Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_954/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Admissibility of Appeal Against Continuation of Criminal Investigation

Geschäftsnummer 6B_954/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual facing criminal charges including rape, threats, coercion, and assault. The prosecution initially decided to terminate the proceedings against this individual. However, a private plaintiff appealed this decision, leading the appellate court to overturn the termination and remand the case back to the prosecution for further action. The individual then filed a complaint against the appellate court's decision to the Federal Tribunal, which addressed the admissibility of the appeal and the requirements for proceeding with it. The court ultimately ruled to not entertain the appeal due to insufficient justification regarding the appeal's conditions.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Admissibility of Appeal Against Continuation of Criminal Investigation: The prosecution initially decided to terminate the proceedings against this individual. However, a private plaintiff appealed this decision, leading the appellate court to overturn the termination and remand the case back to the prosecution for further action. The individual then filed a complaint against the appellate court's decision to the Federal Tribunal, which addressed the admissibility of the appeal and the requirements for proceeding with it. The court ultimately ruled to not entertain the appeal due to insufficient justification regarding the appeal's conditions.

Schlagwörter

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Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Strafuntersuchung Einstellung des Verfahrens strafrechtliche Nötigung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Leitverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to grant a reduction in court costs based on the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_954/2018

Urteil vom 23. Oktober 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückweisung an die Staatsanwaltschaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. September 2018 (UE180076-O/IMH/BUT).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung, Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten mit Verfügung vom 16. Februar 2018 ein. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die von der Privatklägerin dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 17. September 2018 gut; es hob die Einstellungsverfügung vom 16. Februar 2018 auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück.

Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst, sondern im Gegenteil dessen Fortführung bewirkt.

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

In der Beschwerde muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen darlegt werden, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und es kann darauf nicht eingetreten werden ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG . Weder behauptet er, der angefochtene Beschluss bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), noch legt er dar, durch einen Entscheid des Bundesgerichts könne ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Beides ist vorliegend auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld