Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_950/2019 KI-generiert

Fare Evasion Penal Order Appeal Jurisdiction

Geschäftsnummer 6B_950/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined 800 Swiss Francs by the Lenzburg-Aarau Public Prosecutor’s Office for minor fraud related to leaving a restaurant or hotel without paying ("Zechprellerei"). The individual contested the fine, prompting the prosecution to refer the case to the Lenzburg District Court for a main hearing. However, the individual refused to engage in processes concerning human and fundamental rights and did not attend the scheduled hearing. Consequently, the District Court dismissed the objection, rendering the fine order final. The individual's appeal to the Aargau Cantonal Court was rejected, leading them to bring the matter before the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Fare Evasion Penal Order Appeal Jurisdiction: The individual contested the fine, prompting the prosecution to refer the case to the Lenzburg District Court for a main hearing. However, the individual refused to engage in processes concerning human and fundamental rights and did not attend the scheduled hearing. Consequently, the District Court dismissed the objection, rendering the fine order final. The individual's appeal to the Aargau Cantonal Court was rejected, leading them to bring the matter before the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl (geringfügige Zechprellerei) Nichteintreten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag Herabsetzung der Busse Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Beschwerdelegitimation Überweisung wegen Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not adjudicated due to insufficient substantiation, according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to rule on the exemption from cost imposition.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_950/2019

Urteil vom 19. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (geringfügige Zechprellerei); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Juli 2019 (SBE.2019.9).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau büsste die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2018 wegen geringfügiger Zechprellerei mit Fr. 800.--. Auf Einsprache hin hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten der Strafsache an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Vorladung vom 14. Januar 2019 zur Hauptverhandlung auf den 13. Februar 2019 vorgeladen. Am 24. Januar 2019 retournierte sie die ihr am 21. Januar 2019 zugestellte Vorladung und erklärte, sie verhandle nicht über Menschen-/Grundrechte. Zur Hauptverhandlung am 13. Februar 2019 erschien sie nicht. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg schrieb das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache ab und hielt fest, der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 23. Juli 2019 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht auseinander. Stattdessen fordert sie das Bundesgericht auf, "sofort zu reagieren" und "die betreffenden Behörden zu zwingen", "die gesetzten Forderungen [...] zu bezahlen". Wie man wisse, sei das Zivilgericht Basel-Stadt der Schuldner der Hotel- und Übernachtungskosten. Die Regierung und das Polizei-/Justizdepartement Basel-Stadt hätten die Forderungen stillschweigend akzeptiert und erhielten die Abrechnungen vierteljährlich. Dass und inwiefern der Entscheid der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich daraus nicht ansatzweise. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill