Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_957/2022 KI-generiert

Appellant's Challenge to Refusal to Prosecute Judge Dismissed

Geschäftsnummer 6B_957/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint against a Zurich judge and unknown individuals alleging multiple corruption and abuse of office, referencing previous claims made to the public prosecutor. The Prosecutor's Office in Zurich decided not to pursue a criminal investigation, which was upheld by the Zurich High Court, and the request for legal aid was denied. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting a personal hearing and media presence. However, the appeal did not meet the necessary legal requirements for justification, and the complainant failed to demonstrate any violation of procedural rights that would constitute a formal denial of justice. The complaint relied on broad allegations of cronyism and corruption without concrete evidence of criminal behavior, lacking both a qualified legal basis and standing as a private claimant in the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 57 BGG, Art. 58 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appellant's Challenge to Refusal to Prosecute Judge Dismissed: The Prosecutor's Office in Zurich decided not to pursue a criminal investigation, which was upheld by the Zurich High Court, and the request for legal aid was denied. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting a personal hearing and media presence. However, the appeal did not meet the necessary legal requirements for justification, and the complainant failed to demonstrate any violation of procedural rights that would constitute a formal denial of justice. The complaint relied on broad allegations of cronyism and corruption without concrete evidence of criminal behavior, lacking both a qualified legal basis and standing as a private claimant in the matter.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (mehrfache Korruption, Amtsmissbrauch) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Prozessleitung Strafanzeige Zulässige Gründe fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Schadensersatzklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule non-entry into the merits of the appeal due to lack of proper substantiation and standing.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the case.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG to impose reduced court costs on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the judicial costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_957/2022

Urteil vom 23. August 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und bes. Untersuchungen,

Güterstrasse 33, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (mehrfache Korruption, Amtsmissbrauch); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Mai 2022 (UE220140-O/U/HON).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 2. Februar 2022 und unter Hinweis auf eine Eingabe vom 25. November 2021 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen einen Zürcher Oberrichter und gegen unbekannte Täterschaft wegen mehrfacher Korruption und Amtsmissbrauchs. Die beiden Schreiben wurden zuständigkeitshalber via die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich überwiesen, welche am 1. April 2022 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand nahm. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 24. Mai 2022 ab. Mit Verfügung vom selben Tag wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeführer beantragt, persönlich vorzusprechen bzw. an der öffentlichen Verhandlung persönlich teilzunehmen. Zudem verlangt er die Teilnahme von Medien, inkl. alternativer Medien. Für eine mündliche Parteiverhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht indessen kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung spruchreif. Die Beschwerde wird auf dem Wege der Aktenzirkulation behandelt ( Art. 58 Abs. 2 BGG ).

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

4. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Den Ausführungen in der Beschwerde auch vor Bundesgericht lässt sich nichts entnehmen, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten oder einer weiteren Täterschaft hindeuten würde. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht im Geringsten eine Verletzung von Parteirechten durch die Vorinstanz auf, die eine formelle Rechtsverweigerung darstellen könnte. Stattdessen unterstellt er dem Obergericht des Kantons Zürich bzw. der Vorinstanz in pauschaler Weise Willkür, "Vetterliwirtschaft" und Korruption. Mit blossen Unterstellungen und Behauptungen lassen sich Verfassungsverletzungen allerdings nicht begründen. Zudem äussert sich der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise zu seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, die im Übrigen auch nicht gegeben ist, weil sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den beschuldigten Oberrichter nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14. September 1969 beurteilten (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 HG/ZH und § 6 Abs. 4 HG/ZH [LS 170.1]) und damit öffentlich-rechtlicher Natur sind. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.

5. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung und mangels Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), wobei der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts schon deshalb ins Leere stösst, weil er erst unmittelbar vor Ablauf der gesetzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist gestellt wurde. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ). Die Ausrichtung von Entschädigungen fällt ohne Weiteres ausser Betracht.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill