Father Lacks Standing in Abuse of Office Appeal Against Guardian
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a petitioner who accuses the guardian of his daughter of attempting to replace a court-mandated unsupervised visitation with a supervised visitation arrangement and supporting his wife in plans to move to Italy. The petitioner challenged the decision made by the local prosecution office, which opted not to initiate a criminal investigation against the guardian. The higher court subsequently dismissed the petition, questioning the petitioner's status as a victim and the direct impact of the guardian's actions on his personal integrity or potential civil claims. As a result, the court concluded that the petitioner lacked standing to file the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Father Lacks Standing in Abuse of Office Appeal Against Guardian: The petitioner challenged the decision made by the local prosecution office, which opted not to initiate a criminal investigation against the guardian. The higher court subsequently dismissed the petition, questioning the petitioner's status as a victim and the direct impact of the guardian's actions on his personal integrity or potential civil claims. As a result, the court concluded that the petitioner lacked standing to file the complaint.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare that the appeal is not entertained based on procedural grounds.
Applied to reject the request for legal aid.
Applied when determining the amount of the court fee, taking the appellant's financial situation into account.
Applied to impose court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_946/2009
Urteil vom 12. November 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verzicht auf Verfahrenseröffnung (Amtsmissbrauch),
Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 14. September 2009 (420 09 25).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wirft der Beiständin seiner Tochter vor, sie habe anstellte des gerichtlich angeordneten unbeaufsichtigten ein begleitetes Besuchsrecht etablieren wollen und zudem seine Ehefrau bei deren Plänen unterstützt, nach Italien zu ziehen (angefochtener Entscheid S. 4 E. 5). Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Statthalteramt auf die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beiständin verzichtete und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Das Statthalteramt, bei dem es sich neben der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft um ein Organ der Strafverfolgung handelt (§ 26 GOG/BL), war indessen am kantonalen Verfahren beteiligt, weshalb der Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG ist. Zudem ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus der Beschwerde, dass und inwieweit der Beschwerdeführer durch das Verhalten der Beiständin in seiner körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden wäre, und dass und inwieweit sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihm zustehender Zivilansprüche gegen die Beiständin auswirken könnte. Deshalb ist der Beschwerdeführer auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG . Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn