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6B_953/2016 KI-generiert

Complainant v. Social Services and Debt Collection Office (Federal Court Refusal to Hear Appeal due to Excessive Verbosity)

Geschäftsnummer 6B_953/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a criminal complaint against social services and a regional debt collection office, alleging violations of office and professional duties, including forgery. The authorities decided not to pursue the complaints, a decision which the upper court later upheld. The individual then appealed to the Federal Tribunal, but the appeal was overly lengthy and lacked a timely response to court orders for clarification. Consequently, the tribunal did not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Complainant v. Social Services and Debt Collection Office (Federal Court Refusal to Hear Appeal due to Excessive Verbosity): The authorities decided not to pursue the complaints, a decision which the upper court later upheld. The individual then appealed to the Federal Tribunal, but the appeal was overly lengthy and lacked a timely response to court orders for clarification. Consequently, the tribunal did not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Strafanzeige Inkasso prozessleitende Verfügungen Urkundenfälschung richterliche Pflichtverletzung Sozialamt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied to refuse entry upon the appeal due to non-compliance with the instruction to amend the brief.

Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG

Cited as the basis for requiring the appellant to correct the excessively verbose appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Although not explicitly cited in the final orders, the disposition 'Es werden keine Kosten erhoben' (No costs are levied) implies the application of cost provisions, but since the dispositive only states that no costs are levied without citing the specific cost regulation (like Art. 66 LTF), I only include what is explicitly cited in the operative paragraphs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_953/2016

Urteil vom 14. Oktober 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verletzung der Amts- und Berufspflicht, Urkundenfälschung usw.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Juli 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 3. Oktober 2015 Strafanzeige gegen die Sozialen Dienste der Stadt Baden und das Regionale Betreibungsamt Reinach u.a. wegen strafbaren Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht. Der Beschwerdeführer ergänzte die Anzeige am 7. November 2015. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 2. Februar 2016 die Nichtanhandnahme der Strafanzeigen, was die Oberstaatsanwaltschaft am 5. Februar 2016 genehmigte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 25. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendete sich am 2. September 2016 an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers umfasst knapp 55 eng beschriebene Seiten, was sich bereits angesichts des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen klar überschaubaren Streitgegenstands offenkundig als überaus weitschweifig erweist.

Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels zurückgewiesen werden, und zwar mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt ( Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ).

Mit Verfügung vom 6. September 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der übermässig weitschweifigen Beschwerdeschrift bis zum 21. September 2016 aufgefordert, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde ( Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ). Der Beschwerdeführer holte die Verfügung auf der Post nicht ab. Da er nach Einreichung der Beschwerde mit gerichtlichen Sendungen rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Zudem wurde sie auch mit A-Post versandt. Der Beschwerdeführer reagierte nicht. Eine verbesserte Beschwerdeeingabe ging innert Frist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill