Appeal Dismissed for Insufficient Legal Justification in Assault and Insult Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was initially convicted of multiple counts of insults and physical altercations, leading to a conditional monetary penalty and a fine. The initial punishment, which included a suspension, was affirmed by a district court but reduced in severity. The appellate court upheld the district court's ruling. The individual then filed a complaint to the Federal Tribunal, arguing a lack of criminal offense and thus denying any punishment. However, the complaint failed to adequately address the previous court's rationale or demonstrate any legal violations, resulting in the Federal Tribunal's decision not to proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Legal Justification in Assault and Insult Conviction: The initial punishment, which included a suspension, was affirmed by a district court but reduced in severity. The appellate court upheld the district court's ruling. The individual then filed a complaint to the Federal Tribunal, arguing a lack of criminal offense and thus denying any punishment. However, the complaint failed to adequately address the previous court's rationale or demonstrate any legal violations, resulting in the Federal Tribunal's decision not to proceed with the case.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked a proper justification, leading to a decision based on this procedural rule.
Applied to order the appellant to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_947/2014
Urteil vom 23. Januar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Tätlichkeiten; Beschimpfung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. September 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl vom 23. April 2013 wegen mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte den Schuldspruch, reduzierte die Strafe aber auf 10 Tagessätze zu Fr. 20.-- und die Busse auf Fr. 200.--. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Berufung der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 3. September 2014 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sie führt aus, mangels Straftat anerkenne sie keinerlei Bestrafung.
2. In einer Eingabe ans Bundesgericht ist darzulegen, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss. Strengere Anforderungen gelten, wenn sie die Verletzung von Grundrechten (z.B. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend machen will. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und begründet wurde ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).
Die vorliegende Beschwerde genügt den Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin befasst sich nicht ansatzweise mit den Ausführungen der Vorinstanz, sondern beschränkt sich auf eine weitschweifige Darstellung der Angelegenheit aus ihrer Sicht. Weder ist daraus ersichtlich, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen könnte, noch wird dargelegt, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill