Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_956/2018 KI-generiert

Dismissal of Appeal Due to Unsigned Document

Geschäftsnummer 6B_956/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal submitted by an individual against a decision made by the judiciary department of the Canton of St. Gallen regarding a conditional release from a compulsory measure execution. The appeal was initially dismissed by the criminal division of the Swiss Federal Tribunal because the appellant failed to sign the appeal documentation, a requirement under Swiss law. Despite being given an opportunity to correct this procedural error by a specific deadline, the appellant did not respond, leading to the appeal not being considered.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal Due to Unsigned Document: Gallen regarding a conditional release from a compulsory measure execution. The appeal was initially dismissed by the criminal division of the Swiss Federal Tribunal because the appellant failed to sign the appeal documentation, a requirement under Swiss law. Despite being given an opportunity to correct this procedural error by a specific deadline, the appellant did not respond, leading to the appeal not being considered.

Schlagwörter

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Bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug Nichteintreten fehlende Unterschrift bedingte Entlassung formungültige Eingabe Gebrauch einer falschen Urkunde verspätete Kündigung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse to enter on the merits of the appeal due to failure to remedy formal defects.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_956/2018

Urteil vom 29. Oktober 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Justizvollzug, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 16. August 2018 (AK.2018.198-AK).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Rechtsschriften haben unter anderem die Unterschrift zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Da der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe nicht unterzeichnet hatte, wurde er mit eingeschriebener Verfügung vom 26. September 2018 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis am 8. Oktober 2018 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu genügen habe und er seine Beschwerdeeingabe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist in diesem Sinne noch ergänzen könne. Die Verfügung konnte zugestellt werden (vgl. postalische Sendungsverfolgung; vgl. BGE 117 III 5 E. 1); der Beschwerdeführer reagierte darauf indessen nicht und behob den Mangel nicht innert Frist. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill