeal's lack of prospects. The Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Entziehen von Minderjährigen (betr. Weigerung der Rückgabe) Nichteintreten Freiheitsentzug unentgeltliche Rechtspflege Anspruch auf rechtliches Gehör Rückkehrrecht minderjähriges Kind Rückführung des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on this procedural provision.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal appeared hopeless, citing this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The imposition of costs was waived in this instance, citing this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_96/2023

Urteil vom 18. April 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entziehen von Minderjährigen (betr. Weigerung der Rückgabe); Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. November 2022 (SB210333-O/U/jv).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Entziehens von Minderjährigen durch Weigerung der Rückgabe gemäss Art. 220 StGB . Der Beschwerdeführer verlangt eine Aufhebung sowohl des vor- als auch des erstinstanzlichen Urteils und einen Freispruch bzw. eventuell eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Er rügt eine "Verletzung des Gesetzes", "unzureichende Aufklärung der Tatsachen", "fehlerhafte Rechtsanwendung" sowie "Grundrechtsverletzungen" und macht geltend, er habe im Verfahren sowohl vor der Erst- als auch der Vorinstanz mehrfach die Anhörung seines Sohnes als Zeugen beantragt mit der Begründung, dessen Aussagen könnten seine Unschuld belegen. Die Vorinstanz nehme dazu keinerlei Stellung, was einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Diese Behauptung trifft indessen nicht zu. Aus dem angefochtenen Urteil (S. 5) ergibt sich vielmehr, dass der Beweisantrag auf Einvernahme des Sohnes mit Präsidialverfügung vom 11. August 2021 abgewiesen worden war. Damit bzw. mit den fraglichen Erwägungen der Abweisung des Beweisantrags setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht indessen nicht im Ansatz auseinander ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Daraus ergibt sich folglich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden, minimalen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Soweit der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und -beistand ersucht, kann dem Gesuch schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtlos erschien ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann vorliegend ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill