Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_956/2022 KI-generiert

Appellant v. Cantonal High Court (Court Costs)

Geschäftsnummer 6B_956/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a petitioner who repeatedly sought the waiver of CHF 200 in legal costs imposed upon him during a complaint procedure before the Appellate Court of the Canton of Solothurn. The petitioner's first request for cost waiver was declined by the court on June 16, 2021, without imposing further costs. He renewed his request on January 31, 2022, which was again rejected on February 11, 2022, with the court explicitly noting that it would be the last time no procedural costs would be charged. Despite this, the petitioner made a third request on May 31, 2022, which the court dismissed on June 8, 2022, this time with a cost obligation. In response, the petitioner filed a complaint with the Federal Supreme Court seeking the annulment of the June 8 decision, expressing concerns over impartiality and requesting new judges unfamiliar with his case.

Legislator-Regeste

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Art. 47 BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 425 StPO, Art. 95 BGG; Appellant v. Cantonal High Court (Court Costs): The petitioner's first request for cost waiver was declined by the court on June 16, 2021, without imposing further costs. He renewed his request on January 31, 2022, which was again rejected on February 11, 2022, with the court explicitly noting that it would be the last time no procedural costs would be charged. Despite this, the petitioner made a third request on May 31, 2022, which the court dismissed on June 8, 2022, this time with a cost obligation. In response, the petitioner filed a complaint with the Federal Supreme Court seeking the annulment of the June 8 decision, expressing concerns over impartiality and requesting new judges unfamiliar with his case.

Schlagwörter

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Kostenerlassgesuch Nichteintreten Kostenerlass Strafprozessordnung Anwaltskosten Ertrag verfassungsmässiger Grundsatz kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible under the simplified procedure stipulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the reasoning for deciding not to impose costs on the appellant despite the outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_956/2022

Urteil vom 23. August 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn,

Beschwerdekammer,

Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Kostenerlassgesuch; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 8. Juni 2022 (BKERL.2022.7).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Juni 2021 um Erlass der ihm aus dem Beschwerdeverfahren BKBES.2021.16 auferlegten Kosten von Fr. 200.--. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies das Gesuch am 16. Juni 2021 kostenlos ab.

Am 31. Januar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Erlass der ihm aus dem Beschwerdeverfahren BKBES.2021.16 auferlegten Kosten von Fr. 200.--. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies das Gesuch am 11. Februar 2022 abermals ohne Kosten ab, wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass letztmals keine Verfahrenskosten erhoben werden würden.

Mit Gesuch vom 31. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer zum dritten Mal den Erlass der ihm aus dem Beschwerdeverfahren BKBES.2021.16 auferlegten Kosten von Fr. 200.--. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies das Gesuch am 8. Juni 2022 - wie vorgängig in Aussicht gestellt - unter Kostenauflage ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juni 2022.

2. Eine Fristerstreckung zur (ergänzenden) Beschwerdebegründung fällt ausser Betracht; die Beschwerdefrist ist eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 BGG ).

3. Der Beschwerdeführer verlangt eine Entscheidung durch unabhängige Richter und Gerichtsschreiber, die noch nie mit ihm zu tun hatten, und stellt namentlich ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Denys. Dessen Mitwirkung an früheren Entscheiden, die nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausgefallen sind, stellt für sich indessen entgegen der insoweit unzutreffenden Auffassung des Beschwerdeführers keinen Ausstandsgrund dar ( Art. 34 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1). Auf das Ausstandsgesuch ist folglich nicht einzutreten.

4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft das Bundesgericht insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 I 99 E. 1.7.1 und 1.7.2 mit Hinweisen).

5. Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden ( Art. 425 StPO ). Das Gesetz belässt den Strafbehörden mit der "Kann-Vorschrift" ein weites Ermessen, in welches das Bundesgericht nur bei bundesrechtswidriger Ermessensausübung eingreift (statt vieler Urteil 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3). Das Bundesrecht überlässt die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass zudem weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung.

6. Die vorliegende Beschwerde genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung und zeigt weder eine willkürliche, ermessensfehlerhafte oder sonstwie bundesrechtswidrige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz auf. Stattdessen schildert er die Sach- und Rechtslage im Wesentlichen aus seiner eigenen subjektiven Sicht der Dinge. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ergibt sich daraus nicht. Ebenso wenig ergibt sich aus der Beschwerde, inwiefern der vorinstanzliche Kostenspruch verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte, zumal es sich um das dritte Gesuch des Beschwerdeführers in der gleichen Sache handelt und ihm eine Kostenauflage in der Verfügung vom 11. Februar 2022, dem Verursacherprinzip folgend, vorgängig in Aussicht gestellt wurde. Unerheblich ist unter diesen Umständen, dass der vorinstanzliche Klammerverweis auf Art. 428 StPO an sich unzutreffend ist. Der Begründungsmangel der Beschwerde ist evident. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um Aktenbeizug wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill