Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_957/2014 KI-generiert

Complainant's Wife Cleared of Perversion of Justice After Husband's Conviction Upheld

Geschäftsnummer 6B_957/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant filed a criminal complaint against his wife, alleging false accusation, misleading the judiciary, defamation, and document forgery on April 3, 2013. The public prosecutor declined to initiate a criminal investigation on June 21, 2014, leading to an appeal that was subsequently rejected by the appellate court on September 4, 2014. The complainant later brought the matter before the Federal Tribunal, asserting that he could prove his wife's false accusations. However, his past conviction for serious crimes against her rendered the basis for his claims inadmissible, and the appeal was found to lack sufficient legal grounds for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant's Wife Cleared of Perversion of Justice After Husband's Conviction Upheld: The public prosecutor declined to initiate a criminal investigation on June 21, 2014, leading to an appeal that was subsequently rejected by the appellate court on September 4, 2014. The complainant later brought the matter before the Federal Tribunal, asserting that he could prove his wife's false accusations. However, his past conviction for serious crimes against her rendered the basis for his claims inadmissible, and the appeal was found to lack sufficient legal grounds for consideration.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung usw.) falsche Anschuldigung schuldloser Ehegatte Revision eines Entscheids Strafuntersuchung Vergewaltigung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 2 BGG

The dispositive mentions taking the appellant's financial circumstances into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The dispositive orders the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_957/2014

Urteil vom 5. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. B.X.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. September 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 3. April 2013 gegen seine Ehefrau B.X.________ Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Ehrverletzung und Urkundenfälschung. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 21. Juni 2014 nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 4. September 2014 ab.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 21. September 2014 an das Bundesgericht. Er macht geltend, seine Anzeige gegen B.X.________ sei zuzulassen. Er könne ihre falschen Anschuldigungen beweisen.

2. Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss er nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).

Vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer zu seiner Legitimation und zur Frage der Zivilforderung nicht. Inwieweit ihm eine solche zustehen könnte, ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Auch dem angefochtenen Entscheid lässt sich insoweit nichts entnehmen. Es ist daher fraglich, ob unter dem Gesichtswinkel der Legitimation auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Frage kann indessen offenbleiben, weil sich die Beschwerde so oder anders als unbehelflich erweist.

3. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer am 26. August 2013 schuldig u.a. wegen Vergewaltigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau B.X.________ und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren. Der Schuldspruch ist rechtskräftig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_675/2014 vom 22. August 2014).

Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Gleichzeitig steht fest, dass sich seine Ehefrau B.X.________ mit der Erhebung ihrer Strafanzeige nicht strafbar gemacht hat. Die Sachverhalte sind einer neuen Strafuntersuchung nicht mehr zugänglich. Einzige Ausnahme bildete eine Revision ( Art. 410 ff. StPO ). Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf ein entsprechendes Revisionsgesuch des Beschwerdeführers am 18. Juli 2014 nicht ein; das Bundesgericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein (Urteil 6B_639/2014 vom 26. August 2014). Die Nichtanhandnahme der Untersuchung ist damit offensichtlich nicht zu beanstanden. Aus der Beschwerde ergibt sich denn auch nicht ansatzweise, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen oder willkürlich sein könnte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, der Vorwurf der Vergewaltigung sei "an den Haaren herbeigezogen" und er könne beweisen, dass ihn seine Ehefrau falsch angeschuldigt habe, erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill