Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_947/2021 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal Against Rejection of Complaint Against Medical Experts Lacking Standing

Geschäftsnummer 6B_947/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint on January 21, 2021, against specialist doctors working for a medical company, alleging false reports, false medical certificates, and breach of professional secrecy during their assessment for an invalidity insurance pension review. The regional public prosecutor's office decided not to pursue the case on March 9, 2021. The complainant challenged this decision, focusing solely on the accusation of the false medical certificate, to the Higher Court of the Canton of Bern, which dismissed the complaint on July 23, 2021. The case was subsequently brought to the Swiss Federal Tribunal, where the complainant sought to contest this non-prosecution decision, emphasizing the procedural aspects and implications on potential civil claims without clearly communicating any direct impact on such claims.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 i.V.m, Art. 90 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Appeal Against Rejection of Complaint Against Medical Experts Lacking Standing: The regional public prosecutor's office decided not to pursue the case on March 9, 2021. The complainant challenged this decision, focusing solely on the accusation of the false medical certificate, to the Higher Court of the Canton of Bern, which dismissed the complaint on July 23, 2021. The case was subsequently brought to the Swiss Federal Tribunal, where the complainant sought to contest this non-prosecution decision, emphasizing the procedural aspects and implications on potential civil claims without clearly communicating any direct impact on such claims.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (falsches Gutachten etc.) Nichteintreten medizinisches Gutachten Beschwerdelegitimation Strafanzeige ärztlicher Behandlungsfehler Rückzug des Rechtsbegehrens Verletzung des Berufsgeheimnisses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission (Nichteintreten) using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_947/2021

Urteil vom 7. Oktober 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (falsches Gutachten etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Juli 2021 (BK 21 131).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 21. Januar 2021 Strafanzeige gegen die ihn zu Handen der Invalidenversicherung (IV) im Rahmen einer IV-Rentenrevision begutachtenden Fachärzte der B.________, C.________ GmbH, wegen falschen Gutachtens, falschen ärztlichen Zeugnisses und Verletzung des Berufsgeheimnisses. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm eine Strafuntersuchung am 9. März 2021 nicht an die Hand. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, wobei er sich darauf beschränkte, auszuführen, weshalb die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen falschen ärztlichen Zeugnisses zu Unrecht erfolgt sein soll. Die Nichtanhandnahme wegen falschen Gutachtens und Verletzung des Berufsgeheimnisses waren damit nicht mehr Streitgegenstand. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Beschluss vom 23. Juli 2021 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Endentscheide (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 BGG ). Anfechtungs- und damit Beschwerdegegenstand bildet einzig der angefochtene Beschluss. Vor Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme des Verfahrens unter dem Aspekt der Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht (mehr) in Abrede gestellt. Von vornherein nicht zu hören ist er daher mit seiner sich inhaltlich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung richtenden Kritik, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die genaue Funktion/Rolle eines bestimmten, ohne seine Einwilligung/Information agierenden und das Gutachten unterzeichnenden Arztes zu klären bzw. ihn darüber zu informieren.

3. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb eigentlich vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche aus öffentlichem Recht, etwa Staatshaftungsrecht. Die Einstellung des Strafverfahrens bzw. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung kann sich in diesem Fall nicht auf Zivilansprüche auswirken (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen ; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2). Die Privatklägerschaft hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf ihre Zivilansprüche auswirken kann ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen. Fehlt es daran, tritt es auf die Beschwerde nicht ein ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger und zur Frage der Zivilforderungen. Er benennt weder konkrete Zivilforderungen, die ihm aufgrund der angeblichen Straftat zustehen könnten, noch legt er dar, dass und inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Nichtanhandnahme auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Zudem zeigt er auch nicht auf, dass und weshalb allfällige Ansprüche gegen die beschuldigten Gutachter zivilrechtlicher Natur sein sollen. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, diese Zusammenhänge vor Bundesgericht darzutun. Ein Verzicht auf solche Ausführungen kommt nicht in Frage, da sich privatrechtliche Auswirkungen aufgrund der Vorwürfe und der Adressaten der Strafanzeige gerade nicht ohne Weiteres aus den Akten ergeben, sondern im Gegenteil gar von der öffentlich-rechtlichen Natur allfälliger Ansprüche auszugehen ist, da die beschuldigten Gutachter als Ersteller des von der IV in Auftrag gegebenen polydisziplinären medizinischen Gutachtens mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraut wurden und sie damit eine beamtenähnliche Stellung inne hatten (vgl. BGE 135 IV 139 E. 3.3; Urteil 1C_614/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.1; je mit Hinweisen; siehe auch Urteil 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2). Mithin ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels (hinreichender Begründung der) Legitimation in der Sache nicht eingetreten werden kann.

5. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Solche formellen Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Dieser rügt zwar sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz seine vorgebrachten Argumente und Beweise nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 2) und die Beweismittel 20, 21 und 4B nicht diskutiert habe (Beschwerde S. 5). Die Kritik zielt indessen auf eine Überprüfung in der Sache selbst ab, weil der Beschwerdeführer die Rüge im Ergebnis mit der seines Erachtens unzulässigen Nichtanhandnahme begründet. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" ist hingegen nicht rechtsgenügend dargetan. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Darauf ist nicht einzutreten.

6. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill