Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_957/2015 KI-generiert

Driver Fines Upheld in Traffic Violation Appeal

Geschäftsnummer 6B_957/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was initially acquitted of serious traffic violations by a regional court but was later convicted for lesser infractions by a higher court. The individual had contested the actions of other drivers, including abrupt braking and not yielding to traffic in a roundabout. Following an appeal by the prosecution focusing on the acquittals, the higher court confirmed the initial guilty ruling for a minor traffic offense and imposed a conditional fine, additional fines, and ordered the payment of legal costs. The individual subsequently filed a complaint to challenge the higher court's decision, seeking acquittal or a retrial, while also requesting free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 3 BGG, Art. 343 Abs. 3 StPO, Art. 390 Abs. 4 StPO, Art. 389 Abs. 2 StPO, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Driver Fines Upheld in Traffic Violation Appeal: The individual had contested the actions of other drivers, including abrupt braking and not yielding to traffic in a roundabout. Following an appeal by the prosecution focusing on the acquittals, the higher court confirmed the initial guilty ruling for a minor traffic offense and imposed a conditional fine, additional fines, and ordered the payment of legal costs. The individual subsequently filed a complaint to challenge the higher court's decision, seeking acquittal or a retrial, while also requesting free legal assistance.

Schlagwörter

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Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür Verletzung der Verkehrsregeln Fahren trotz Führerausweisentzugs Strassenverkehrsunfälle willkürliche Beweiswürdigung wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 2 BGG

Cited in the final order (no. 4) for awarding a partial party compensation from the Federal Court treasury.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the final order (no. 3) for imposing the court costs on the appellant.

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Appeal Against Speeding Conviction Based on Inadmissible Identification Form
«…ar er- scheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des BGer 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unricht…»
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«…vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des BGer 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offen- sichtlich u…»
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«…rscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des Bundesge- richts 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11. De- zember 2015 E. 3). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich…»
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«…eint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26. Fe- bruar 2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Eine Sachver- haltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrich…»
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Appeal Against Speeding Conviction Upheld
«…nt oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26. Fe- bruar 2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Eine Sachver- haltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unric…»
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«…oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urtei- le des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Eine Sachverhaltsermittlung ist ins- besondere nicht schon dann offensichtlich unri…»
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«…eint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unricht…»
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«…tretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26.2.2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11.12.2015 E. 3). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig,…»
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«…tretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26.2.2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11.12.2015 E. 3). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig,…»
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«…tretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26.2.2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11.12.2015 E. 3). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig,…»
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«…n Sohn die Verletzungen zugefügt habe, lässt sich eine willkürliche Beweiswürdigung jedoch nicht aufzeigen (vgl. Urteil 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Die Vorinstanz analysiert die Aussagen sowie das Verhalten der Ehefrau und begründet nachv…»
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«…eint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26. Fe- bruar 2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Eine Sachver- haltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrich…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_957/2015

Urteil vom 11. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 14. August 2015.

Sachverhalt:

A. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach am 26. November 2014 X.________ von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung (durch brüskes, unnötiges Bremsen) sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung (durch Nichtgewähren des Vortritts im Kreisverkehr und Nichtwahren eines genügenden Abstands beim Nebeneinanderfahren) frei. Es verurteilte ihn wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (durch widerrechtliches Befahren der Busspur am 13. Juli 2013 in Köniz) zu einer Übertretungsbusse von Fr. 60.--.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob Berufung und beschränkte sie auf die beiden Freisprüche sowie den Strafpunkt. X.________ verzichtete auf Anschlussberufung. Beide Parteien erklärten sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden.

Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 14. August 2015 fest, dass der erstinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (durch widerrechtliches Befahren der Busspur) in Rechtskraft erwachsen ist.

Das Obergericht erklärte X.________ der groben Verkehrsregelverletzung (durch brüskes, unnötiges Bremsen) sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung (durch Nichtgewähren des Vortritts im Kreisverkehr und Nichtwahren eines genügenden Abstands beim Nebeneinanderfahren) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 200.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 610.-- sowie zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.

C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen, eventualiter die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1. Wie dem Beschwerdeführer im Schreiben des Bundesgerichts vom 22. September 2015 mitgeteilt wurde, können mit der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 103 Abs. 3 BGG nur die im angefochtenen Urteil direkt angeordneten Rechtsfolgen bis zum Entscheid des Bundesgerichts suspendiert werden. Sie kann nicht hinsichtlich eines (separaten) Administrativverfahrens erteilt werden. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig (vgl. BGE 133 II 181 E. 3.3).

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO . Die Vorinstanz stütze sich auf Aussagen der Beteiligten im Strafverfahren, ohne sie selber direkt zu befragen, und obwohl der Fall einer "Aussage gegen Aussage" vorliege.

Das vorinstanzliche Vorgehen im schriftlichen Verfahren ist üblich, sofern - wie hier - keine besonderen Umstände vorliegen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Anschlussberufung und nahm im Schriftenwechsel zur Berufung Stellung (Urteil S. 3). Damit wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Er konnte angesichts der Berufung gegen die in dubio pro reo erfolgten erstinstanzlichen Freisprüche eine Verurteilung nicht von vornherein ausschliessen. Er stellte keine Beweisanträge und war mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden. Im Widerspruch zu diesem prozessualen Verhalten beruft er sich vor Bundesgericht auf das Unmittelbarkeitsprinzip. Gemäss Art. 390 Abs. 4 StPO fällt die Berufungsinstanz ihren Entscheid "aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen". Die Vorinstanz prüfte die Glaubhaftigkeit der Aussagen und sah sich nicht veranlasst, die Beweisabnahmen zu wiederholen (vgl. Art. 389 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer verzichtete auf Beweisbegehren und mündliche Verhandlung. Er kann nach ungünstigem Prozessausgang nicht vor Bundesgericht mit Erfolg beantragen, worauf er vor der Vorinstanz verzichtet hatte, und rügen, was er in einem früheren Verfahrensstadium hätte geltend machen können (vgl. Urteile 6B_841/2015 vom 10. November 2015 E. 1 und 6B_883/2015 vom 24. November 2015 E. 2 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Beweiswürdigung insbesondere hinsichtlich der Auswertung des Fahrtenschreibers und der Aussagen der Beteiligten geltend.

Für das Bundesgericht ist grundsätzlich der vorinstanzlich beweismässig festgestellte Sachverhalt massgebend ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 140 III 264 E. 2.3).

Für die Anfechtung des Sachverhalts gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar anhand der angefochtenen Beweiswürdigung detailliert erhobene und aktenmässig belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 133 IV 286 E. 1.4 und 6.2; Urteil 6B_841/2015 vom 10. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit der Argumentation, es hätte "ebenso gut" anders sein können (Beschwerde S. 5), lässt sich eine willkürliche Beweiswürdigung nicht aufzeigen. Die Vorinstanz schliesst ein erstes Bremsen vor dem Kreisel aus. Sie setzt sich mit der Auswertung des Fahrtenschreibers auseinander, entscheidet aber gestützt auf ihre Würdigung der Aussagen der beiden Beteiligten unter wesentlicher Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und berücksichtigt auch die erstinstanzliche Begründung. Die Vorinstanz prüft die Glaubhaftigkeit der massgebenden Aussagen. Der Beschwerdeführer vermag mit der Behauptung einer "Gleichwertigkeit der Glaubhaftigkeit der Aussagen" der beiden Beteiligten (Beschwerde S. 6) eine Willkür nicht darzulegen.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Rechtsbegehren und damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtsprechung lässt sich angesichts des erstinstanzlichen Urteils nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnen. Es ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Entsprechend sind die Gerichtskosten herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. 65 Abs. 2 BGG). Die teilweise Parteientschädigung aus der Gerichtskasse ( Art. 64 Abs. 2 BGG ) ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Urs Hofer, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw