Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_950/2008 KI-generiert

Complainant's Appeal Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_950/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual regarding the dismissal of a criminal complaint related to false accusations and witness testimony by the appropriate authorities in Zürich. The individual contended that the authorities failed to properly investigate the matter, asserting a violation of legal obligations under local law. However, the court determined that the individual lacked the necessary standing to pursue the complaint further, as they did not qualify as a private prosecutor or recognized victim under the relevant legal provisions, ultimately deciding that the matter would not be taken up by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Dismissed for Lack of Standing: The individual contended that the authorities failed to properly investigate the matter, asserting a violation of legal obligations under local law. However, the court determined that the individual lacked the necessary standing to pursue the complaint further, as they did not qualify as a private prosecutor or recognized victim under the relevant legal provisions, ultimately deciding that the matter would not be taken up by the court.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Strafanzeige falsche Beweisaussage der Partei Stellung des Opfers fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the President to decide not to enter into the merits of the appeal (Nichteintreten).

Art. 64 BGG

Basis for rejecting the request for free legal aid because the claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Basis for reducing the court fee due to the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_950/2008/sst

Urteil vom 29. November 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Benisowitsch,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Strafanzeige (falsche Zeugenaussage, falsche Anschuldigung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Oktober 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, das auf eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und falscher Zeugenaussage nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurde. Da er indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG und nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 OHG ist, ist er als Geschädigter zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert ( BGE 133 IV 228 ). Er kann nur die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind dabei Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine solche Prüfung in der Sache hat der nicht Legitimierte keinen Anspruch ( BGE 119 Ib 305 E. 3; 118 Ia 232 E. 1a; 117 Ia 90 E. 4a; 114 Ia 307 E. 3c). Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen Behörden hätten sich in unhaltbarer Weise über ihre in § 22 Abs. 4 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich festgelegte Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit hinweggesetzt und damit Art. 9 BV verletzt (Beschwerde S. 2 Ziff. 7). Diese Rüge begründet er damit, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise einen hinreichenden Tatverdacht verneint habe (Beschwerde S. 4 Ziff. 12 und S. 4 - 9 Ziff. 13 - 15). Die Prüfung dieser Frage stellt indessen eine Prüfung der Sache selber dar. Darauf hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetze Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn