Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_957/2009 KI-generiert

Dismissal of Appeal Lacking Private Claimant Standing for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 6B_957/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged by an individual regarding a decision made by the Court of Appeal of Bern, which did not proceed with a criminal complaint concerning fraud and related offenses against unidentified perpetrators. The individual, who did not qualify as a private prosecutor or recognized victim under applicable laws, contested the dismissal of the charges and raised issues of procedural violations, including allegations of bias among judges and improper legal interpretations. However, the complaints were deemed unsubstantiated and the individual was not granted the right to participate in the proceedings. Ultimately, the court declined to hear the complaint and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 30 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 BV; Dismissal of Appeal Lacking Private Claimant Standing for Lack of Substantiation: The individual, who did not qualify as a private prosecutor or recognized victim under applicable laws, contested the dismissal of the charges and raised issues of procedural violations, including allegations of bias among judges and improper legal interpretations. However, the complaints were deemed unsubstantiated and the individual was not granted the right to participate in the proceedings. Ultimately, the court declined to hear the complaint and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf Strafanzeige (Betrug etc.) Beschwerdelegitimation Anspruch auf rechtliches Gehör Stellung des Opfers Strafanzeige Prozessrecht fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Basis for the decision not to enter upon the appeal (Nichteintreten).

Art. 64 BGG

Basis for rejecting the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal requests.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_957/2009

Urteil vom 9. November 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintreten auf Strafanzeige (Betrug etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 25. September 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmende Eingabe des Beschwerdeführers richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Vermögens- und Urkundendelikten gegen unbekannte Täterschaft nicht eingetreten bzw. die Strafverfolgung gegen Aa.________ und Ab.________ aufgehoben und auf einen dagegen gerichteten Rekurs nicht eingetreten wurden. Da der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG und auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG ist, ist er als blosser Anzeigesteller bzw. Geschädigter zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert ( BGE 133 IV 228 ).

2. Praxisgemäss kann - trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst - die Verletzung von Verfahrensrechten gerügt werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Eine solche besteht, wenn dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung zukommt. Ist das der Fall, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1; 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.).

3. Der Beschwerdeführer macht die Befangenheit namentlich der am angefochtenen Beschluss mitwirkenden Richter insbesondere im Sinne von Art. 30 BV geltend und rügt überdies eine unrichtige Anwendung von kantonalem Strafprozessrecht (etwa betreffend die vorinstanzlich verneinte Beschwerdelegitimation in Bezug auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV , der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 BV und des Schutzes vor Willkür im Sinne von Art. 9 BV und von Art. 9-11 der Kantonsverfassung Bern. Soweit die Rügen keine Verfahrensrechte betreffen und eine Prüfung der Sache selber verlangen (z.B. die Ausführungen zu den tatsächlichen Vorkommnissen, Beschwerde S. 7 ff.), ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Aber auch auf diejenigen Rügen, die Verfahrensrechte betreffen, kann nicht eingetreten werden. Insoweit obliegt dem Beschwerdeführer eine qualifizierte Pflicht, seine Rügen zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( BGE 133 II 249 E. 1.4.2; 133 III 439 E. 3.2; 133 IV 286 E. 1.4). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. So wird zum Beispiel vorgebracht, die Verneinung der Beschwerdelegimitation in Bezug auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei eine "vorsätzliche, parteiische, rechtswidrige Behauptung" [...], die erneut "die willkürliche, verbrecherische, einem Oberrichter und einer Oberrichterin unwürdige, vorsätzlich und strategisch geplante und damit kriminelle Energie gegenüber ihm und damit deren objektiv bewiesene Befangenheit für jedermann klar erkennbar" aufzeige (Beschwerde S. 5). Derartige unsubstanziierte Vorwürfe und Behauptungen sind in einem Verfahren vor Bundesgericht unzulässig.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 BGG ).

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill