Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_958/2014 KI-generiert

Criminal Mismanagement and Fraud Non-Prosecution Appeal Standing

Geschäftsnummer 6B_958/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged by an individual against two others for fraudulent conduct and mismanagement of business affairs. After the public prosecutor's office decided not to pursue the case, the complainant appealed the decision. The appeal was subsequently rejected by the cantonal court. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to hold the two accused accountable for the alleged crimes. However, the Tribunal raised issues regarding the legitimacy of the complainant's claim, particularly the failure to demonstrate how the decision impacted any civil claims. As a result, the Tribunal decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Mismanagement and Fraud Non-Prosecution Appeal Standing: After the public prosecutor's office decided not to pursue the case, the complainant appealed the decision. The appeal was subsequently rejected by the cantonal court. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to hold the two accused accountable for the alleged crimes. However, the Tribunal raised issues regarding the legitimacy of the complainant's claim, particularly the failure to demonstrate how the decision impacted any civil claims. As a result, the Tribunal decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (ungetreue Geschäftsbesorgung) Strafverfolgung wegen Betrugs Beschwerdelegitimation ungetreue Geschäftsbesorgung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft nicht-administrative Streitigkeit Zivilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural rule concerning simplified proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_958/2014

Urteil vom 17. Dezember 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt , Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

2. A.________,

3. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (ungetreue Geschäftsbesorgung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 7. August 2014.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 27. November 2013 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Betrugs ein. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 17. Dezember 2013 nicht an die Hand. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 17. Dezember 2014 sei aufzuheben und die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft wieder aufzunehmen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies das Rechtsmittel am 7. August 2014 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Beschwerdegegner 2 und 3 seien wegen Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen (vgl. Rechtsbegehren auf S. 1 der Beschwerde).

2. Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss er nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äussert sich zur Frage der Legitimation nicht. Weder dem angefochtenen Entscheid noch der Beschwerde ist zu entnehmen, dass er im kantonalen Verfahren adhäsionsweise eine Zivilforderung geltend gemacht hätte. Um welche es gehen könnte, ist angesichts der eingeklagten Straftatbestände auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Da der Beschwerdeführer seine Legitimation nicht begründet, ist davon auszugehen, dass er zum vorliegenden Verfahren nicht legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn