Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_95/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses to Hear Appeal Regarding Withdrawn Objection to Penal Order

Geschäftsnummer 6B_95/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal case before the Swiss Federal Tribunal, the appellant was summoned to a main hearing on October 31, 2018, by the Regional Court Oberland concerning a charge related to a violation of the Narcotics Act. Despite being served with the summons and informed about the obligation to attend, the appellant did not appear at the hearing nor did they appoint a representative. Consequently, the regional court determined that the penalty order became final due to the withdrawal of the objection. The appellant appealed this decision to the Cantonal Court of Bern, which dismissed the appeal on December 17, 2018. The appellant then brought the case to the Federal Tribunal, challenging the decision of the Cantonal Court. However, the appeal did not meet the legal requirements, as the appellant merely reiterated arguments from the cantonal proceedings without addressing the court’s reasoning, leading to the Federal Tribunal's refusal to hear the case.

Legislator-Regeste

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Art. 205 Abs. 1 StPO, Art. 356 Abs. 4 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Refuses to Hear Appeal Regarding Withdrawn Objection to Penal Order: Despite being served with the summons and informed about the obligation to attend, the appellant did not appear at the hearing nor did they appoint a representative. Consequently, the regional court determined that the penalty order became final due to the withdrawal of the objection. The appellant appealed this decision to the Cantonal Court of Bern, which dismissed the appeal on December 17, 2018. The appellant then brought the case to the Federal Tribunal, challenging the decision of the Cantonal Court. However, the appeal did not meet the legal requirements, as the appellant merely reiterated arguments from the cantonal proceedings without addressing the court’s reasoning, leading to the Federal Tribunal's refusal to hear the case.

Schlagwörter

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Strafbefehl Rückzug der Einsprache (BetmG-Widerhandlung) Verfahrensrügen strafbare Handlung Rechtliche Aspekte Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vorladung Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the procedural basis for the decision not to enter upon the appeal (Nichteintreten).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited as the exception allowing the court to refrain from imposing costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_95/2019

Urteil vom 15. Februar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl; Rückzug der Einsprache (BetmG-Widerhandlung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Dezember 2018 (BK 18 495).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Im Strafverfahren vor dem Regionalgericht Oberland wurde der Beschwerdeführer am 28. August 2018 zur Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2018 vorgeladen. Die Vorladung wurde ihm am 3. Oktober 2018 durch den Kantonspolizeiposten Weinfelden übergeben. Darin wurde er auf die Erscheinungspflicht gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO und die Säumnisfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO hingewiesen. Er blieb der Hauptverhandlung dennoch fern und liess sich auch nicht vertreten. Am 31. Oktober 2018 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, seine im kantonalen Verfahren vorgetragenen Standpunkte vor Bundesgericht zu wiederholen. Sein Vorbringen, es sei unverhältnismässig und verursache unnötige Kosten, zwei Verfahren im Kanton zu führen, geht an der Sache vorbei. Was der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht betreffend das Saatgut einwendet, bildet nicht Streitgegenstand. Mit den Erwägungen des Obergerichts befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die sinngemäss verlangte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts fällt wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill