Appeal Regarding Duress Complaint Inadmissible Due to Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a criminal complaint against a doctor for coercion with the Public Prosecutor's Office of the Basel-Landschaft canton. The prosecutor decided not to proceed with the case on March 22, 2018. The individual then appealed this decision to the Cantonal Court of Basel-Landschaft, seeking to overturn the prosecutor's decision and requesting convictions for coercion, negligent bodily harm, and violations of the Cartel Act. However, the Cantonal Court dismissed the appeal on June 12, 2018. Subsequently, the individual approached the Swiss Federal Tribunal on September 21, 2018, but the complaint did not meet the legal requirements for further consideration, leading to its dismissal without assessing the merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Regarding Duress Complaint Inadmissible Due to Procedural Non-Compliance: The prosecutor decided not to proceed with the case on March 22, 2018. The individual then appealed this decision to the Cantonal Court of Basel-Landschaft, seeking to overturn the prosecutor's decision and requesting convictions for coercion, negligent bodily harm, and violations of the Cartel Act. However, the Cantonal Court dismissed the appeal on June 12, 2018. Subsequently, the individual approached the Swiss Federal Tribunal on September 21, 2018, but the complaint did not meet the legal requirements for further consideration, leading to its dismissal without assessing the merits.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural rule due to insufficient substantiation.
Applied to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_951/2018
Urteil vom 30. Oktober 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Juni 2018 (470 18 138).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erstattete bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen einen Arzt wegen Nötigung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm das Verfahren am 22. März 2018 nicht an die Hand.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Er beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und der Beanzeigte wegen Nötigung, fahrlässiger Gesundheitsschädigung und Verstosses gegen das Kartellgesetz zu verurteilen.
Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2018 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Eingabe vom 21. September 2018 (Poststempel) an das Bundesgericht.
2. Die Beschwerde in Strafsachen muss ein Begehren und eine Begründung enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Die Privatklägerschaft ist bei einer Nichtanhandnahme zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann ( BGE 141 IV 1 E. 1.1).
3. Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht wies den Beschwerdeführer auf diese Rechtslage sowie auf die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe vom 21. September 2018 hin. Gleichzeitig wies es ihn auf die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sowie darauf hin, dass er seine Beschwerdeeingabe noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist in diesem Sinne ergänzen könne.
4. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine weitere Beschwerdebegründung ein. Die Beschwerde ist somit alleine aufgrund der Eingabe vom 21. September 2018 zu beurteilen. Diese genügt den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich darin weder mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander noch äussert er sich zu seiner Legitimation und zur Frage der Zivilforderung. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill