Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_954/2020 KI-generiert

Commercial Fraud and Embezzlement Conviction Upheld Despite Due Process Claim

Geschäftsnummer 6B_954/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the Bezirksgericht Rheinfelden on December 12, 2018, for commercial fraud, qualified embezzlement, and multiple counts of forgery, receiving a four-year prison sentence. The individual appealed the decision, but the Obergericht des Kantons Aargau upheld the original ruling on June 12, 2020. The appellant then filed a complaint alleging that his right to participate in the proceedings was violated, as he was not informed or present during certain police interviews of victims. He sought to have the court's decision overturned and the case reassessed, also requesting legal aid. However, the document discusses procedural issues, including the appellant's failure to appropriately contest the evidence and articulate specific grievances.

Legislator-Regeste

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Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 147 StPO, Art. 101 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Commercial Fraud and Embezzlement Conviction Upheld Despite Due Process Claim: The individual appealed the decision, but the Obergericht des Kantons Aargau upheld the original ruling on June 12, 2020. The appellant then filed a complaint alleging that his right to participate in the proceedings was violated, as he was not informed or present during certain police interviews of victims. He sought to have the court's decision overturned and the case reassessed, also requesting legal aid. However, the document discusses procedural issues, including the appellant's failure to appropriately contest the evidence and articulate specific grievances.

Schlagwörter

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Gewerbsmässiger Betrug, qualifizierte Veruntreuung usw rechtliches Gehör gewerbsmässiger Betrug Veruntreuung Betrug Anspruch auf rechtliches Gehör Urkundenfälschungsverfahren Opferrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to consider the appellant's financial circumstances when assessing costs after denying the request for legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

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«…dem Bundesgericht obliegt, die Akten auf entsprechende Anhaltspunkte hin zu untersuchen ( BGE 144 V 50 E. 4.1; Urteil 6B_954/2020 vom 19. Mai 2021 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügepri…»
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«…dem Bundesgericht obliegt, die Akten auf entsprechende Anhaltspunkte hin zu untersuchen ( BGE 144 V 50 E. 4.1; Urteil 6B_954/2020 vom 19. Mai 2021 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügepri…»
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«…dem Bundesgericht obliegt, die Akten auf entsprechende Anhaltspunkte hin zu untersuchen ( BGE 144 V 50 E. 4.1; Urteil 6B_954/2020 vom 19. Mai 2021 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügepri…»
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«…ten nach Belegstellen für beschwerdeführerische Vorbringen zu forschen (Urteile 6B_377/2020 vom 21. Juli 2021 E. 3.5.3; 6B_954/2020 vom 19. Mai 2021 E. 2.3; vgl. den Beschwerdeführer betreffendes Urteil 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 1.1). 1.2.…»
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«…dem Bundesgericht obliegt, die Akten auf entsprechende Anhaltspunkte hin zu untersuchen ( BGE 144 V 50 E. 4.1; Urteil 6B_954/2020 vom 19. Mai 2021 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügepri…»
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«…e des Bundesgerichts, in den Verfahrensakten nach Belegstellen für beschwerdeführerische Vorbringen zu forschen (Urteil 6B_954/2020 vom 19. Mai 2021 E. 2.3). 3.5.4. Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen das Heranziehen des Zeitwerts durch d…»
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«…dem Bundesgericht obliegt, die Akten auf entsprechende Anhaltspunkte hin zu untersuchen ( BGE 144 V 50 E. 4.1; Urteil 6B_954/2020 vom 19. Mai 2021 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügepri…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_954/2020

Urteil vom 19. Mai 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Probst,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug, qualifizierte Veruntreuung usw.; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,

vom 12. Juni 2020 (SST.2019.105).

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Rheinfelden verurteilte A.________ am 12. Dezember 2018 wegen gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierter Veruntreuung sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 12. Juni 2020 den bezirksgerichtlichen Entscheid, soweit dieser nicht schon in Rechtskraft erwachsen war.

B. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel ( Art. 107 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte ( BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer beantragt ohne ausdrücklichen Antrag in der Sache einzig die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz. Da das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aber ohnehin keine eigene Beweiswürdigung vornehmen und in der Folge reformatorisch entscheiden könnte, sind die Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG als erfüllt zu erachten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Teilnahmerechts. Er sei nicht vorgängig über die Einvernahmen der Geschädigten als Auskunftspersonen durch die Polizei informiert worden und auch nicht anwesend gewesen. Eine Einschränkung seines Teilnahmerechts sei weder erkennbar noch angezeigt gewesen. Deshalb seien diese Einvernahmen sowie die Akten, die darauf abstellten, inklusive der Einvernahmen des Beschwerdeführers selbst, aus den Akten zu weisen und nicht verwertbar.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Vorwürfe aus den delegierten Einvernahmen der Geschädigten seien dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden, weshalb diese ohne Verletzung der Teilnahmerechte erfolgt seien resp. im Hinblick auf den sachlich eng mit Art. 147 StPO zusammenhängenden Art. 101 Abs. 1 StPO aufgrund sachlicher Gründe eingeschränkt worden seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer für die Untersuchungsbehörden nicht erreichbar gewesen sei. Zwar sei sein Aufenthalt in Thailand bekannt gewesen, jedoch habe weder die Schwester des Beschwerdeführers noch ein Zeuge, der ihn in Thailand persönlich getroffen habe, eine Postadresse liefern können. Somit habe der Beschwerdeführer auch nicht problemlos über die anstehenden Einvernahmen der Geschädigten in Kenntnis gesetzt werden können. Demgemäss seien diese Einvernahmen verwertbar (angefochtenes Urteil, E. 2.3.2 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer habe weder vor erster Instanz noch anlässlich des Berufungsverfahrens einen Antrag auf eine Konfrontation mit den Geschädigten gestellt. Es sei daher von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht auszugehen, und die Aussagen der Geschädigten seien auch unter diesem Aspekt verwertbar. Sodann sei festzuhalten, dass eine Geschädigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt worden sei und der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt habe, Fragen zu stellen. Gleiches gelte in Bezug auf drei weitere Geschädigte, welche allesamt anlässlich der Berufungsverhandlung zur Sache befragt worden seien (angefochtenes Urteil, E. 2.4 S. 5).

2.3. Der pauschale Verweis auf Beweismittel in den kantonalen Akten genügt den Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, selbst in den Verfahrensakten nach Belegstellen für beschwerdeführerische Vorbringen zu forschen. Vielmehr obliegt es den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern, die genauen Aktenstellen zu bezeichnen resp. entsprechende Belege mit der Beschwerde einzureichen (vgl. BGE 133 IV 286 E. 6.2; 133 II 400 E. 2; Urteile 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.7; 6B_129/2018 vom 23. November 2018 E. 5; 6B_247/2012 vom 18. September 2012 E. 3.2; je mit Hinweisen).

2.4. Die Beschwerdeschrift enthält als Beweisangaben mehrere pauschale Verweise auf "sämtliche Akten des Verfahrens" sowie einen pauschalen Verweis auf die "Geschädigteneinvernahmen (Act. 4.1, Pag. 001 - 324) ". Mit der Beweiswürdigung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Damit erfüllt er die Rügeanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Dazu hätte er präzise die konkreten Aktenstellen der Aussagen der Geschädigten bezeichnen sowie sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, in welchen diese die Aussagen mit Einfluss auf das Beweisergebnis zu seinen Lasten verwertet haben soll, auseinandersetzen müssen (vgl. Urteil 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.3). Weitere Rügen sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Auf diese kann deshalb nicht eingetreten werden.

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenbemessung Rechnung zu tragen (Art. 64 Abs. 1 und 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Weber