Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_949/2020 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Discontinuation of Assault Proceedings and Costs Refused

Geschäftsnummer 6B_949/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute at the Regional Court of Bern-Mittelland, where two parties, A. and B., were involved in a mutual altercation. B. subsequently withdrew their criminal complaint against A., leading to the dismissal of the charges against A. by the Regional Court. A. filed an appeal against this decision with the Bern High Court, which did not accept the appeal. A. then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision of the Bern High Court not to proceed with his complaint and also challenging the issue of legal costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 81 BGG, Art. 329 Abs. 4 i.V.m, Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG; Complainant's Appeal Against Discontinuation of Assault Proceedings and Costs Refused: and B., were involved in a mutual altercation. B. subsequently withdrew their criminal complaint against A., leading to the dismissal of the charges against A. by the Regional Court. A. filed an appeal against this decision with the Bern High Court, which did not accept the appeal. A. then brought the case to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision of the Bern High Court not to proceed with his complaint and also challenging the issue of legal costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Einstellung (versuchte einfache Körperverletzung) Nichteintreten Einstellung des Verfahrens Rückzug des Strafantrags Rügeprinzip Parteientschädigung Streitiges Verfahren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used as the basis for the decision not to enter upon the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_949/2020

Urteil vom 19. Oktober 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (versuchte einfache Körperverletzung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. August 2020 (BK 20 324).

Erwägungen:

1. Am 30. Juli 2020 fand beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine Verhandlung in der Strafsache B.________ und A.________ statt. Diese Personen standen sich wechselseitig als beschuldigte Person und als Privatkläger in Bezug auf eine tätliche Auseinandersetzung gegenüber. Anlässlich der Verhandlung zog B.________ seinen Strafantrag gegen A.________ zurück, weshalb das Regionalgericht am 31. Juli 2020 die Einstellung des gegen A.________ gerichteten Strafverfahrens verfügte. Dagegen erhob A.________ am 10. August 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern.

2. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 17. August 2020 auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diesen Entscheid führt A.________ Beschwerde in Strafsachen.

3.

3.1. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben ( BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich nicht legitimiert ist der Beschuldigte im Fall eines Freispruchs (THOMMEN/FAGA, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 81 BGG ).

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Straferfahrens. Die Einstellung kommt einem freisprechenden Urteil gleich (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO ), womit der Beschwerdeführer - mit Ausnahme der Kostenfrage - nicht legitimiert ist, Beschwerde in Strafsachen zu erheben. Darauf, dass das Strafverfahren gegen B.________ nicht eingestellt wurde und weitergeführt wird, hat bereits die Vorinstanz hingewiesen.

3.2. Hinsichtlich der Kosten macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihm keine Rechnung geschickt und ihm kein Gesetz vorgelegt, das besage, dass er als Opfer die Kosten eines Strafverfahrens zu tragen habe. Die Vorinstanz erwägt, dass gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander und erklärt nicht, was daran falsch sein soll. Die Beschwerde entbehrt in diesem Punkt einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Begründung.

4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses