Public Prosecutor's Decision and Security Deposit for Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the prosecution in the Cantonal Court decided not to pursue a criminal complaint against an individual for creditor damage due to asset depletion, mismanagement, and failure to keep accounts. The individual subsequently requested free legal aid, which was denied by the Cantonal Court due to a lack of proof of need and the perceived hopelessness of the case. The individual then appealed to the Federal Tribunal, which ultimately found the appeal lacking sufficient reasoning and did not allow it to proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Public Prosecutor's Decision and Security Deposit for Appeal: The individual subsequently requested free legal aid, which was denied by the Cantonal Court due to a lack of proof of need and the perceived hopelessness of the case. The individual then appealed to the Federal Tribunal, which ultimately found the appeal lacking sufficient reasoning and did not allow it to proceed.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning as a requirement for the qualified statement of reasons regarding fundamental rights violations, which the appeal failed to meet, leading to non-admission.
The appeal was dismissed based on the simplified procedure for non-admittance.
Cited in the reasoning as a requirement for the statement of reasons, which the appeal failed to meet, leading to non-admission.
The request for legal aid became objectless due to the non-admission and resulting cost waiver.
Cited in the reasoning as the standard for legal review which the appeal failed to show was violated, leading to non-admission.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_952/2018
Urteil vom 5. Oktober 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Gläubigerschädigung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 16. August 2018 (BKBES.2018.79).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Solothurn nahm am 8. Mai 2018 eine Strafanzeige gegen X.________ wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft sowie Unterlassung der Buchführung nicht an die Hand.
Am 16. August 2018 wies das Obergericht des Kantons Solothurn das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (mangels Nachweises der behaupteten Bedürftigkeit und wegen Aussichtslosigkeit) ab und trat auf dessen Beschwerde mangels Leistung der Sicherheit von Fr. 1'200.-- nicht ein.
Der Beschwerdeführer gelangt am 25. September 2018 (Poststempel) ans Bundesgericht.
2. Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4. Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer hält darin ausschliesslich an seinen eigenen Standpunkten fest und schildert die Sachlage aus seiner Sicht. So behauptet er, dass er die unzumutbar hohe bzw. überrissene Sicherheitsleistung nicht bezahlen könne, der verlangte Nachweis der Bedürftigkeit schikanös sei und gegen die Rechtsgleichheit verstosse, die Gewinnaussichten seiner Beschwerde zu 200% gegeben seien und die eingereichten Beweismittel die begangenen und erwiesen Straftaten der Täterschaft klar aufzeigen würden. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers gehen nicht über unzulässige appellatorische Behauptungen hinaus. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts fehlt. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein und das Obergericht des Kantons Solothurn damit gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Ausnahmsweise wird auf eine Kostenauflage verzichtet. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill