Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_949/2010 KI-generiert

Traffic Fine Appeal Regarding Speed Measurement and Tolerance Deduction

Geschäftsnummer 6B_949/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a person appealing against a fine imposed for exceeding the speed limit by 16 km/h in an urban area. The violation, determined by a radar measurement, was initially adjudicated by a local court, leading to a confirmed ruling by the higher court. The appellant argues that the speed measurement was inaccurate and raises concerns about the validity of photographic evidence used in the assessment. However, the appellate court maintains that the measurement was valid and the arguments made by the appellant do not adequately address the evidence or the reasoning provided by the authorities, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG; Traffic Fine Appeal Regarding Speed Measurement and Tolerance Deduction: The violation, determined by a radar measurement, was initially adjudicated by a local court, leading to a confirmed ruling by the higher court. The appellant argues that the speed measurement was inaccurate and raises concerns about the validity of photographic evidence used in the assessment. However, the appellate court maintains that the measurement was valid and the arguments made by the appellant do not adequately address the evidence or the reasoning provided by the authorities, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Widerhandlungen gegen das SVG Ordnungsbusse Strafen und Massnahmen leichter Fall Verletzung des Beschleunigungsgebots Motorfahrzeugbenutzung Verletzung von Sicherheitsbestimmungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The respondent was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_949/2010

Urteil vom 11. April 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte

N.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Widerhandlungen gegen das SVG,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 1. Oktober 2010.

Sachverhalt:

A. Der Gerichtspräsident 6 des Gerichtskreises V Burgdorf büsste N.________ am 23. Juni 2010 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 km/h) mit Fr. 400.--.

Auf Appellation des Gebüssten bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 1. Oktober 2010 das erstinstanzliche Urteil.

B. N.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Radar habe seine Geschwindigkeit unzulässigerweise in einer Kurve gemessen.

Die Vorinstanz erwägt, die Messdatenbildung für den abschliessenden Messwert finde erst ein paar Meter vor der Triggerlinie statt, so dass sich die Messphase auf einem geraden Stück befinde (vgl. act. 70). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Deshalb ist auf seine Ausführungen nicht einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer argumentiert mit einem Toleranzabzug von 5 km/h und kommt so auf eine Geschwindigkeit von 65.6 km/h, die noch im Ordnungsbussenbereich liege.

Die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers wurde mit folgenden Komponenten gemessen: Überwachungssystem für Rotlicht und Geschwindigkeit Gatso GTC-D_NID_LTR, Radar Detektor Gatso NID und Radarsensor Gatso LTR (angefochtener Entscheid S. 6 Ziff. 1). Der Gutachter beziffert im konkreten Fall die Unsicherheit des gemessenen Wertes mit maximal 2.0 km/h (S. 10 Mitte). Nach Abzug dieses Wertes bestimmt die Vorinstanz die relevante Geschwindigkeit mit 68.6 km/h (S. 14 Abs. 2). Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Ausführungen (die stufenweisen Sanktionen der OBV bei Geschwindigkeitsübertretungen seien angesichts der grösseren Messgenauigkeiten der neuen Geräte nicht mehr zeitgemäss; das Aufrunden der gemessenen Geschwindigkeit von 70.6 auf 71 km/h sei willkürlich) gehen an der Sache vorbei bzw. sind nicht von Bedeutung, weil der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit um mindestens 16 km/h überschritten hat.

3. Der Beschwerdeführer bezeichnet 3 Fotos als nicht verwertbar, weil genaue Angaben fehlten, zu welchem Zeitpunkt (100/Sek.) sie gemacht worden seien.

Die Vorinstanz hält dazu unter anderem fest, die Uhrzeiten auf den Fotos seien für die gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen ohne Belang gewesen (angefochtener Entscheid S. 14). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auf seine Rüge nicht einzutreten ist.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Borner