Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_95/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal Due to Unpaid Cost Advance and Lack of Signature

Geschäftsnummer 6B_95/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision by the Obergericht des Kantons Glarus, which had previously dismissed their complaint. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal but failed to pay the required advance court fees despite being given an extension. Additionally, the appeal submission lacked the necessary original handwritten signature, being submitted only as a copy. These procedural failures, along with the insufficient substantiation of the appeal, led to the Swiss Federal Tribunal deciding not to proceed with the case. The complainant was further held responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal Due to Unpaid Cost Advance and Lack of Signature: The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal but failed to pay the required advance court fees despite being given an extension. Additionally, the appeal submission lacked the necessary original handwritten signature, being submitted only as a copy. These procedural failures, along with the insufficient substantiation of the appeal, led to the Swiss Federal Tribunal deciding not to proceed with the case. The complainant was further held responsible for the court costs.

Schlagwörter

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Nichteintreten nicht geleisteter Kostenvorschuss Fehlen materieller Voraussetzungen fehlende Unterschrift Obiter dictum Ansetzung einer Nachfrist Geschäftsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal is not entertained due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_95/2022

Urteil vom 11. März 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme, Rückzugsfiktion; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 14. Dezember 2021 (OG.2021.00099).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Glarus trat mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 auf eine Beschwerde nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2022 Frist bis zum 9. Februar 2022 sowie mit Verfügung vom 17. Februar 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 4. März 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht, weshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

3. Bei der im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift handelt es sich im Übrigen um eine Kopie. Es fehlt mithin an einer eigenhändigen Unterschrift im Original ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Eine in Kopie, per Fax, Scanner oder sonstwie durch eine Reproduktion übermittelte Unterschrift stellt keine Unterschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG dar. Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit separater Verfügung vom 25. Januar 2022 dazu aufgefordert, den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG zu beheben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Er kam dieser Aufforderung nicht nach und behob den Mangel nicht. Auch aus diesem Grund wäre auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill