Closure of Criminal Investigation Upheld Due to Insufficient Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the complainant accused the respondent of coercion, threats, and physical abuse within the context of a personal relationship, along with illegal possession of weapons. The complaint was directed against a decision by the appellate court, which upheld the closure of the criminal investigation on the grounds that a conviction was unlikely, as the situation involved conflicting accounts without substantial evidence supporting either side. The complainant contended that the investigation should not have been dismissed without charges being filed. However, the appeal lacked sufficient rationale to demonstrate that the court's application of procedural law was arbitrary, leading to a decision not to consider the complaint further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 BV, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Closure of Criminal Investigation Upheld Due to Insufficient Evidence: The complaint was directed against a decision by the appellate court, which upheld the closure of the criminal investigation on the grounds that a conviction was unlikely, as the situation involved conflicting accounts without substantial evidence supporting either side. The complainant contended that the investigation should not have been dismissed without charges being filed. However, the appeal lacked sufficient rationale to demonstrate that the court's application of procedural law was arbitrary, leading to a decision not to consider the complaint further.
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KI-generiertCited in the reasoning explaining why the appeal lacked sufficient substantiation, leading to non-admission.
The appeal was not admitted to the procedure based on this article due to insufficient substantiation.
Cited in the reasoning explaining why the appeal lacked sufficient substantiation, leading to non-admission.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_956/2008/sst
Urteil vom 8. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Zweigstelle Uster, Wilstrasse 11, Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung der Untersuchung (Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. November 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin beschuldigt den Beschwerdegegner, er habe sie im Rahmen einer partnerschaftlichen Beziehung genötigt, bedroht und geschlagen. Ausserdem bezichtigt sie ihn des verbotenen Waffenbesitzes. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die angehobene Strafuntersuchung eingestellt und der dagegen geführte Rekurs vom Obergericht abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Im angefochtenen Beschluss wird dazu gestützt auf das kantonale Prozessrecht ausgeführt, dass eine definitive Einstellung der Untersuchung erfolge, wenn mit einem verurteilenden Erkenntnis nicht gerechnet werden könne bzw. von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs ausgegangen werden müsse. Aufgrund der vorliegenden Sachlage - es stehe Aussage gegen Aussage und es lägen keine Indizien vor, die für die eine oder die andere Sachverhaltsdarstellung sprächen - sei nicht davon auszugehen, dass sich auf Seiten des Beschwerdegegners je ein strafbares Verhalten erstellen oder beweisen liesse. Die Strafuntersuchung sei daher zu Recht eingestellt worden. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Verfahren im zu beurteilenden Fall nicht hätte eingestellt werden dürfen, sondern Anklage hätte erhoben werden müssen. Sie schildert dabei ihre Sicht der Geschehnisabläufe und bekräftig, nicht zu lügen. Aus der Beschwerde geht indessen nicht hervor, aus welchem Grund der Verzicht auf eine Anklage vor Gericht gegen Art. 9 BV verstossen bzw. das Obergericht das kantonale Prozessrecht willkürlich angewendet haben sollte. Insoweit fehlt es der Beschwerde an einer für die materielle Beurteilung des Rechtsmittels hinreichenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 BGG ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill